Strafverfahren wegen Beschädigung einer Leitplanke!?!

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Meiner Auffassung nach müsste die unerlaubte Entfernung wegfallen, er hat sich zeitnah gemeldet, den Schaden und seine alleinige Schuld daran im vollen Umfang eingeräumt. Letztendlich hätte er den Verkehr (und sich selbst) weitaus mehr gefährdet, hätte er an der Unfallstelle angehalten. Es gab keinen zwingenden Grund, auch noch sein Leben aufs Spiel zu setzen.

Dass er den Unfallhergang schildern, und seine Schilderung (aus welchen Gründen auch immer) jederzeit ändern darf, ist klar. Er wird Beschuldigter sein, egal ob er sich selbst bezichtigt, als solcher steht es ihm frei, ob er sich wahrheitsgemäß äußern will oder nicht.

Da im beschriebenen Fall niemals der tatsächliche Vorgang zu belegen ist, sind die Rechtsgrundsätze im Zweifel (in dubio pro reo und in dubio mitius) anzuwenden. Das heißt, die weicheren/milderen Tatumstände sind für die Urteilsfindung zu berücksichtigen.

Diese wären (ohne 100%-ige Sicherheit) m.E. der erst angegebene Sekundenschlaf. Übermüdung ist kein Straftatbestand, manchem wird das Ausmaß seiner Müdigkeit nicht bewusst und mit einem guten Verteidiger könnte ggf. ein Augenblicksversagen geltend gemacht werden. Das bliebe mit ein wenig gutem Willen eine fahrlässige Handlung.

Eine OWi, wahrscheinlich nicht mehr.

Zigaretten aufzuheben ist eine bewusste Handlung und einem Kraftfahrer, der sich mit einem PKW auf der Autobahn befindet, muss glasklar sein, dass er mit drr Suche den Verkehr gefährdet. Meiner Überzeugung nach hat von beiden Alternativen diese eine gute Chance, zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu mutieren. Die Strafe würde deutlich höher ausfallen, als beim Sekundenschlaf.

Sollte ein gefährlicher Eingriff zur Anklage kommen, handelt es sich um eine Straftat.

M.E. liegt hier nur eine Ordnungswidrigkeit vor: "Sie verursachten einen Unfall mit Sachschaden ...". Die Verkehrsunfallflucht fällt hinten runter, da niemand Herrn X vorwerfen kann, an der Unfallstelle (Autobahn, linke Fahrspur, hohes Verkehrsaufkommen) nicht angehalten zu haben, um auf die Polizei zu warten, da es sich nur um einen Sachschaden handelte. Und er hat den Unfall ja unverzüglich bei der Polizei angezeigt. Was nun die Aussage/n betrifft, er sei eingeschlafen bzw. habe etwas im Fußraum aufgehoben - beides sind im Zusammenhang mit dem Unfall Ordnungswidrigkeiten. Zur Bußgeldhöhe kann ich momentan keine Aussage treffen. Der Schaden an der Leitplanke wird von der Autobahnmeisterei zivilrechtlich geltend gemacht werden, sprich, Herr X wird die Rechnung bekommen.

Wie gesagt - strafrechtlich sehe ich bisher keine Relevanz und hoffe für Herrn X, dass ich keinen Knoten in meinen Gedanken habe :)

Herr X wurde vom Unfall aufnehmenden Beamten nachträglich darauf hingewiesen, dass es sich beim Einschlafen am Steuer um einen Straftatbestand handelt - Teilnahme am Straßenverkehr bei fehlender Fahrtüchtigkeit.

Nun ist natürlich die Frage, wer kennt sich wirklich in der Materie aus....?

Ein Unfall-aufnehmender Polizei-Beamter hat Sachverhalte aufzuschreiben, für verbindliche juristische Bewertungen gibt es Fachleute, die auch was davon verstehen.

Ich habe ebenfalls kein abgeschlossenes Jura-Studium, kann daher nur ebenso wenig Verbindlichkeit garantieren.

Wenn eingeschlafen und nur auf Grund der Angaben (ohne zusätzliche Aussagen, die abmildern oder verschärfend wirken können):

Es kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs in Frage kommen.

Fahrlässigkeit ist vorauszusetzen. Strafbar nach § 315c (1) 1.b; (3) 1.,2. StGB. Strafmaß bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafe.

Vorauszusetzen ist weiter, dass Personen oder (wertvolle) Gegenstände konkret gefährdet wurden, die nicht in seinem Besitz sind (sein Auto zählt nicht).

Dabei reicht es nicht aus, wenn sich diese Gegenstände oder Personen lediglich in der möglichen gefährdeten Umgebung befinden, der Schaden muss allerdings auch nicht eintreten, es geht ja um (fahrlässige) Möglichkeit/Gefährdung.

Der Wert der gefährdeten Gegenstände muss (je nach den örtlich üblichen Entscheidungen) 500 - 1000,- € überschreiten. Bei einer "kurzen" Beschädigung einer Leitplanke ist das eher an der Grenze.

Wird 315c angeklagt, meine ich, ein unvorbelasteter Beschuldigter könnte dann im ersten Schritt mit einem Strafbefehl im Bereich von unter 1.000,- bis max. 2.000,- € rechnen.

Da jedoch kein Zeuge und kein Beweis existiert, sind noch viele Wege, bis zur kleinen OWi nach unten offen, so lange nicht das letzte Wort gesprochen wurde.

Aussagen dürfen widerrufen werden und mögliche andere Unfallgründe gibt es zuhauf.

Die Frage kann man nicht mit Sicherheit beantworten, hängt viel von dem Richter bzw. von der Aufnehmenden Behörde ab.

Sehr wahrscheinlich wird die "Unfallflucht" wegfallen und der sek.-Schlaf geahndet werden (möglich mit Punkten und Fahrverbot).

Der Schaden ist Zivielrecht und wird in der regel von den Versicherungen getragen. Möglich ist da aber auch das unter dem Aspekt "vorsätzlich" die Kostenübernahme verweigert wird.

Sachstand

Herr X hat inzwischen seine Strafanzeige nach § 315c StGB sowie den Anhörungsbogen erhalten, er wird einen Rechtsanwalt aufsuchen. Unfallflucht wird nicht vorgeworfen, "nur" Fahruntüchtigkeit.

Fahrzeugschaden war knapp 6 000 Euro, Versicherung will zahlen. Beschädigt waren li. Kotflügel vorn und hinten, beide linke Türen sowie der Spiegel.

Haftpflichtschaden an Leitplanke wird ebenfalls von der Haftpflichtversicherung gezahlt werden, wenn dann irgendwann die Rechnung kommt.

Steht immer noch die Frage im Raum: Wird die Verkehrsgefährdung durch Aufheben einer Zigarettenschachtel während der Fahrt mehr, weniger oder genau so bestraft wie das Einschlafen?

Was meinen die Fachleute?

Gruß Goodwilly