Streichen bei Auszug in Rechnung gestellt, zulässig, faires Angebot?
Ich ziehe aus meiner Wohnung aus, 38 m². Im Wohnzimmer habe ich Teile der Wand in beige gestrichen. Es gibt nach 2.5 Jahren die üblichen Abnutzungserscheinungen, ein paar Stoßspuren in der Tapete hier und da, aber nichts Gravierendes. Mein Vermieter möchte mir jetzt das Malern der Wohnung (Küche/Flur/Zimmer) in Rechnung stellen, das könnte sich auf bis zu 600€ belaufen. In meinem Mietvertrag steht, dass ich Schönheitsreparaturen bis max. 150€/Jahr selbst zahle; von einem "Renovieren bei Auszug" steht dort nichts. Frage: Darf er das überhaupt? Und falls ja, wäre ich mit meinem Angebot, die Malerkosten bis zu eben jenen 150€ zu übernehmen, rechtlich auf sicherer Seite?
3 Antworten
In meinem Mietvertrag steht, dass ich Schönheitsreparaturen bis max. 150€/Jahr selbst zahle;
Sicher das da Schönheits- und nicht Kleinreparaturen steht?
Nach 2,5 Jahren mußt Du, wenn die Abnutzung normal ist Du keine Schockfarben verwendet hast, überhaupt nicht streichen und wenn Dein Vermieter das 3 x möchte.
Was steht denn, wenn überhaupt sie Renovierung im Vertrag?
Klein- oder Kleinstreparaturen ist was völlig anderes als Schönheitsreparaturen (Renovierungen).
Das eine betrifft kleine Reparaturen an Einrichtungen die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen und das andere halt das Streichen und Tapezieren.
Wenn zu Renovierungen (Schönheitsreparaturen) rein gar nichts im Vertrag steht, ist das allein Sache des Vermieters.
Super! Ich dachte (und mein Vermieter sicher auch!), das wäre ein- und dasselbe. Und was ist nun dazu zu sagen, dass ich die Wohnung mal tip-top übernommen habe, erwächst daraus eine Pflicht? Der Zustand jetzt ist wirklich okay, ganz normal! Nur halt mal teilweise (beige) eingefärbt.
Und was ist nun dazu zu sagen, dass ich die Wohnung mal tip-top übernommen habe, erwächst daraus eine Pflicht?
Nur wenn die Wohnung übermäßig abgenutzt ist und überhaupt eine wirksame Renovierungs-/Schönheitsreparaturklausel vertraglich vereinbart ist.
Beige gilt als sog. gedeckte Farbe. Dagegen kann der Vermieter nichts einwenden. Anders sähe es bei Grasgrün oder Lilla aus.
Vielen, vielen Dank. Ich hole mir noch einmal juristischen Rat, wenn es hart auf hart kommt, aber deine Antworten sind erst einmal erleichternd und eine Gesprächsgrundlage.
Hier jede Menge Lektüre zum Thema
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm
Oha, habe gerade mithilfe eines Freundes doch eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel. Frage trotzdem: Ist bei normaler Abnutzung und der beschriebenen dezenten Farbe mir zuzumuten, dass die die ganze Wohnung vom Fachmann neu malern und mich zahlen lassen? Oder mich auffordern, das zu tun? Hier die Klausel: "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses durch die Abnutzung durch den Mieter bedingten erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen."
Folgendes steht im o. g. Link unter
Klausel mit Endrenovierung:
Ist dem Mieter sowohl die Pflicht zur Ausführung laufender Schönheitsreparaturen als auch zur Endrenovierung, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Dekorationsarbeiten durch - wenn auch äußerlich getrennte - Formularklauseln auferlegt, so tritt ein Summierungseffekt ein, der die wiederum gesamte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach § 306, 307 BGB unwirksam macht. Der Mieter muss also gar keine Renovierungen durchführen.
Zu einer Endrenovierung steht halt gar nichts im Vertrag. Die Vermieterin ist mit der Farbe unzufrieden (weil es nicht jedermanns Geschmack sei; ich betone noch einmal: dezentes beige, so wie Birkenholzmöbel) und mit kleineren (!) Abnutzungsspuren an der Wand, die sich auch durch etwas Farbe beheben ließen, aber sie möchte lieber alles streichen lassen.
Vom Grundsatz her ist die Abnutzung und evtl. Verschlechterung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch mit der Mitzahlung abgedeckt. Es könnte etwas anderes vereinbart werden. Das ist bei dir lt. deiner Ansage aber nicht erfolgt. Demzufolge ist die Wohnung nur besenrein mit nicht geputzten Fenstern und unverschlossenen Bohrlöchern zurückzugeben
Ich habe folgende Klausel entdeckt. Wie ändert das die Situation? "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses durch die Abnutzung durch den Mieter bedingten erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen."
Diese Klausel steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die durch vertragsgemäße normale Nutzung der Mietsache entstandene Verschlechterung derselben mit der Miete abgegolten ist. Demzufolge erachte ich die Klausel für unwirksam. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, da er hier in jedem Fall schadenersatzpflichtig gemacht wird.
Nach meiner Meinung ist der Vermieter im Unrecht und kann Ihnen die Renovierung der Wohnung nicht in Rechnung stellen. Es sei denn, Sie haben die Wohnung frisch renoviert übernommen. Um aber keine Fehler zu machen, sollten Sie sich mit dem Mieterbund oder einem Fachanwalt für Mietrecht in Verbindung setzen und den Sachverhalt prüfen lassen.
Die Wohnung war in der Tat ganz frisch modernisiert. Trotzdem ist ihr jetziger Zustand kein Desaster - ganz normal gewohnt. Und eben etwas Farbe.
Nach meiner Meinung darf der Vermieter trotzdem keinen neuen Anstrich verlangen. Die neuerliche Rechtsprechung schließt bei normalen Gebrauchsspuren bzw. Abnutzung eine Renovierungspflicht des Mieters aus. Vergewissern Sie sich aber in jedem Fall noch beim Mieterbund.
Das ist ja spitzfindig. Da steht, handschriftlich ergänzt: "Kleinstreparaturen bis jährlich 150€ werden vom Mieter auf dessen Kosten erledigt."