Stundenumfang von 80 Stunden, aber trotzdem nur Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du hast einen Arbeitsvertrag über 80 Std./Monat. Damit hast Du Dich verpflichtet, diese 80 Stunden zu arbeiten und Dein AG muss Dir für 80 Std./Monat Arbeit geben.

Tut er das nicht, befindet er sich nach § 615 BGB in Annahmeverzug. Das bedeutet, er muss Dich vertragsgemäß bezahlen, auch wenn er Dir nicht genug Arbeit gibt. Minusstunden können so nicht entstehen und man muss auch nicht nacharbeiten.

Hat der AG nicht genug Arbeit für Dich, ist das sein Betriebsrisiko und nicht Deines.

Allerdings wird das Problem sein, dass Du noch keine sechs Monate im Betrieb bist und daher das Kündigungsschutzgesetz nur in wenigen Ausnahmen greift. Wie Dein AG auf Deine (berechtigten) Forderungen reagiert, kann ich Dir leider nicht sagen. Wahrscheinlich schaut er sich dann nach einem anderen AN um, mit dem er so "umspringen" kann.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Danke fürs Sternchen

Das kommt auf deine Vertragsgestaltung an.

Wenn da drin steht, das du auf 80 Stunden im Monat eingestellt bist, so sind diese auch zu bezahlen, unabhängig davon, ob du sie abarbeitest oder nicht.

Als was bist du Angestellt? Als Springer und Urlaubsvertretung? Dann kann es durchaus sein, das du mal nen Monat voll Arbeitest und mal nen Monat nicht. Und immer nur die 80 Stunden bezahlt bekommst.

Steht da allerdings eine regelmässige Wochenarbeitszeit drin, so geht das nicht.

Eigentlich als Teilzeitkraft, aber es war niemals die Rede davon, ich würde als Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung eingestellt. Das andere Problem ist, dass ich pro Stunde entlohnt werde, also nur das bekomme, was ich auch zeitlich abgearbeitet habe.

@KazumaKyriu

Wenn im Vertrag Verbindlich 80 Stunden drin stehen, so müssen diese auch bezahlt werden.

Oder steht da BIS zu 80 Stunden oder ähnliches? Also eine schwammige Formulierung, was die Stunden angeht. Das ist was anderes, dann kann wirklich nur die beschäftigte Zeit bezahlt werden.

@berlina76

Da steht "mit einem Stundenumfang von 80 Stunden im Monat".

@berlina76

Da steht noch was unter Entgelt:

§ 616 BGB findet keine Anwendung. Sofern ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, bleiben diese unberührt.

Was bedeutet dieses unverständliche Deutsch?

@KazumaKyriu

Autsch:"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."

Dieser § regelt, das du auch wenn du weniger Arbeitest voll bezahlt werden mußt. Und eben diese § wurde bei dir ausgeschlossen.

Ich glaube nicht, das das so einfach geht. Hier hilft wohl nur ein Anwalt für Arbeitsrecht.

Bzw such dir nen neuen Job.

@berlina76

Na toll. Da habe ich mich schon darüber gefreut, was gefunden zu haben und jetzt dieser Quark! Was sind das für unseriöse Methoden? Ich dachte "Endlich mal keine Zeitarbeit und eine normale Firma" und die verhalten sich sogar noch schlimmer als die Leihbuden!

@berlina76

Aber wie verträgt sich das dann mit den 80 Stunden, die vertraglich festgelegt sind?

Das ist rechtens, so lange der Arbeitgeber dich weiterhin bezahlt, als hättest du 80 Stunden gearbeitet. Wenn er dich nicht einteilt, ist das sein Problem.

Wenn er dich nicht einteilt, ist das sein Problem.

Das ist zwar richtig, auch das Nicht-Beschäftigung trotz Weiterzahlung ist nicht rechtens.

Denn es gehört zu den vertraglichen Hauptpflichten, den Arbeitnehmer zuj beschäftigen, weil dieser ein vertragliches Recht auf Beschäftigung hat.

Wenn du einen Arbeitsvertrag über 80 Stunden hast, muss der betrieb dich auch beschäftigen.

Selbst wenn du zu Hause "auf Abruf" warten müsstest, muss das bezahlt werden.

Außerdem hast du ein recht darauf, mindestens 3 Tage vorher zu wissen, wann du eingesetzt wirst. Und Du musst auch mindestens 3 Stunden hintereinander eingesetzt werden. Jedenfalls müssen dir mindestens diese 3 Stunden dann bezahlt werden, wenn der Einsatz kürzer ist.

Danke für deine hilfreiche Antwort. Und wenn ich merken sollte, dass es doch nicht klappt mit den zu zahlenden 80 Stunden, was soll ich dann machen?

@KazumaKyriu

Reden ist immer ein guter Ansatz :)
Frag den AG in diesem Fall mal was er sich darunter vorstellt...

@KazumaKyriu

Du musst den AG SCHRIFTLICH darauf hinweisen. Wenn sich dann nichts tut musst du ihn in "Annahmeverzug" setzen. Letztlich bliebe dir nichts andere übrig als vor das Arbeitsgericht zu gehen.

@DerHans

Aber spätestens dann wäre das Klima zwischen mir und dem Arbeitgeber sowieso vergiftet und die würden mich kündigen, oder? Und für mich wäre das dann sicher auch keine Freude mehr, dort zu arbeiten...

@KazumaKyriu

Wenn man alles mit sich machen lässt, macht einem die Arbeit auch nicht lange wirklich Spass.

, mindestens 3 Tage vorher zu wissen, wann du eingesetzt wirst.

Das ist nicht richtig.

Wenn Du Dich schon auf die "Arbeit auf Abruf" berufst, lies zuerst einmal den § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz richtig. Da steht nichts von drei Tagen sondern von vier Tagen im Voraus, wobei der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeitsleistung nicht in die vier Tage eingerechnet werden.