Taschengeldparagraph, Ratenzahlung
Der Taschengeld Paragraph besagt ja, dass die Leistung im ganzen bewirkt werden muss. Ein Vertrag, wobei ein beschränkt geschäftsfähiger eine Ratenzahlung vereinbart, ist demnach nach 108(1) schwebend unwirksam, bis die Eltern ihre Genehmigung und er nach 107 gültig ist oder ohne Einwilligung eben ungültig( weiß wer zufällig welcher Paragraf das ist?). Doch jetzt hab ich im Internet manchmal gelesen, dass ein solcher Vertrag doch gültig ist, wenn die Ratenzahlung nach 110 vollständig abgeschlossen ist. Kann mich wer aufklären? Darf ein Minderjähriher jetzt mit seinem zu frei Verfügung gestellten Geld Ratenzahlung bewirken?
2 Antworten
Nein, Ratenzahlung ist nicht möglich!
i) Verfügung ohne rechtlichen NachteilEin vom beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenes Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn die Verfügung oder Verpflichtung
ohne einen rechtlichen Nachteil
für den Minderjährigen erfolgt. Dabei wird die Begünstigung nicht aus wirtschaftlicher sondern aus rechtlicher Sicht betrachtet.
Ein Kaufvertrag über einen neuen Mercedes Benz zum Preis von 100,00 € ist nicht begünstigend, obwohl es sich um ein wirtschaftlich äußerst vorteiliges Geschäft handeln könnte. Der Nachteil besteht darin, dass der Minderjährige den Kaufpreis selbst zahlen muss und damit direkt durch das Geschäft zur Leistung verpflichtet wird.Die Schenkung des selben Autos hat dagegen für den Minderjährigen keinen rechtlichen Nachteil. Er muss nichts leisten, um den Vertrag zu erfüllen. Das gilt sogar dann, wenn der Minderjährige nach dem Erwerb zur Zahlung von Steuern und Versicherungen herangezogen werden wird.
Es kommt also lediglich darauf an, ob aus diesem Geschäft selbst eine Verpflichtung oder ein Rechtsverlust für den Minderjährigen entsteht.
ii) Der TaschengeldparagraphDas
nachteilige Geschäft
ist wirksam, wenn nach dem früher so genannten "
Taschengeldparagraph" § 110 BGB der Minderjährige seinen Teil der Leistung aus ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassenen Mitteln sofort bewirkt. Es müssen hier mehrere Voraussetzungen vorliegen, damit der Minderjährige diese Geschäfte abschließen kann:
Der Minderjährige muss die Mittel extra für diesen Vertragsabschluss ("Junge hier ist das Geld für ein paar neue Schuhe") oder zur freien Verfügung ("Kauf Dir was schönes!") überlassen bekommen haben.Die Erziehungsberechtigten müssen mit der Überlassung des Geldes einverstanden gewesen sein. (Von Oma heimlich zugestecktes Geld ist kein Anwendungsfall des § 110 BGB)Der Minderjährige muss die Leistung sofort und vollständig von diesem Geld bezahlen können (eine Ratenzahlung, auch wenn sie vom Taschengeld geleistet werden könnte, ist dabei unzulässig)
Achtung: Sonderfall: A ist 16 und kauft sich vom Taschengeld eine Lotterielos. (Wirksam wegen § 110 BGB) Er gewinnt 2.000,- € und kauft sich für 1.800,00 € einen supermodernen Laptop samt Software. Hier ist der § 110 BGB unanwendbar. Grund ist, derjenige, der ihm das Geld für das Los überlassen hatte genehmigte Verfügungen, die in diesem Rahmen möglich sind. Liegt auf einmal ein bedeutend höherer Betrag vor geht das Sorgerecht der Eltern vor.Ich nehme an, rueckwirkend wenn alle Raten bezahlt sind, ist der Vertrag gueltig, ist aber nur eine Vermutung.
Genau rückwirkend, was heißt das dann?