Teilungserklärung oder Notarvertrag bindend?

8 Antworten

Du solltest den Notar nochmal aufsuchen, bei dem der Kaufvertrag gemacht wurde. Er sollte die Teilungserklärung kennen und aufklären können, wo der Fehler liegt. Vielleicht hat er einen Fehler gemacht. Interessant hierfür wäre auch die Frage an die Hausverwaltung, welcher Stellplatz nach deren Ansicht denn nun deiner wäre. Da in deinem Vertrag die Nummer fehlt, ist es nicht eindeutig festzustellen wo nun der Fehler liegt.

Kaufdatum war 2002, was kostet sowas ungefähr?

@Stefan2611

Und das fällt dir erst nach 16 Jahren auf?

Super. Alle Fristen versäumt. Wenn es ganz blöd rausgeht, hat der OP jetzt eine Wohnung ohne Sondereigentum. Dann müsste er rückwirkend den KV anfechten, was aber nach 12 Jahren reichlich aussichtslos sein dürfte.

@Stefan2611

Ups, so lang schon her. Wenn erst kürzlich gekauft hättest würde ich sagen, dass der Notar es korrigieren muss. Sprich mit dem Notar. Frag ihn gleich zu Beginn nach den Kosten.

Meines Wissens muss auch eine Teilungserklärung notariell beglaubigt sein.

Die Teilungserklärung ist beglaubigt.

Erkundige Dich beim Grundbuchamt, was dort eingetragen wurde.

Zuerst gilt die Teilungserklärung. Diese sollte aber schon so eindeutig sein, dass die Zuordnungen klar sind. Das ist eigentlich auch Aufgabe des Notars dies zu überprüfen, wenn die Unterlagen vom damaligen Bauherren übergeben werden. Es kann durchaus sein, dass doch ein Fehler gemacht wurde, der bisher nicht bemerkt wurde. Ein Notarvertrag bei einem späteren Verkauf hat da keine "heilende" Wirkung, sonst könnte man ja einfach per Kaufvertrag die TE ändern ohne Kenntnis und Zustimmung durch die WEG, das darf selbstverständlich nicht sein. Nun müsst ihr mit dem Notar, der TE und dem Vertrag zusammen das Kuddelmuddel versuchen aufzulösen.

Ich würde mich erst an den Notar wenden, der die Teilungserklärung beurkundet hat, nachdem du dir einen Grundbuchauszug von deinem Eigentum angefordert hast. Im Moment würde ich es so auslegen: Wohnung Nr. 3, 5, und 6 verbunden mit dem Sondereigentum Stellplatz 3, 5 und 6 .

Demnach wäre für die Wohnungen Nr. 1, 2 und 4 kein Sondereigentum ausgewiesen worden. Warum denn nun auch immer. Wer zuerst da ist darf parken? Wäre noch interessant die Formulierung aus deinem Kaufvertrag: verbunden mit dem Sondereigentum an einem Stellplatz oder nur die Möglichkeit zur Nutzung eines Stellplatzes?

Wenn ich deine Aufzählung richtig verstehe , würden 5 Parkplätze für 6 Wohnungen zur Verfügung stehen . Warum weist man dann noch 1 Parkplatz als Besucherparkplatz aus, wenn sowieso ein Parkplatz fehlt?

Wenn ich deine Aufzählung richtig verstehe , würden 5 Parkplätze für 6 Wohnungen zur Verfügung stehen . Warum weist man dann noch 1 Parkplatz als Besucherparkplatz aus, wenn sowieso ein Parkplatz fehlt?

Nein, das stimmt wohl so nicht (wenngleich ich aus der Schilderung auch nicht so recht schlau werde). Es stehen 6 Plätze zur Verfügung. Nummeriert sind 2,3,5 und 6. Eine Nummer (nennen wir sie mal "1") ist wohl die "weitere Fläche", und "4" wäre dann der Besucherparkplatz (nur als Beispiel). Es ist ja durchaus möglich, dass eine Einheit ohne Sondereigentum verkauft wurde, dann passt das an sich. Die Frage ist nun, ob es in der TE rechtlich möglich ist, die 2 verbleibenden Stellplätze ohne feste Verortung den beiden mit Sondereigentum behafteten Erwerbern zuzuweisen.

Alternativ wäre - so alle Einheiten mit Sondereigentum ausgestattet sind - der Besucherparkplatz aufzulösen. Dieser Murks passiert meist dann, wenn in einem MFH ein Eigentümer ursprünglich mehrere Einheiten erworben hat (Bauherr), und daher solange keine Notwendigkeit vorhanden war, die Aufteilung klarzustellen, wie kein Verkauf erfolgte.

Aufdröseln kann das nur die WEG selbst respektive der Notar, der die TE erstellt hat.

@FordPrefect

Es sind 6 Flächen, es gibt aber keine Nummer 1 und keine Nummer 4.

Die Flächen sind in der Teilungserklärung nicht deklariert, dann wahrscheinlich Allgemeinflächen.

Es steht im Kaufvertrag Sondernutzungsrecht oberirdischer Stellplatz.

@Stefan2611

Hier muss die WEG einen Anwalt beauftragen, der sich die Kaufverträge, die TE und die Grundbucheinträge ansieht. M.E. ist hier mindestens die TE zu korrigieren (viel Spaß); anzuraten wäre wohl, die WEG selbst würde per Beschluss die Verteilung einhellig regeln. Andernfalls wird das mühsam und teuer.