Tätlicher Angriff bei versehentlichem betreten eines privaten Grundstückes?

5 Antworten

Der Hausfrieden ist ein notwehrfähiges Rechtsgut, gegen einen vorsätzlichen (!) Hausfriedensbruch ist Notwehr durchaus möglich. Ein Bootsteg ist wohl eher kein befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Abs. 1 StGB, ganz undenkbar ist dies jedoch nicht, da auch Gewässer eine Umfriedung darstellen können.

Für Vorsatz oder Fahrlässigkeit für eine Körperverletzung kann ich keine Anhaltspunkte finden.

A und B hätten nicht auf dem Steg pausieren dürfen, denn es kann untern Umständen ein Privatgrundstück sein (selbst in einem öffentl. Gewässer)

Die Art und Weise wie C sich verhalten hat ist wenn der Tathergang so stimmt, überzogen.

Wenn A und B frech waren, z.T nachvollziehbar

Falls ersteres zutrifft, würde ich pers. auch Anzeige erheben.

Nun, es war ja ein Schild da... Also haben A und B das Grundstück (hier den Steg) trotz Verbotes betreten. Allerdings durfte sich C natürlich nicht so verhalten, dies ist der Situation unangemessen, insofern haben sich alle drei strafbar gemacht.


Frage 1. JA, es ist so. Frage 2. C würde ich unbedingt anzeigen. Hier sind Zeugen sehr wichtig.  A hat sich nicht strafbar gemacht.

Ich denke wenn A das übersehen hat ist das kein Thema. Warum dann das Geschubse ? Warum ist C so ausgerastet ? Ich würde ihn jedenfalls anzeigen. LG

Vorab: Werdet erwachsen.

Als A und B bereits pausierten sahen sie ein Schild mit der Aufschrift "Privatgrundstück Betreten verboten"

Spätestens da hätten Sie unverzüglich das Weite suchen müssen.

Völlig aufgebracht attackierte er A,

Nachdem vermutlich an jedem Wochenende, und bei der diesjährigen Hitze vermehrt auch wochentags, ständig Leute seinen Steg missbräuchlich und rechtswidrig betreten, wundert mich das nun nicht.

vergriff sich an dessen Eigentum und wollte das Boot wegschieben und die Paddel sowie einen Rucksack ins Wasser schmeißen.

Wie schrecklich.

Bei dem Geschupse durch C verstauchte sich A den Fuß.

Es heißt "Geschubse" und zudem ist ein verstauchter Fuß alltäglich.

Meine Fragen sind nun: 1. Kann ein solcher Bootssteg, der auf einem öffentlichen Gewässer liegt privat sein?

Selbstverständlich. Die Frage ist völlig sinnfrei. Wie soll denn ein Steg öffentlicher Grund sein, wenn er nur von einem Privatgrundstück aus zugängig ist? Stege und Bootshäuser an Gewässern sind immer Privatgrund, es sei denn, es wäre ausdrücklich für die öffentliche Nutzung bestimmt und entsprechend gekennzeichnet. Es sind ja auch weltweit Wohnhäuser nicht explizit als "privat" beschildert, sondern umgekehrt als öffentlich zugängig (sofern sich dies nicht schon aus der Funktion ergibt). Nachdem solche Liegenschaften selten und sehr begehrt sind, haben die Eigentümer auch ein verständliches Interesse daran, ihr Eigentum ungestört durch Dritte nutzen zu können.

2. A will C wegen Körperverletzung Anzeigen.

Anzeigen kann man alles und jeden. Nur wird dabei nichts herauskommen, zumal ich hier keine Körperverletzung zu erkennen vermag, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen würde. Wenn C zuviel Zeit und Geld hat, kann er A ja verklagen auf Schadenersatz. Dürfte bei einem verstauchten Fuß glatt € 15.-- ergeben.

Darf C, A angreifen wenn dieser unbefugt das Grundstück betritt

C hätte auch A festhalten können bis zum Eintreffen der Polizei. Ins Wasser schmeißen wäre mir hier auch als kostengünstigere Lösung erschienen. Und jeder Amtsrichter wird das genauso sehen (in dem unwahrscheinlichen Fall, dass das überhaupt vor Gericht landete).

und hat A sich durch das unbefugte Betreten strafbar gemacht?

Ja. Hausfriedensbruch resp. unbefugtes Betreten.

Selten schlechtere Antworten gelesen.

@Artus01

Dann lies es eben nicht, wenn Dir die Faktenlage nicht gefällt.

@FordPrefect

Na den ersten Absatz kann man so stehen lassen, aber dann kommt:

Nachdem vermutlich an jedem Wochenende, und bei der diesjährigen Hitze vermehrt auch wochentags, ständig Leute seinen Steg missbräuchlich und rechtswidrig betreten, wundert mich das nun nicht.

Die Hitze und andere Leute rechtfertigen noch längst keinen tätlichen Angriff.

Dann kommt noch:

Es heißt "Geschubse" und zudem ist ein verstauchter Fuß alltäglich.

Geschup/bse ist ohnehin kein vernünftiges Wort,  verstauchter Fuß danach leider nicht alltäglich.

Anzeigen kann man alles und jeden. Nur wird dabei nichts herauskommen, zumal ich hier keine Körperverletzung zu erkennen vermag,

Dann solltest Du mal § 223 StGB lesen, schon wegen dem verstauchten Fuß.

Dazu:

C hätte auch A festhalten können bis zum Eintreffen der Polizei. Ins Wasser schmeißen wäre mir hier auch als kostengünstigere Lösung erschienen. Und jeder Amtsrichter wird das genauso sehen (in dem unwahrscheinlichen Fall, dass das überhaupt vor Gericht landete).

erübrigt sich jeglicher Kommentar.

Zum Abschluss dann noch:

Ja. Hausfriedensbruch resp. unbefugtes Betreten.

In der Eingangsfrage war nicht die Rede davon das die Betroffenen über eine Mauer, einen Zaun oder wenigstens eine Hecke geklettert sind. Wo war denn das befriedete Besitztum das 123 StGB vorschreibt?

Für unbefugtes Betreten ist mir bedauerlicherweise kein § bekannt der daraus eine Straftat macht, wird dann wohl eine Bildungslücke von mir sein.

@Artus01

Die Hitze und andere Leute rechtfertigen noch längst keinen tätlichen Angriff.

Das stimmt. Nichtsdestotrotz ist "vom Steg zurück ins Wasser befördern" eine übliche Lösung in solchen Fällen. Dass C sich hier ggfs. schadenersatzpflichtig macht (etwa durch Schäden an Elektronik o.ä.) ist unbestritten, war aber kein Thema des OP.

verstauchter Fuß danach leider nicht alltäglich.

Eine Verstauchung kann man sich bei allem Möglichen zuziehen, beim Wassersport zumal. Es dürfte A nicht gelingen, eine kausale Verbindung herzustellen, die irgendeinen STA geschweige denn einen Richter beeindrucken würde.

Dann solltest Du mal § 223 StGB lesen, schon wegen dem verstauchten Fuß.

Ja. Dann zeige mir mal den STA, der soviel Langeweile hat, dass er das Ganze nicht in die Rundablage P legt. Da kräht kein Hahn danach, und nichtmal die zuständige PI wird sich bemüßigt fühlen, das auch nur aufzunehmen. Also Zivilklage, Streitwert € 15.--. Supi.

Zudem:

(C hätte auch A festhalten können bis zum Eintreffen der Polizei.)

erübrigt sich jeglicher Kommentar.

Ist allerdings richtig, nur nicht so, wie Du zu meinen scheinst. § 127 Abs. 1 StPO. Stichwort "Jedermann-Festnahme".

Wo war denn das befriedete Besitztum das 123 StGB vorschreibt?

Hausfriedenbruch liegt hier wohl nicht vor, da gebe ich Dir Recht. Mea culpa. Besitzstörung respektive verbotene Eigenmacht allerdings sehr wohl, da das Privateigentum eindeutig erkenntlich war. Diesbezüglich siehe §§ 858, 859 BGB, auch in Bezug auf die Selbsthilfe.

@FordPrefect

Es wird immer abstruser:

Das stimmt. Nichtsdestotrotz ist "vom Steg zurück ins Wasser befördern" eine übliche Lösung in solchen Fällen. Dass C sich hier ggfs. schadenersatzpflichtig macht (etwa durch Schäden an Elektronik o.ä.) ist unbestritten, war aber kein Thema des OP.

Das wird der Staatsanwalt allerdings anders sehen.

Dann das:

Eine Verstauchung kann man sich bei allem Möglichen zuziehen, beim Wassersport zumal. Es dürfte A nicht gelingen, eine kausale Verbindung herzustellen, die irgendeinen STA geschweige denn einen Richter beeindrucken würde.

Schon vergessen, es gibt eine Person B. Es mag zwar nicht der beste Zeuge sein, aber er ist einer.

Dann kommt noch die Langeweile des Staatsanwalts:

Ja. Dann zeige mir mal den STA, der soviel Langeweile hat, dass er das Ganze nicht in die Rundablage P legt. Da kräht kein Hahn danach, und nichtmal die zuständige PI wird sich bemüßigt fühlen, das auch nur aufzunehmen. Also Zivilklage, Streitwert € 15.--. Supi.

Der Staatsanwalt wird sich hüten die Rundablage P zu wählen. Das ist sein Job, wozu ist er denn sonst da?

Dann mal zu 127 StPO:

Dazu muss zunächst mal ein Fluchtversuch unternommen werden, davon war in der Eingangsfrage aber nicht die Rede selbst den Verdacht auf eine Flucht kann man hier nicht implizieren.

Und dann noch das:

Eigenmacht allerdings sehr wohl, da das Privateigentum eindeutig erkenntlich war. Diesbezüglich siehe §§ 858, 859 BGB, auch in Bezug auf die Selbsthilfe.

Also eine Störung kann man hier noch mit viel gutem Willen gelten lassen. Allerdings trifft 859 BGB hier leider nicht zu. Abs.1 gibt dem Besitzer zunächst das Recht Gewalt anzuwenden, danach wird dann geregelt wobei Gewalt angewandt werden darf. Der Abs. 2 schreibt das schon zwingend eine bewegliche Sache vor, passt schonmal nicht. Gem. Abs. 3 spricht das BGB von Besitz eines Grundstücks das ihm entzogen werden soll. davon war in der Eingangsfrage nun überhaupt keine Rede.

Vergiss das BGB einfach, es passt nicht.

Unsachlichen Nonsense dann das nächste Mal einfach sparen. 

@pouljonnson

Der "unsachliche Nonsense" ist die geltende Rechtslage. Und das Einzige, was man sich hier tatsächlich sparen kann, ist Dein Ausgangsposting, weil es sich liest wie das Geschwätz eines 9-Jährigen, bei dem man aber wenigstens verstehen könnte, dass er es noch nicht besser weiß.

Ich halte Dir mal zugute, dass es heiss ist. Ansonsten schreibst Du heute schlichtweg unzusammenhängenden Unsinn, den Du Dir aus unterschiedlichen Quellen zusammenbastelst. Aber Gesetzestexte lesen und im Sachzusammenhang korrekt zu interpretieren sind eben zweierlei Dinge. Du darfst gerne auf Deiner Meinung beharren, nur ändert sich dadurch an der von mir dargestellten Sachlage rein gar nichts. EOD.

@FordPrefect

Wo  habe ich unterschiedliche Quellen zusammengebastelt? Das hast eher Du versucht.

Was die Fähigkeit Gesetzestexte zu lesen und diese korrekt zu interpretieren, so kann jeder hier sehen wer sie nicht interpretieren bzw. verstehen kann.