Teileigentum als "Beherbergungsgewerbe"?

6 Antworten

Hallo Netflix, die Nutzung einer Fläche muss zum einen gegenüber der Eigentümergemeinschaft (normalerweise über die Teilungserklärung) und zum anderen von Seiten Baubehörde zulässig sein. Was die WEG angeht, würde ich die Teilungserklärung genau ansehen, ob die "gewerbliche Nutzung" noch näher bezeichnet ist, ob man da inhaltlich in Richtung "Wohnen auf Zeit" argumentieren kann. Was die Baugenehmigung angeht gehe ich davon aus, dass "Wohnen auf Zeit" von der Baubehörde nicht als klassisches Gewerbe sondern tendentiell eher als Wohnen gewertet wird und deshalb auch eine entsprechende Nutzung genehmigt sein muss (in der Baugenehmigung). Kriterien sind hier z.B. Brandschutz und Belichtung. Die meisten Bauämter haben eine unverbindliche Bauberatung, ich würde ich mich erkundigen. Damit bekommt man zwar keine definitive Klarheit, aber einen Anhaltspunkt. Insofern nochmal die Kurzform: WEG -> Teilungserklärung prüfen; Baubehörde: nachfragen oder Baugenehmigung einsehen. Viele Grüße Paul Schmidmaier, München

gehe ich davon aus, dass "Wohnen auf Zeit" von der Baubehörde nicht als klassisches Gewerbe sondern tendentiell eher als Wohnen gewertet wird

"Stichwort" - "Stundenhotel" statt Wohnen auf Zeit! Wie wäre das denn gewerblich einzuschätzen!?!

Hallo Herr Schmidmaier,

in der Teilungserklärung steht, dass die Nutzungsart durch den Teileigentümer nach Belieben festgelegt werden kann. Ich habe im Internet vom umgekehrten Fall gelesen: Dass im Falle von Wohneigentum (statt Teileigentum) manche Eigentümergemeinschaften gegen eine "gewerbliche Vermietung" vorgehen. Dann müsste es doch in meinem Fall in Verbindung mit der offenen Formulierung in der Teilungserklärung doch möglich sein....?! Vielen Dank für den Hinweis zur Baugenehmigung. Viele Grüße,

Netflix

@Netflix

Da scheint dann gewerblich, unbeschadet der Erteilung behördlicher Genehmigungen, alles reinzupassen!?!

@Netflix

Hallo Netflix, die offene Formulierung ist auf jeden Fall grundsätzlich positiv. Ich würde Ihnen dennoch empfehlen, mit dem Verwalter zu telefonieren, ob es hierzu eventuell schon Einschränkungen oder Interpretationen gibt, die beispielsweise einmal in einer Eigentümerversammlung diskutiert wurden. In dem Telefonat bekommen Sie auch ein Gespür, wie die WEG so ist. U. U. gibt es auch Nachträge zur Teilungserklärung, diese gehen normalerweise als Urkunden aus dem Grundbuchauszug (hier im Bestandsverzeichnis) hervor. Viele Grüße, Paul Schmidmaier, München

Prinzipiell ist es möglich - siehe auch BGH Urteil V ZR 131/10 vom 17. Dezember 2010.

Ein "Bordellbetrieb" ist aber in der Regel tabu - insbesondere außerhalb der ausgewiesenen Zonen.

Um es als Wohnung vermieten zu können/dürfen, muss ggf. mindestens eine Dusche vorhanden sein.

Wie schon geschrieben, das Bauamt fragen. Es ist wohl auch klug den Verwalter persönlich dieszblg. zu kontaktieren. Denn Ärger ist ggf. vorprogramiert. Und wenn die Eigentümer beschliessen, gegen diese Nutzung vorzugehen, dann kostet Dich das auf jeden Fall sehr viel Zeit und ggf. auch viel Geld. Eine Rechtschutzversicherung wäre dann dringendst anzuraten. Wobei dies ggf. nicht möglch ist, wenn das erworbene Eigentum kein Wohnungseigentum ist - könnte sich die Versicherung ggf. herausreden, dass dies nicht versichert ist.

Es kommt darauf an, ob die Fläche in der Baugenehmigung als Gewerbenutzung genehmigt wurde. Wen nicht musst Du einen Bauantrag zur Umnutzung stellen.

Und du musst in der Teilungserklärung nachschauen, als was die Fläche nach WEG ausgewiesen ist. Wenn die Teilungserklärung geändert werden muss ist die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich.

Ich fürchte, dies wird so nichts. Es kommt doch nicht darauf an, was der ET macht im steuerrechtlichen (oder gewerblichen) Sinne, sondern was der Mieter macht und ob der nun möbiliert ein Gewerbe betreibt, bekommen die Miteigentümer mit Sicherheit zu hören und zu sehen, wetten? Zudem fürchte ich, daß der TE selber nutzen muss, so ja die Teilungserklärung, oder?

Da könnte Ihnen der genaue Wortlaut der Teilungserklärung hinsichtlich der zulässigen Nutzung des Gewerbes als Teileigentum Auskunft geben. Ein Bordellgewerbebetrieb wäre z.B., unbeschdadet der behördlichen Genehmigung, ein besonders lukratives Gewerbe in Form eines "Stundenhotels" , das aber durchaus auf Widerstand der WEG stoßen könnte, auch, sofern die Teilungserklärung dies nicht generell ausschließt.