Teil- oder Vollwiderspruch gegen Mahnbescheid?

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Hallo "Prometheus30",

wie ich Ihrem Kommentar zur Antwort von @kevin1905 entnehme, teilen Sie mit, dass die Hauptforderung seinerzeit berechtigterweise entstand und von Ihnen nicht beglichen wurde. Demnach scheinen Sie sich bis heute mit der Zahlung dieser Forderung nebst Mahnkosten etc. im Verzug zu befinden. Wenn Sie nun danach fragen, ob hier ein Teil- oder ein Gesamtwiderspruch sinnvoll erscheint, so möchte und kann man hierzu, ohne die Forderungsaufstellung und auch -höhe im Detail zu kennen, keine abschließende Antwort geben. Auch erscheint hier maßgeblich, ob Sie derzeit in der finanziellen Verfassung sind, die unstreitigen Kosten auszugleichen.

Es kann jedoch, auch wenn die Hauptforderung unstreitig ist, durchaus sinnvoll sein, hier Gesamtwiderspruch einzulegen. Sollten Sie derzeit über die nötigen Barmittel verfügen, die unstreitige Hauptforderung sowie die Zinsen, RA-Kosten und Kosten des Mahnbescheides auszugleichen, so sollte man diese Kosten umgehend und zweckgebunden auf das Konto des Rechtsanwaltes zur Zahlung anweisen und zugleich Gesamtwiderspruch gegen die Forderung einlegen. Der Streitwert in einem - möglichweise - darauf folgenden streitigen Verfahren würde sodann auf den zum Zeitpunkt der Antragstellung offenen Betrag begrenzt. Folglich hätten Sie sich sodann noch über die Inkassokosten zu streiten und den Erlass eines Vollstreckungsbescheides abgewehrt.

Sollten Sie hingegen über die nötigen Barmittel verfügen und hier lediglich Teilwiderspruch gegen die Nebenkosten einlegen, so wird der Gläubiger bzgl. der Hauptforderung mit großer Wahrscheinlichkeit Vollstreckungsbescheid gegen Sie erlassen, durch den der Gläubiger sodann - ungeachtet des Umstandes, dass Sie dagegen Einspruch einlegen können - vollstrecken könnte. Es besteht demnach bei einem Teilwiderspruch eine Vollstreckungsgefahr. Zudem hätten Sie unter Umständen mit den aus dem Vollstreckungsbescheid einhergehenden möglichen negativen Konsequenzen wie Pfändung, Kontopfändung und einem negativen Schufaeintrag zu rechnen. Dies kann weitreichende wirtschaftliche Folgen für Sie und Ihr tägliches Geschäft haben, was Sie durch einen Gesamtwiderspruch abwenden könnten. Wenn dies zu vernachlässigen ist, kann man es auch bei einem Teilwiderspruch belassen.

Sie sollten daher Ihre derzeitige wirtschaftliche Situation überprüfen und hierzu ggf. Rücksprache zu Ihrem befreundeten Rechtsanwalt halten. Sollten Sie Rückfragen haben, schreiben Sie bitte gerne einen Kommentar.

Danke für die Hilfe.

Nein, ich verfüge nicht über die Barmittel. Konto- und Gehaltspfändung sind beides schon Dinge, in deren Genuss ich komme... Ich stehe sogar kurz vor der Privatinsolvenz und versuche, doof wie ich bin, aber immer noch, alles irgendwie zu stemmen. Sogar in diesem Fall. Aber selbstverständlich kommt es nicht infrage, dass ich Nebenforderungen bezahle, die gar nicht berechtigt erhoben werden.

Dieser Anwalt ist halt für seine rigiden Methoden bekannt, ebenso anscheinend dafür, Geld, das er einmal hat, nie wieder freiwillig herauszurücken. Da mir ja die Inkassokosten laut BGH-Urteil nicht aufgebürdet werden können und ebensowenig die Kontoführungsgebühren, fällt schon beinahe die Hälfte der Forderung weg. Bleibt unter Punkt III.2 des MB noch der Posten "Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus mitgeteiltem vorgerichtlichem Streitwert...". Wenn ich richtig verstanden habe, ist der obligat.

Daraus würde ich als Laie jetzt den Schluss ziehen, dass ich die Gesamtforderung abzüglich der beiden genannten Forderungen anweisen sollte, unter Vorbehalt und zweckgebunden, während ich dem Gericht einen Teilwiderspruch zukommen lasse. Leider kann ich nichtmal die übrig bleibende Summe auf einen Schlag bezahlen. Statt der Überweisung kann ich also nur "teilwidersprechen" und, auch wenn es aussichtslos ist, den Anwalt kontaktieren, um einen Vergleich und eine Teilzahlung bitten.

Sehe ich das richtig? Oder welche Vorgehensweise ist ratsam? Leider kenne ich nur Fachanwälte für Arbeitsrecht... :-)

MfG "Prometheus"

@Prometheus30

Ich bedaure Ihre derzeitige Situation und lobe zugleich Ihren Ehrgeiz, dass Sie hier den Kopf nicht in den Sand stecken und weiterhin versuchen, Ihre Gläubiger zu befriedigen. Bereits an dieser Stelle hoffe ich, dass Sie dieser misslichen Lage alsbald entkommen können.

Ich stimme @kevin1905durchaus zu, dass aufgrund zahlreicher - auch höchstrichterlicher - Rechtsprechungen durchaus gute Chancen bestehen, Inkassokosten und auch Kontoführungsgebühren erfolgreich abzuwehren. Auch ist richtig, dass die Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit durch Sie zu ersetzen ist, sofern Sie sich wirksam im Verzug befunden haben. Dies kann nach vorliegender Sachverhaltsdarstellung nicht abschließend beantwortet werden, erst die Einsicht der kompletten Unterlagen kann hierzu Aufschluss geben.

Da Sie nicht über die nötigen Mittel verfügen, die unstreitigen Summen zur Zahlung anzuweisen, erscheint es derzeit ratsam, lediglich Teilwiderspruch gegen die Inkassokosten und Kontoführungsgebühren einzulegen. Ferner sollten Sie genauestens abwägen, ob Sie wirklich mit dem Rechtsanwalt eine Teilzahlung vereinbaren möchten. Sodann wäre u.U. eine Einigungsgebühr fällig, die Sie dem Rechtsanwalt zu erstatten hätten.

P.S. Auch Fachanwälte für Arbeitsrecht kennen sich mit Vollstreckungsmaßnahmen aus ;)

@WillLoman

Vielen Dank für den Stern :)

@WillLoman

Nochmal : Angesichts Deiner Situation wäre eher Komplettwiderspruch angesagt

Diese Eintreiber sind als äußerst unseriös verrufen - hinter den Namen FKH und UGV stehen die gleichen Personen, oft auch hinter den unseriösen Forderungsgenerierern. FKH kauft regelmäßig Forderungen ohne oder mit zweifelhafter Rechtsgrundlage auf (mit Gewinnmitteilungen erreichte Warenbestellungen, unverlangte Warenlieferungen, Forderungen unseriöser "Kreditvermittler"). Es ist eher selten, dass seriöse Warenversender über die Geldforderungen eintreiben lassen.

Wenn ich nicht absolut sicher wäre, dass ich wirklich was bestellt habe, würde ich dem MB komplett widersprechen, evtl. auch den Mahnbescheid direkt ins streitige Verfahren überleiten (dann braucht man natürlich 'nen Anwalt). Auf jeden Fall müssen die Fantasiekosten rausgestrichen werden.

Achtung, unbedingt beim Mahngericht nachforschen, ob der Widerspruch angekommen ist, es gibt da relativ viele Unregelmäßigkeiten!

Außerdem auf illegale Maßnahmen wie Kontosperren auch ohne Vollstreckungstitel gefasst sein.

http://www.gutefrage.net/tipp/kontosperrung-bzw-pfaendung-durch-inkasso--geldeintreiber---ohne-vollstreckungstitel-illegal

Es kann sein, dass man bei diesen Eintreibern kurzfristig einen Anwalt braucht, u.a., wegen rechtswidrigem Vorgehen, und weil die auch bei eigentlich völlig aussichtslosen Fällen klagen, in der Hoffnung, dass die Leute sich nicht verteidigen und dann allen Mist reingedrückt kriegen. Daher schon mal um Beratungs- und Prozesskostenhilfe bemühen (Unterlagen zusammen suchen)!

Auch Inkassogebühren sind dem Schuldner nicht zuzulasten, schon gar nicht wenn ein Anwalt eingeschaltet wurde. Es gibt bereits ein BGH Urteil zu diesem Thema. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht und reine Kostentreiberei.

Ob du Teil- oder Komplett-Widerspruch einlegst hängt davon ab, ob die Hauptforderung berechtigt ist oder nicht. Wenn du der Meinung bist sie sei unberechtigt dann mach das Kreuzchen bei vollumfänglichen Widerspruch.

Ansonsten streich die Kontoführungs- und Inkassogebühren mittels Teilwiderspruch und bezahl den Rest an die Anwaltskanzlei.

Danke für die Info. Inkasso- + Kontoführungsgebühren machen ja schon alleine fast 70€ der Gesamtforderung aus. Dann werde ich einen Teileinspruch einreichen, da ja die Hauptforderung seinerzeit existierte. Die "Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeiten aus mitgeteiltem Streitwert..." muss ich wohl zahlen?!

Dubios ist, dass die Kanzlei nicht im Anwaltsverzeichnis zu finden ist und auch noch so langes Suchen keine Emailadresse zu finden ist.

Ein befreundeter Anwalt teilte mir grade mit, dass hinter der Kanzlei Wehnert&Kollegen in Harthausen der Anwalt Michael Wehnert aus Mannheim stecke. DER hat dann wenigstens eine Emailadresse... Was soll man denn von sowas halten?

@Prometheus30

Die Frage ist ob hier überhaupt die Gefahr besteht, dass es zum streitigen Verfahren kommt. Wenn du diese als gering einstufst bzw. dein Anwalt dann würde ich evtl. sogar den vollumfänglichen Widerspruch abgeben.

@Prometheus30

Hallo "Prometheus30",

darf ich anfragen, was Ihnen Ihr befreundeter Anwalt geraten hat?

@WillLoman

Der hat nur nachgesehen, was es über diese Kanzlei gibt, nachdem ich so viel Schlechtes gelesen habe. Er ist auf nem Seminar, hat also nicht groß Zeit. Unterlagen gibt es außer dem Mahnbescheid ja kaum was, der Fall ruhte fast ein Jahr... Außer dem MB und telefonischen Infos habe ich nix an der Hand

Das Kontoführungsgebühren generell und zusätzlich zu den RA Gebühren keine vorgerichtlichen Inkassogebühren zu zahlen sind ist kein Geheimnis

Bisherige Konto bzw Lohnpfändungsversuche gegen Dich in den anderen Angelegenheit waren fruchtlos und Du planst ohnehin evtl die PI

Dann würde ich hier favorisieren dem MB einfach komplett widersprechen und gut ist

ich entnehme deiner schilderung, daß berechtigte forderungen gegen dich bestehen.

was soll da ein einspruch?

versuch, ratenzahlung zur hauptforderung zu vereinbaren.

wende dich wegen der ganzen gebühren mal an die verbraucherschutzzentrale.

FALSCH

Vor allem nicht bei diesen Eintreibern, denen es vor allem darauf ankommt, dass Leute mit Ratenvereinbarungen unberechtigte Forderungen (insbesondere auch zusätzliche Fantasiekosten) anerkennen.

Mit Ratenvereinbarung sitzt man da in der Falle (man kann zwar oft rechtlich rauskommen, ist aber schwierig). Die generieren regelmäßig aus Kleinstforderungen Hunderte bis Tausende (ohne Rechtsgrundlage), und man muss sich juristisch wehren, will man nicht endlos zahlen.

Selbst bei berechtigtem Anspruch wären alle Fantasiekosten zu streichen, und man sollte eher sehen, dass man es auf normalem Weg bezahlt.