Stundenberechnung im Krankheitsfall?

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Dein Arbeitgeber ist im Unrecht, und Du hast Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf der Basis von 10 Tages-/Nachtarbeitsstunden.

Welcher Paragraph im arbeitsgesetz ist das?

Geregelt ist das im Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. 1:

Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum [Anmerk.: gemeint ist der Zeitraum unverschuldeter Erkrankung oder von Organspende] ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Diese etwas komplizierte Formulierung beschreibt das Lohn-/Entgeltausfallprinzip:

Demnach hast Du dasjenige an Entgelt zu bekommen, das Du auch bekommen hättest, wenn Du nicht krank wärst, sondern arbeiten würdest.

Zwar steht dann im Abs. 1 a dieses Paragraphen, dass bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung Überstunden nicht zu berücksichtigen sind, aber:

Wenn Du also dauerhaft und regelmäßig 10 Stunden statt der vertraglich vereinbarten 7 Stunden arbeitest und/oder wenn diese Mehrstunden auch angefallen wären, wenn Du nicht krank geworden wärst, dann muss der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnfortzahlung die tatsächliche Tages-/Nacharbeitszeit von 10 Stunden als Berechnungsgrundlage heranziehen.

Von dieser Regelung zur Berechnung der Entgeltfortzahlung kann aber aufgrund eines Tarifvertrages abgewichen werden, sofern ein solcher Tarifvertrag auf Dein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Anspruch besteht auch auf Zuschläge, die Du für die Nachtarbeit zu erhalten hast; auf sie besteht generell ein Anspruch nach dem Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5:

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit [Anmerk.: das ist die Zeit von 23-6 Uhr, bei Bäckereien 22-5 Uhr nach § 2 "Begriffsbestimmungen" Abs. 1] geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

Für den Nachtzuschlag geht die Rechtsprechung grundsätzlich von 25 % aus, konkret hängt er aber von der Art der Nachttätigkeit, der Belastung ab.

Alle diese Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung gelten übrigens auch für das Urlaubsentgelt - also die Bezahlung im Urlaub - und für die Bezahlung an Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen und an denen deshalb nicht gearbeitet werden muss.