Streitigkeit mit inkasso hfg u.dessen dreistigkeit obwohl die forderung aus vb beglichen worden ist, was haltet ihr davon?

2 Antworten

Das Inkassounternehmen muss nicht zwingend mit Deiner Rechtsanwältin kommunizieren, sondern kann sich auch weiterhin direkt an Sie halten.

Wichtig ist für Sie einfach, dass Sie solche E-Mails immer zeitnah an Ihre Rechtsanwältin weiterleiten.

Wenn der Gläubiger mit der von Ihnen vorgegeben Verrechnung nicht einverstanden ist, muss er Ihre Zahlung ablehnen (also rücküberweisen) nach § 367 II BGB.

Wenn das Inkassounternehmen nun weiterhin nicht die vollstreckbare Ausfertigung herausgeben will und außerdem auch für die von Ihnen nicht bezahlten Positionen keine Nachweise darlegt, bleibt Ihnen über Ihre Anwältin nichts anderes übrig, als auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu klagen.

Geklagt werden müsste gegen den Gläubiger (also nicht gegen das Inkassounternehmen) und zwar vermutlich am für den Sitz des Gläubigers zuständigen Amtsgericht. Dafür sollte bei diesem zuständigen Gericht zunächst Prozesskostenhilfe über Ihre Rechtsanwältin beantragt werden.

Dabei könnten Rechtsanwaltskosten (für die eigene Rechtsanwältin) dann entstehen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Diese dürften dann im Bereich von ca. 100.- € liegen. Ich gehe aber stark davon aus, dass Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird. 

Prozesskostenhilfe ohne rechtsanwaltliche Unterstützung zu beantragen, wäre zwar möglich, ist aber durchaus riskant (aufgrund der notwendigen formellen Anforderungen).

Vor Klage kann eventuell auch eine Beschwerde (hinsichtlich der Verrechnung und der Verweigerung der Herausgabe) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde weiterhelfen. Diese wäre über www.rechtsdienstleistungsregister.de zu ermitteln.

vielen lieben dank für ihre Anwort xipolis. ich habe das schreiben der hfg in verlauf eingefügt (Bilder kann ich nicht hochladen, GF verlinkt mich immer auf die beta version und dort funktioniert das hochladen von Bildern noch nicht) . die hfg scheint die Zahlung ja angenommen zuhaben aber halt nicht für den angegeben Zweck.......ich gehe hier von einer zermürbungstaktik vom Inkasso mir gegenüber aus. ich weiß das sie das Geld im falle der nicht Anerkennung (dem angegeben Zweck) zurücküberweisen hätten müssen was sie aber nicht taten, stattdessen bekomme ich eine neue Forderungsaufstellung (alte Forderungsaufstellung +Zahlungen von mir willkürlich verrechnet) von dennen mit einem wie ich finde ziemlich dreisten und frechen anschreiben (dieser liest sich übrigens auch in meinen Augen mehr als zweideutig) . meine Anwältin hat dem Inkasso am Montag mitgeteilt das alles was mit der Sache zutun hat vom Inkasso nur noch an sie zugehen hat. da wäre meine nächste frage :meine Anwältin hat dem Inkasso keine Fristgesetzt bez. des Titels ,sie hat am 02. 03. 2017 und am 06. 06. 2017 dem Inkasso gegenüber schriftlich erklärt das sie ihr unverzüglich den Titel Auszuhändigen haben. wenn keine Frist gesetzt worden ist, kann sich das Inkasso ewig zeit lassen?

@Ladylucylee

(Bilder kann ich nicht hochladen, GF verlinkt mich immer auf die beta version und dort funktioniert das hochladen von Bildern noch nicht)

Über einen externen Anbieter wie bspw. fotos-hochladen.net und dann den Link hier einkopieren.

meine Anwältin hat dem Inkasso keine Fristgesetzt bez. des Titels ,sie hat am 02. 03. 2017 und am 06. 06. 2017 dem Inkasso gegenüber schriftlich erklärt das sie ihr unverzüglich den Titel Auszuhändigen haben. wenn keine Frist gesetzt worden ist, kann sich das Inkasso ewig zeit lassen?

Unverzüglich bedeutet, dass die vollstreckbare Ausfertigung sobald es möglich ist, ohne schuldhaftes Verzögern herauszugeben ist.

In dem Fall heißt dass, das eine Handeln am Wochenende nicht in Betracht kommt, weil dann keiner arbeitet. Wenn bspw. sich aber am Montag niemand mit dem Vorgang befasst, obwohl die Gelegenheit dazu da ist, ist das im Grunde ein schuldhaftes Verzögern. 

Zum einen muss man hierbei natürlich immer zwei Tage Postlaufzeit berücksichtigen und zum anderen stellt sich immer die Frage, wieviel Zeit sich die Gegenseite nach Erhalt dieser Aufforderung bis zum versenden lassen darf. Mehr als zwei Wochen ab Erhalt plus zwei Tage Postlaufzeit sehe ich allerdings nicht.

Anderes würde nur gelten, wenn die Gegenseite tatsächlich eindeutige Belege für weitere Rest-Forderungen erbringen würde.

Erfolgt die Aushändigung nicht, müssen Sie klagen, da mit der Ausfertigung immer der Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann (sobald diese Umgeschrieben ist), denn der Gerichtsvollzieher ist nicht für eine Prüfung zuständig (das machen die Gerichte).

Hallo alle zusammen, 

Einige von euch haben bestimmt schon von meinen Problem gelesen (vielleicht interessiert es euch wie es mit dem Inkasso Hfg weitergeht)  .......mir wurde auch schon von einigen Leuten hier mehr als super geholfen. Vielen lieben dank dafür.

Zu meinem Problem in Kurzform (siehe dazu auch andere schon gestellte fragen von mir, für mehre Details) :ich wurde das erstemal ende 2015 über das HFG inkasso über eine Forderung aus dem Jahre 2006 in Kenntnis gesetzt. Dort hieß es es läge ein Vollstreckungsbescheid gegen mich vor. Ich forderte diesen bei der HFG an.diesen bekam ich dann auch samt Generalsvollmacht. Ich selber haben bei dem im Titel benannten gläubiger niemals einen Vertrag geschlossen gehabt (ich denke es war mein ex mit dem ich damals zusammen lebte) .(letztes Jahr konnte ich mich nicht drum kümmern da es mir Gesundheitlich absulut nicht gut ging, ich lag ziemlich oft im Krankenhaus ,ich selber musste ersteinmal schauen das es mir wieder besser geht und dadurch ist bei mir auch die Sache in Vergessenheit geraten) .

Naja .......da ich nicht beweisen kann das er dies war (es existieren wohl keine Vertragsunterlagen mehr)blieb mir auch nichts anderes übrigen als die im Titel genannte HF +NF und Zinsen zubezahlen.......was ich auch am 02.03.2017 gemacht habe. Natürlich alles Zweckgebunden.

Da ich mit der Sache beim Anwalt vorstellig war,diese liegt beim Anwalt und der Anwalt mir auch mitteilte das ich die HF+NF plus Zinsen bezahlen muss habe ich dieses natürlich auch getan. Mein Anwalt hat dieses auch so der HFG Inkasso mitgeteilt und auch das die Sache damit erledigt sei.sie teilte ausserdem dem Inkasso mit das sie mir unverzüglich den Titel Aushändigen zuhaben.

Am 06. 03. 2017 bekam ich dann eine Nachricht von der HFG mit einem schreiben zum Download (das schreiben stelle ich in den verlauf ein) . Das schreiben bzw die email habe ich umgehend an meine Anwältin per email weitergeleitet.das Inkasso ignoriert weiterhin meine einrede der Verjährung (gilt natürlich nicht bei der titulierten hf+nf+zinsen aber bei den nicht titulierten Zinsen aus 2006-31.12.2013 schon) .auch die Aufforderung der nachweise ist das Inkasso nicht nachgekommen (einschreiben mit rückschein) .

Ich schreibe euch mal auf wie ich meine Überweisungen online angewiesen habe (mit Absprache mit meiner Anwältin )(am 02.03.2017 online überwiesen abgebucht zum nächstmöglichsten Termin 03.03.2017) :

1. Aktenzeichen XY Zahlung auf Hauptsache 628,15€

2. Aktenzeichen XY Zahlung auf Hauptsache 01.01.2014-02.03. 2017 Zinsen 126,93€

3. Aktenzeichen XY Zahlung auf titulierte Kosten 113,65€

4. Aktenzeichen xy Zahlung auf nebenforderung /titulierte kosten /zinsen 01. 01. 2014-02. 03.2017 15, 17€

5.  Aktenzeichen xy Zahlung auf titulierte Zinsen 7, 11€

Und so hat die HFG Inkasso meine Zweckgebundene Überweisung verrechnet (siehe dazu Bilder Forderungsaufstellung im Anhang oder im verlauf):

Zahlung 15, 17€ angerechnet auf unverzinsliche Kosten

Zahlung 113, 64€ angerechnet auf unverzinsliche Kosten

Zahlung 126, 93€ angerechnet auf unverzinsliche Kosten ( 118, 98€) und auf titulierte Kosten ( 7,95€) 

Zahlung 628,15€ angerechnet auf titulierte Kosten ( 105, 70€) und auf Zinsen ( 515,53€)

Zahlung 7, 11€ angerechnet auf Hauptsache

Also wie man liest dreister geht scheinbar immer beim Hfg Inkasso.......nur gut das ich damit beim Anwalt bin (ich habe mir schon so einen Unsinn gedacht) .auch das schreiben von der HFG liest sich mehr als frech (siehe Bilder im Anhang oder verlauf) .

Auch fordert das Inkasso weiterhin Fantasiesummen .

Meine Anwältin hat natürlich direkt ein deftiges schreiben an die hfg geschickt. Sie war auch sehr verwundert darüber das die hfg überhaupt so dreist sind mich per email anzuschreiben obwohl sie sich als meine Anwältin beim Inkasso schriftlich bestellt hat,dies teilte sie auf der hfg mit .....sie hat dem Inkasso auch nochmals geschrieben das sie das schreiben von dennen als Gegenstandslos betrachtet da die Forderung (vb) beglichen ist und sie hat dennen nochmals mitgeteilt das sie mir den Titel unverzüglich auszuhändigen haben und sie hat nochmals einrede der verjährung angebracht. (es war übrigens das erstemal das die hfg mir per email schreibt, vorher alles nur per briefform) .ich gehe davon aus das das Inkasso schon in Kenntniss war als die email bei mir ankam, das die Sache beim Anwalt liegt.für mich scheint dies eine versuchte linke Nummer vom Inkasso zusein......aber nicht mit mir, da sind sie an die falsche Person geraten ;-) ......ich bin dank einigen hier im Forum um einiges schlauer, danke nochmals dafür!

Meine frage an euch ist :

Was haltet ihr davon?

Was für rechte habe ich noch?

Wie kann man noch gegen die hfg vorgehen? 

Wie kann man noch gegen die hfg vorgehen? 

Nach Ablauf einer angemessenen Frist (üblicherweise 14 Tage) die eigene Anwältin anweisen, eine Klage bei Gericht auf Herausgabe des Titels einzureichen. Das kostet das Inkasso bzw. dem Gläubiger (ist ja egal wem) einiges an Geld und zudem müssen die dann deine Anwältin auch für die bereits außergerichtliche Tätigkeit bezahlen, da es ja geboten war, dass du sie einschaltest.

Zusätzlich ggf. Beschwerde ans Aufsichtsgericht, dass die mal die Sachkenntnis und Fachkenntnis prüfen mögen und doch mal das Inkasso fragen sollen, wieso es die Nachweise für frei erfundene Gebührenpositionen verweigert und wieso es die Einrede der Verjährung zu den Zinsen ignoriert. Insbesondere das Verweigern der Nachweise und Erklärungen für erfundene Gebührenpositionen müsste gegen §11a RDG verstoßen.

vielen lieben dank für ihre Antwort mepeisen! ich hätte noch eine frage zu ihrer aussage. da ich davon ausgehe das das Inkasso mir meinen Titel nicht Aushändigt und ich klar zu dem gegebenen Zeitpunkt klage einreichen werde bzw meine Anwältin dies einreichen wird ist meine frage dazu :muss das Inkasso ab dem Zeitpunkt auch meinen Anwalt bezahlen wo die klage eingereicht ist (ich gehe hier mal sehr stark von aus das ich den Prozess gewinnen würde) .oder gilt dies nur bei gewonnen Prozess? das Inkasso wird bestimmt versuchen die klage abzuwehren in dem sie sich irgendwie rausreden. was die Bilder betrifft, ich bekomme sie irgendwie nicht hochgeladen. ich werde nachträglich das schreiben von der hfg abtippen und dies noch hier reinstellen.

@Ladylucylee

oder gilt dies nur bei gewonnen Prozess?

Zunächst Ja.

Ansonsten kommt es drauf an, ob die Klage geboten war oder nicht. Das Inkasso hat wenig Möglichkeiten, sich herauszureden. Gerade die Zinsverjährung kann es nicht wegdiskutieren und alleine deswegen ist die Klage geboten.

Wenn das Verfahren beispielsweise so ausgeht "Ja, 900€ der Forderung waren nicht zu bezahlen, allerdings hat sich ladylucelee verrechnet und muss noch 100€ zahlen." Dann werden die Anwalts- und Gerichtskosten üblicherweise aufgeteilt. Dann bezahlst du 10% der Kosten und der Gläubiger bezahlt 90% der Kosten. Aber selbst in so einem Fall ist es immer noch besser, die Klage zu führen und so endlich Gewissheit zu haben.

Zumal aus deiner Sicht dann wie gesagt auch die außergerichtlichen Anwaltskosten mit dazu kommen. Im Moment würdest du ggf. deine Anwältin selbst zahlen müssen. Mit Klage vor Gericht muss die Gegenseite deine Anwältin für ihre außergerichtlichen Dienste bezahlen.

@mepeisen

mepeisen,

die außergerichtlichen Kosten sind über Beratungshilfe bezahlt worden.

Die Fragestellerin sollte als ALG II Bezieherin in dem Fall über Ihre Anwältin zunächst Prozeßkostenhilfe beantragen.

PS: Der Gläubiger wird hier erst nach einer Umschreibung (Gläubiger-Wechsel) des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung über den Restbetrag einleiten können (was unabhängig von deren Berechtigung durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung möglich ist).