Studium beendet - Familienkasse bescheid geben?

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Hallo! Du musst alle Änderungen unverzüglich der Familienkasse mitteilen. So oder so ähnlich steht es in den Richtlinien geschrieben. Ein Anruf wäre günstig!

Das stimmt, nur handelt es sich hier ja um etwas, das die Familienkasse im Grunde genommen bereits weiß, deshalb war ich mir hier unsicher. Ich werde vorsichtshalber einfach dennoch mal anrufen nächste Woche. Sicher ist sicher :)

@ella1234

Ich nehme an, Du hast die Bürokratie noch nicht richtig kennengelernt? :)

Muss ich der Familienkasse nochmals bescheid geben, dass mein Studium jetzt beendet ist, auch wenn das der letzten Immatrikulationsbescheinigung zu entnehmen war?

Es könnte sein, dass Du dennoch zusätzlich eine Exmatrikulationsbescheinigung benötigst, die belegt, dass Du tatsächlich das Studium bis zum Tag ist durchgeführt hast.

Habe direkt ab 1.9. eine Stelle also steht mir auch kein Kindergeld mehr zu und frag mich jetzt, ob das jetzt einfach so läuft und die nix mehr zahlen, oder ob die noch Nachweise brauchen, dass das Studium jetzt beendet ist etc

Wenn dann noch weitere Zahlungen eingehen sollten, musst Du das spätestens dann der Familienkasse melden und das Geld zurücküberweisen. Aber das sollte nicht geschehen, wenn Du einen entsprechenden Bescheid der Familienkasse erhalten hast, dass die Zahlungen jetzt eingestellt werden. Dann sollte der Grund: "Beendigung des Studiums" angegeben sein.

das die Familienkasse im Grunde genommen bereits weiß

"Die Familienkasse" ist ein Haufen Sachbearbeiter, von denen manchmal der Eine nicht weiß, was der Andere tut! Und oft genug "verschwindet" auch schon mal etwas in Ablage P. (Alles schon erlebt!)

Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (zum Beispiel an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt) genügen nicht. Auch Mitteilung an andere Stellen innerhalb der Agentur für Arbeit gelten nicht als Mitteilung an die Familienkasse.

Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen, die Ihnen erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken können.

Richten Sie bitte Ihre Mitteilungen an Ihre zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden.

Ihre Familienkasse müssen Sie insbesondere unverzüglich benachrichtigen, wenn:

Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen, Ihr Ehegatte bei seinem öffentlichen-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt, Sie oder Ihr Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen, Sie oder Ihr Ehegatte von Ihrem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden, Sie, Ihr Ehegatte oder eines Ihrer Kinder ins Ausland verziehen, Sie eine andere kindbezogene Leistung (zum Beispiel ausländische Familienbeihilfen) erhalten, Sie oder Ihr Ehegatte sich auf Dauer trennen oder geschieden werden, Sie oder ein Kind Ihren bisherigen Haushalt verlassen, ein Kind stirbt, ein Kind als vermisst gemeldet werden musste sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert, sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändert.

Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, wird die Zahlung des Kindergeldes für dieses Kind automatisch eingestellt. Wenn Sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes weiterhin Kindergeld beanspruchen, müssen Sie das Kindergeld erneut beantragen und anhand entsprechender Urkunden und Bescheinigungen (zum Beispiel Schul- oder Immatrikulationsbescheinigung) die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen nachweisen. Die Familienkasse wird Sie rechtzeitig vor Vollendung des 18. Lebensjahres erinnern.

Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld, müssen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich benachrichtigen, wenn das Kind:

bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit aufnimmt (dies gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz und Kinder mit Behinderung), seine Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegschaft befreien lässt), den freiwilligen Wehrdienst antritt, bisher arbeitsuchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, seinen Familienstand ändert oder schwanger ist.

Achtung: Wenn Sie Veränderungen verspätet oder gar nicht Ihrer Familienkasse mitteilen, müssen Sie nicht nur das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem müssen Sie mit einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung wegen Steuerhinterziehung rechnen.

Falls Sie nicht genau wissen, ob sich eine Veränderung auf Ihren Kindergeldanspruch auswirkt, fragen Sie bitte sicherheitshalber bei Ihrer Familienkasse nach!


Quelle: Familienkasse

http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Weitere-Rechte-und-Pflichten.html#d1.2

Wenn der Familienkasse das schon durch die Antragstellung bekannt ist,wird das ausreichend sein,denn da musstest du ja eine Kopie mit Beginn und Ende des Studiums abgeben !!! Was du nach deinem Abschluss machst,interessiert die Familienkasse nicht.Es würde nur eine Rolle spielen,wenn du vor hättest eine weitere Ausbildung zu machen.Denn solange du unter 25 bist und dich in einer Ausbildung befindest,steht dir Kindergeld zu.Ausnahme wäre,wenn du nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung heiraten würdest,dann stünde dir bzw.deinen Eltern kein Kindergeld mehr zu.

Danke! Okay, dann werden die wohl keine Nachweise oder so mehr benötigen. Hab nicht vor eine weitere Ausbildung zu machen, also fällt das Kindergeld weg :)

Also normalerweise werden die selber aufhören, dir das Kindergeld zu zahlen. Was du nachher machst, interessiert die nur solange, wie du unter 25 und noch in der Ausbildung bist. Deinen Job musst du da also auf keinen Fall nachweisen. Wenn du aufhörst, die fortlaufende Ausbilsung nachzuweisen hört man (zumindest in der Familienkasse Iserlohn^^) auf, dir das Kindergeld zu überweisen...

Ok, danke, ich denke eigentlich auch, dass sie von selbst aufhören werden zu zahlen, weil kein Nachweis mehr kommt, dass meine Ausbildung weitergeht. :)

Hey ella, wie alt bzw. jung bist du denn?

Die kostenlose Familienversicherung über die Eltern und das Kindergeld werden eh' nur bis max. 25. Lebensjahr geleistet, sofern Ausbildung oder Studium läuft!

Der Kindergeldkasse sollten deine Eltern schon Bescheid geben wg. dem Studienabschluß - sonst könnte es zu Rückzahlungen kommen!

Da du ja anschließend eine Arbeitsstelle zum 1.9.2013 beginnst, mußt du dich eh' für eine Krankenkasse entscheiden - damit ist die Familienversicherung dann aufgehoben!

Gruß siola