Stromanbieter lehnen Antrag ab

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Auszug aus Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

§ 36 Grundversorgungspflicht

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. 1)

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

1) nicht zumutbar wäre z.B. wenn zum Verbraucher kein Leitungsnetz existiert und dieses enorme Kosten verursachen würde

das ist ganz toll,

aber auch die StromGVV ist ein Gesetz.

§19:

§ 19 Unterbrechung der Versorgung

Abs 2:

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

nachzulesen auch im Internet: http://www.buzer.de/gesetz/7424/a146075.htm

Deshalb stellen eben auch Grundversorger gern den Strom ab, wenn der Kunde nicht zahlt.

mit Wasser sieht es anders aus.

@fraggle16

ist richtig, nur die dort angeführten Gründe für eine Unterbrechung sind ja hier nicht gegeben, den es gibt offensichtlich keine Stromschuld.

und unter § 19 Absat 4 steht weiter:

(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

zum Anderen. Es geht um den Grundversorger - wenn man gar keinen Strom bekommt, versorgt der Grundversorger bereits nicht mehr, sondern hat seine Leistung unterbrochen. kein freier Anbieter kann die Leistung unterbrechen, die Leistung fällt dann an den Grundversorger zurück.

Der Fragesteller bekommt laut eigener Aussage keinen Strom

@fraggle16

Also Strom hab ich ja noch, ich denke mal vor unsrem Einzug wurde nichts abgeklemmt/abgemeldet.

ich würde sagen, da hilft einen Anbieter zu finden, bei dem du im Voraus zahlen kannst - sozusagen als deren Sicherheit, statt Bonitätsprüfung.

Sonst wird's schwer.

Hatte ich auch schon überlegt aber ca. 1000 € im voraus zu zahlen ist fast unmöglich :(

@Demoiselle

dann den Weg zur Schuldnerberatung nicht scheuen...

@fraggle16

Es besteht eine Stromlieferpflicht.

@fraggle16

Das ist schon längst alles im Gange, es läuft demnächst die private Inso an aber die konnten mir da auch nicht weiter helfen.

@Hunftsoll

Also heißt das, wenn mich kein Stromanbieter mich mehr nimmt, sitz ich i-wann im dunkeln?!

@Hunftsoll

@Hunftsoll, aus welchem Gesetz ergibt sich die?

im Gegenteil, es ergibt sich aus dem Gesetz das Recht, die Stromlieferung zu unterbrechen: StromGVV §19 Abs 2

hier nachzulesen:

@Demoiselle

das klingt schlimm.

Wenn nicht mal sie dir helfen konnten, fällt mir auch nichts mehr ein.

@fraggle16

Das sind die NAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung) diese beziehen sich aber in §2 Absatz 2 auch auf §38 des EnWG wo die Grundversorgung gesetzlich festgelegt ist.

Die NAV sind eine Verordnung, das EnWG ist ein Gesetz!

ohne garantie, stadtwerke schwäbisch hall, auch günstig und noch nie probleme.

Schulden bezahlen.