Tätlicher Angriff im Betrieb?
Hallo,
eine rechtliche Frage:
Angenommen Mitarbeiter A schlägt Mitarbeiter B während der Dienstzeit mit einem Gegenstand auf den Kopf.
Könnte in diesem Fall eine Abmahnung ausgesprochen werden oder ist die Abmahnung nur ein Mittel, um Arbeitnehmer auf Verfehlungen in ihrem Arbeitsbereich hinzuweisen.
Konkret: Kann Gewalt am Arbeitsplatz "abgemahnt" werden?
Danke!
8 Antworten
Konkret: das ist Körperverletzung und wird angezeigt - da braucht es keine Abmahnung sondern fristlose Kündigung!
In Ihrem Beispiel könnte der Arbeitgeber den schlagenden Mitarbeiter, gemäß §626 Absatz 1 BGB, fristlos kündigen. Bei einer solch gravierenden Vertragsverletzung ist eine Kündigung, ohne eine vorherige Abmahnung angezeigt.
Mit einer Abmahnung wäre der schlagende Mitarbeiter noch sehr gut bedient. Hat der Arbeitgeber den konkreten Vorfall bereits abgemahnt, darf er für diesen Vertragsverstoß allerdings keine Kündigung aussprechen. (Entweder Abmahnung oder Kündigung)
Eine Abmahnung ist immer dann angebracht, wenn der Arbeitnehmer einen Vertragsverstoß begangen hat, der nicht gravierend genug ist, um sofort eine Kündigung aussprechen zu können.
Hier ein sehr hilfreicher Link.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung.html
Peter Kleinsorge
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass sogar eine fristlose Entlassung folgen kann. Abmahnung wäre wohl eher etwas zu mild
Das was du beschrieben hast, führt in 99,9% der Fälle, zur sofortigen "Fristlosen Kündigung".
Kein Arbeitgeber möchte Mitarbeiter haben, die andere Mitarbeiter schlagen bzw in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken.
Daher bekommt der AG auch bei Klagen vor Gericht Recht, sollte der Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung vorgehen
Dabei kommt es ein wenig auf den Gegenstand an. Ein Bleistift ist was anderes als ein Hammer.
Beim Hammer setzt es sofort die fristlose Kündigung, ansonsten bleibt es abzuwägen.
Grundsätzlich aber gilt, bei Gewalt am Arbeitsplatz, fliegt mindestens einer, evtl sogar beide. Dabei kommt es auf die vorliegende Provokation an.