Strassenverkehr - Autotür öffnen beim laufendem Verkehr ... Welche Folgen beim Unfall?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich komm dauernd in solche situationen, ich wohn an der hauptstraße im Uninähe, also nur bekloppte Studenten noch und nöcher.  Tatsache ist das beide eine Teilschuld haben, da du als fahrer 1,5m abstand zu parkenen autos haben musst wenn du dich im laufenden Verkehr befindest, der idiot der die Tür aufreisst ohne zu gucken hat aber genauso schuld, weil er muss sich beim ein und aussteigen vergewissern, das er den laufenden verkehr nicht behindert.

1-1,5 m Abstand klingt irre, ist irre und die Richter die so entscheiden sind auch irre. Ist aber leider bei einigen weltfremden Richtern eben leider Tatsache. Scheinbar bei denen, die nicht rechnen können, wie breit dann so eine Straße sein müsste...

Machen wir es einmal: parkendes Auto Breite 1,80, Vorbeifahrender und Gegenverkehr ebenso plus Abstand zum Gegenverkehr 0,50 m, also sind wir so schon bei 5,90 m. Nun noch 1,5 m "Sicherheitsabstand" dazu sind wir bei 7,40 m. Und bei beidseitigem Parken kämen noch einmal 3,30 m dazu, ergeben insgesamt 10,70 m.

Nur leider sind die wenigsten Straßen so breit.

Fazit: entweder benötigen wir noch weitere unzählige Halteverbote oder der Verkehr bricht zusammen, weil gar nicht mehr möglich. Wie solche Eulen Richter werden können, möchte ich auch gerene mal wissen...

So und nun DH für dich, denn du hast recht.

 

@Eichbaum1963

Wieder was gelernt.

Dachte diese 1,5 m Abstandsvorschrift gelte nur beim Überholen von Fahrradfahrern.

Toll, muss man jetzt doppelt und dreifach auf solche unvorsichtigen "Vögel" aufpassen.

@Bonsai82

Das zu geparkten PKW 1,5m Abstand gehalten werden muss ist falsch!

Deshalb keine Teilschuld für den der daran vorbei fährt! Wie soll das denn in der Praxis aussehen?

pdeleuw hat das richtig zitiert und beschrieben. Er sollte den Stern bekommen.

Auch findet man in der StVO keine Abstandsangabe was das Überholen angeht, es gibt lediglich die Annahme das 1-1,5m als Mindestmaß gelten.

 

 

@Crack

@crack, der Ansicht war ich auch, bis ich mal eine Wenig gegoogelt habe...

Ok, das Urteil nachdem 30 cm zu wenig sind, ist Nachvollziehbar, aber von 1 m gehen zuviele Urteile aus - und das ist Quatsch, wer aussteigt soll gefälligst aufpassen!

@Eichbaum1963

In der Frage geht es doch in erster Linie um Klärung der Schuld im Falle eines Unfalls und weniger um die Vorschriften was den Abstand betrifft.

Natürlich kann kaum etwas passieren wenn ich mit 1,5m Abstand an einem PKW vorbeifahre und die Tür geöffnet wird. Das war aber nicht die Frage und Deine Beispielrechnung oben zeigt auf wie breit dann unsere Straßen mindestens sein müssten.


§14 der StVO über Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen:

(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden.


Dadurch ist klar geregelt wer hier der Schuldige wäre. Da die StVO nichts darüber aussagt welcher Abstand beim Vorbeifahren zu parkenden PKW notwendig ist kann man davon ausgehen das im Normalfall 50cm ausreichen. Alles Andere ist auch Weltfremd, sonst kämen wir nur noch im Schritttempo voran weil der Gegenverkehr ja den selben Platz beanspruchen würde.

Sind es aber besondere Umstände, wie z.B. ein erkennbar gerade einparkender PKW, Personen am Fahrbahnrand oder ein Radfahrer, dann reicht das natürlich nicht aus.

Möglicherweise werden Gerichte in diesen Fällen eine 70:30 Teilung der Schuld sprechen, das kann aber nicht von Anfang an als gegeben angesehen werden. Denn Verursacher ist und bleibt derjenige der die Tür öffnet.

Aus diesem Grund mein Kommentar.

@Crack

Dem Pflichte ich dir uneingeschränkt bei, @Crack. Meiner Meinung nach, reichen 50 cm. Das mit der Quotelung sehe ich in etwa genauso, wenn der Abstand zu gering war. Das und das von dir Fett hervorgehobene, hätte ich so aber auch in meinem Kommentar erwähnen sollen.

@Crack

sorry ich hab das so in der fahrschule beigebracht bekommen, daher geb ich das auch so weiter. Sinn macht es schon wenn man drüber nachdenkt. ;)

Ich glaube das ist von Fall zu Fall anders..

 

Denke aber eher derjenige, der die Tür unachtsam öffnet..

 

mfg

da denkst du FALSCH: der FAHRER muss den aussteigewilligen beifahrer VOR dem türöffnen über die gefahren für den nachfolgenden\vorbeifahrenden verkehr unterrichten.

Die hilfreichste Antwort ist leider nicht hilfreich, die Kommentare dazu auch nicht. Einschlägig ist § 14 StVO:

(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 

(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

 

Damit ist die Schuldfrage einigermaßen klar. Natürlich musst Du als Autofahrer Abstand halten. Ob es wirklich die genannten 1,5 Meter sind, halte ich allerdings für fraglich. Was den Kommentar von Eichbaum1963 angeht: Wo ist das Problem? Wenn die Fahrbahn nicht breit genug ist, um bei Gegenverkehr an einer geöffneten Autotür oder einem parkenden Auto vorbeizufahren, musst Du halt warten. Das ist an der Tagesordnung, weil viele Straßen auch bei geringerem Abstand zu schmal sind.

DH und einen viruellen Stern von mir!

Wenn die Fahrbahn nicht breit genug ist, um bei Gegenverkehr an einer geöffneten Autotür oder einem parkenden Auto vorbeizufahren, musst Du halt warten.

Das ist aber nicht das Thema (auch nicht in meinem Komentar) und wäre auch kein Problem. Hier gehts aber um plötzlich geöffnete Türen und nicht um die, die schon länger offen sind!

Ich selbst halte die 1-1,5 m ja auch für zuviel.

Aber:

Ensprechend dieser Auslegung haben Gerichte Entscheidungen gefällt die mit wenigen Ausnahmen 80-100 cm zum Fahrbahnrand, Bordsteinen und Fußgängern als angemessen sehen. Zu parkenden Fahrzeugen wird Türbreite (1 - 1,5 m) eingefordert, auch wenn im Falle einer Kollision der unachtsam die Tür öffnende Kraftfahrer die Hauptschuld trägt.

Quelle: http://www.adfc-ilm-kreis.de/sicherheit/stvo/%C2%A72-2-rechtsfahrgebot.shtml unter "Gerichtseinscheidung" weiter unten im Text. Gut, betrifft dort eher Radfahrer, aber ob da für Autos etwas anderes gilt?

Putzig aber die unterschiedichen Abstände der Gerichtsentscheide.^^

Das derjenige, welcher unvorsichtig die Tür öffnet immer eine Mitschuld hat, dürfte klar sein.

Ich bin ja auch deiner Meinung, aber die Realität sieht leider anders aus... :(

@Eichbaum1963

Ich Korrigiere den vorletzten Satz.. Aus: "immer eine Mitschuld hat" wird "den Hauptteil der Schuld trägt". ;)

@Eichbaum1963

Bei Radfahrern geht es darum, dass sie durch unachtsam geöffnete Autotüren massiv gefährdet sind. Die möglichen Verletzungen sind ziemlich heftig. Es geht hier also um Selbstschutz. Wenn ein Auto in eine geöffnete Autotür fährt, knallt es zwar heftig. Aber für den Autofahrer geht es in der Regel ohne Verletzungen aus. Hier halte ich es für vorstellbar, dass die Rechtsprechung von einem geringeren Abstand ausgeht. Ich kenne allerdings kein entsprechendes Urteil. Ein Verweis auf ein oder mehrere entsprechende Urteile von höheren Gerichten wäre - sofern bekannt - also hilfreich.

@user353737

Bei Gelegenheit schnüffel ich mich mal durchs I-Net. ^^

Aber mir wäre es in diesem Fall auch lieber DU hättest recht und ich unrecht. ;)

im ungünstigsten fall, d.h. bei personenschaden ermittelt die staatsanwaltschaft wegen körperverletzung und bei einer anklage entscheidet das zuständige gericht, was das für den täter zur folge hat. das KANN sich auch auf den fahrer des fahrzeugs beziehen, der evtl. seinem unvorsichtigen beifahrer vor dem türöffnen nicht bescheid gesagt hat, vorher nach hinten zu schauen und die tür langsam zu öffnen.

"pdeleuw" gibt die richtige Antwort. Beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug gilt, wie beim Rückwärtsfahren, eine besondere und höchste Sorgfaltspflicht. Kein Ein- oder Aussteigender darf den fließenden Verkehr ( alle Richtungen) vermeidbar behindern, dieser hat Vorrang.