Telefondose kaputt bei Einzug wer muss Kosten übernehmen?

2 Antworten

Wie ich es als Vermieter sehe:

Kommt ein Mieter zur Besichtigung und fragt nach Telefonanschluss und man zeigt ihm die Telefondose und erklärt ihm, dass da bisher immer die Festnetzapparate angeschlossen waren, also dass die Dose nicht nur Deko ist, darf er nach dem Einzug auch erwarten, dass Signale ankommen.

Da sehe ich keinen Unterschied zu Steckdosen, die irgendwo an der Wand zu erkennen sind, aber keinen Strom liefern, weil die Kabel irgendwann von irgendwem kaputt gemacht wurden.

Was an Ausstattung mitvermietet wurde, muss auch funktionieren, es sei denn, man hat im Mietvertrag was anderes vereinbart.

Lass den Elektriker kommen und lass auch die Rechnung zu Dir kommen. Internet wird dann funktionieren und die Rechnung reichst Du an den Vermieter weiter. Macht er Stress, ziehst Du den Betrag von der nächsten Mietüberweisung ab.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Vielen Dank für die Antworten! Mal schauen wie es ausgeht..

Hallo! Da es dich vermutlich interessiert möchte ich dich gern auf §45d Abs.1 Telekommunikationsgesetz TKG aufmerksam machen:

Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.

Zur Bedeutung "passiven Netzabschlusspunkt" = die erste Telefondose innerhalb der Wohnung des Kunden des Netzbetreibers.

Es ist also der Internetanbieter für die Behebung der Störung verantwortlich. Der Vermieter muss nur insoweit mitwirken, als dass er dem Techniker Zugang zu den erforderlichen Räumen gewähren muss. Das geht auch aus dem Link hervor, den 336spencer gepostet hat.

@Renick

Somit ist klar, wer die Rechnung zahlen muss, wenn der Vermieter einen Elektriker dafür beauftragt.

Alles was jetzt folgt, spiegelt meine persönliche Ansicht wider. Sie muss für Dich keinesfalls richtig sein, aber vielleicht hilft sie Dir, die Dinge mit anderen Augen zu betrachten. Ferner erhebt sie keinesfalls den Anspruch auf Richtigkeit, für mich ist sie dennoch solange haltbar, bis sie respektvoll, sachlich und unumstößlich gegenüber meiner Person widerlegt wurde.

Ich fürchte der Vermieter ist im Recht und Du trägst die Kosten, wenn ich mir das Urteil anschaue:

https://www.berliner-mieterverein.de/recht/mieturteile/telefonanschluss-2.htm

Hallo 336spencer,

Vielen Dank für Deine Antwort. Ich habe gerade mal mit meiner Rechtsschutzversicherung gesprochen und anschließend eine Beratung vom Anwalt erhalten. Diese bestätigten mir beide, dass der Vermieter die Kosten zu tragen habe, da ich ja gerade erst eingezogen bin und der Vermieter gewährleisten muss, dass ich meinen Internetanbieter frei wählen kann. Bestünde zu dem Zeitpunkt jedoch bereits eine Internetverbindung, sieht der Fall anders aus.

@Ferdoran

Guten Tag Ferdoran,

dann wird's wohl so sein. Ich bin da unsicher, denn wenn ein Vermieter es zulässt (weil er -wie im Urteilstext erwähnt- es muss), dass Du vom Auflegepunkt im Haus ein neues Kabel zur Wohnung legen lässt, gewährleistet er Dir ja die freie Wahl.

Vielleicht hat sich in der Zwischenzeit auch wieder was geändert. Das Urteil ist vom 12.09.2014. Wäre möglich.

Ich drück Dir die Daumen.

@Ferdoran

Auch hier fürchte ich, dass der Rat des Rechtsanwalts an der Sache vorbei geht, denn die Wahl des Internetanbieter wurde dadurch nicht verhindert, sofern es um Unternehmen geht, die auf das Festnetz der Telekom aufsetzen.

Ich möchte dir nahelegen, den Link, den du selber gepostet hast, nochmal zu lesen. Dort steht natürlich, dass der Vermieter das nicht zahlen muss. Damit hast du schon recht. Das bedeutet aber nicht, dass es der Mieter bezahlen muss. Es steht in dem Link ausführlich erklärt, wer es tatsächlich zu zahlen hat.

@Renick

Ich danke Dir für Deinen Einwand.

Ich hab den Text noch mal gelesen und muss gestehen, dass ich die entscheidene Stelle nicht erkenne.

Erleuchtest Du mich bitte? Das wäre sehr nett.

@336spencer

In dem oberen Teil mit den Anmerkungen es Mietervereins findest du im letzten Absatz die Kernaussage, welche sich auch im Urteilstext im 9. Absatz wiederfindet:

Der Vermieter sei ferner verpflichtet, für diesbezügliche Arbeiten eines Telekommunikationsanbieters seine Zustimmung zu erteilen und derartige Arbeiten zu dulden.

Falls es dich interessiert schau bitte auch in meinem Kommentar bei bwhoch2, wo ich den relevanten Gesetzestext zitiert habe, der besagt, dass die Zuständigkeit beim Internetanbieter liegt.

@Renick

Vielen Dank für die Erleuchtung.

Ich hatte die Möglichkeit gar nicht in Betracht gezogen.

Ich dachte immer, unter "Installation" ist die (erste) Errichtung der Kabelverbindung zu verstehen.

Beim Fragesteller ging ich davon aus, dass es sich hier um eine Reparatur handelt, da die Leitung bereits errichtet wurde (Wenn auch zwischenzeitlich funktionslos).

@336spencer
Beim Fragesteller ging ich davon aus, dass es sich hier um eine Reparatur handelt

Ja richtig ist es auch. Und das ist der entscheidende Punkt. Wäre noch gar keine Installation vorhanden, z.b. bei einem Neubau, kann die Sachlage eine andere sein. Aber wie dargelegt ist es Sache des Internetanbieters. Er ist per Gesetz bis zur ersten Dose in der Wohnung verantwortlich. Das bedeutet, auch der Vermieter muss keinen Elektriker beauftragen, auf dessen Kosten würde er sitzen bleiben.

@Renick

Vielen Dank.

Jetzt hab ich's begriffen. :-)