Stromanbieter verstößt gegen seine eigenen AGB. Ergibt sich daraus ein Sonderkündigungsrecht?
Hallo,wir haben nun seit einem Jahr einen neuen Stromanbieter. Das erste Vertragsjahr endete am 30.06.2016. Wir warten seit dem auf die Aufforderung zur Ablesung des Zählerstandes. Gestern, also am 16.08. kam die Abrechnung per Mail, mit einem Zählerstand, der unter dem tatsächlichen Verbrauch liegt, daher wurde ein Guthaben von ca. 200 € ausgewiesen.
Da wir nächstes Jahr nicht so viel nachzahlen wollen, rief ich heute bei dem Stromversorger an und sagte dass ich mich über die Abrechnung wundere und wir bis heute auf die Aufforderung zur Ablesung warten.
Der Mitarbeiter sagte, dass es keine Aufforderungen gäbe und man den Zählerstand zum Ende des Verbrauchsjahres selbst mitteilen müsse und sie ihn geschätzt haben. Er meinte, dass nun eine korrigierte Abrechnung erstellt werde.
Danach hab ich dir die AGB angeschaut, darin steht:"... *Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, dem Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers auf eigene Kosten vom Kunden durchgeführt. Der Lieferant wird den Kunden rechtzeitig zu einer Selbstablesung auffordern."
Der Anbieter seine eigenen AGB nicht eingehalten und muss nicht die Abrechnung 6 Wochen nach Ende des Belieferungsjahres erstellt werden? Ferner ist doch der Anbieter nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, den Stromverbrauch zu schätzen?
Was kann ich jetzt machen? Wenn sich daraus ein Sonderkündigungsrecht bzw. Grund für eine fristlose Kündigung wegen Vertragsverletzung ergeben würde, wär ich schon froh, da ich sowieso kündigen wollte, aber die Frist verschwitzt habe.
3 Antworten
Guckst Du § 40 (4) Energiewirtschaftsgesetz.
Dagegen hat Dein Lieferant verstoßen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/enwg_2005/gesamt.pdf
Günter
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(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.
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Kündigen sie einfach, mit dem Argument, das sie hier angebracht haben. Bei Antwort, sind sie schlauer.
Für die Erfassung und Weiterleitung der Zählerstände ist der Messdienstleister zuständig. Der Stromanbieter kann, muss aber nicht die Zählerstände abfragen.
Hat der Stromanbieter keine Zählerstände ist er berechtigt die Zählerstände rechnerisch zu ermitteln.
Du hast also ein Anrecht auf Korrektur der Rechnung und dies sollte kostenfrei erfolgen.