Teilnahme an Fortbildung untersagen nach Kündigung?
Hallo, vielleicht ist ja jemand (arbeits-) rechtlich bewandert und kann mir mit einer Frage helfen; folgender Fall:
Arbeitnehmer X ist in einer therapeutischen Praxis beschäftigt und Arbeitgeberin Y finanziert diesem eine Fortbildung Z im Kostenbereich von ca. 2000€ (für die ein Bildungsprämie im Wert von 500 € genutzt wurde, Restkosten Arbeitgeber 1450€), welche drei Blöcke aufgeteilt ist, bereits komplett bezahlt und auf den Namen des Mitarbeiters X angemeldet ist.
Nun kündigt Mitarbeitert X nach der erfolgreiche Teilnahme (mit Zertifikat) des ersten Blockes das Arbeitsverhältnis und erhält wenige Tage danach ein Einschreiben von Arbeitgebererin Y, in dem geschrieben steht, dass Sie die Teilnahme an weiteren Blöcken der von ihr finanzierten Fortbildung Z untersagt.
Meine Frage wäre ob dies so rechtens wäre oder ob Mitarbeiter X irgendeinen Handlungsspielraum hätte um diese Fortbildung Z doch zu beenden. Es gibt für einen solchen Fall im Arbeitsvertrag keine Klausel und es wurde ebenfalls kein schriftlicher Fortbildungsvertrag festgelegt.
mit freundlichen Grüßen, der Doktor.
3 Antworten
Hallo,
ich denke dass die so rechtens ist, denn der Arbeitgeber investiert in die Person und möchte von der Investition natürlich auch etwas, eine Fachkraft, zurück erhalten.
Da dürfte es für den Arbeitgeber nicht zumutbar sein, dass dieser die Weiterbildung finanziert und die Mitbewerber davon profitieren.
Oft ist es so, dass Arbeitgeber eine Weiterbildung vertraglich regeln und der Arbeitnehmer sich beim Ausscheiden aus dem Betrieb innerhalb einer bestimmten Zeit finanziell beteiligen muss.
Sobald eine Kündigung ausgesprochen ist, muss der Arbeitgeber keine weiterführenden Kosten akzeptieren. Insofern hat er das Recht, die Zahlung zu verweigern. Er ist ja nicht verpflichtet, dich weiterzuqualifizieren, damit du bei einem anderen Arbeitgeber die erlangten Kenntnisse nutzen kannst.
Block 1 ist durch, der AG zahlt insgesamt 1450 Euro, der AN beteiligt sich mit 500. Soweit richtig?
Die Zeit sagt dazu: http://www.zeit.de/karriere/2014-12/weiterbildung-kosten-rueckzahlungspflicht
und auch http://www.arbeitnehmer-kuendigung.de/fortbildungskosten-rueckzahlungsklausel-bei-kuendigung.php
Ob das für dich so zutrifft, kann ich nicht abschätzen.
ich revidiere meine erste Antwort. Da der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Fortbildung bezahlt, ohne dass der Arbeitgeber später irgendeine Nutzen davon hat. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen Arbeitnehmer über das Beschäftigungsende hinaus weiterzubilden. dass die Kosten für den Lehrgang bereits bezahlt worden, ist hier völlig unerheblich. Es ergibt sich daraus kein Anspruch des Arbeitnehmers, sondern liegt lediglich im Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber könnte sich zum Beispiel beim Veranstalter der Maßnahme eine Gutschrift erteilen lassen, nachfolgend einen anderen Arbeitnehmer zum ersten Block schicken, und nachdem diese Arbeitnehmer den ersten Block absolviert hat, aufgrund der Gutschrift den Rest der Ausbildung finanzieren.
So sehe ich das auch, und so würde höchstwahrscheinlich auch das Urteil des zuständigen Arbeitsgerichts ausfallen, würde es deshalb angerufen.
Dem Mitarbeiter wäre zu raten, die Kostendifferenz selbst zu übernehmen, um die Fortbildung abzuschließen.
Ja, wenn der Arbeitgeber zahlt kann er das.
Nicht nach den ersten 2 Zeieln aufhöhren zu lesen. Die Fortbildung wurde schon komplett bezahlt.