Straftat im Straßenverkehr, ausbremsen Vorsatz?

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Bei § 315c Abs. 1 muss der Täter vorsätzlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Auch hier ist zu beachten, dass sich der Vorsatz des Täters nur auf die Gefährdung, nicht jedoch auf eine eventuelle Verletzung der geschützten Tatobjekte beziehen muss.

https://www.juracademy.de/strafrecht-bt3/gefaehrdung-strassenverkehr.html

sollte also wohl ausreichen, da er ja vorsätzlich gebremst hat

Ja nur der Sachverhalt ist wirklich so präzisiert, dass ich fast davon ausgehe das da ein Problem ist. Fast so wie:

B mag keine Porsches er sieht einen Porsche und will den unbedingt beschädigen. Er will dem Fahrer nichts tun.

Bedeutet das, das er überhaupt etwas beschädigen will ist schon subjektiv ausreichend?

@Seatmentor

Naja wollen ist doch dolus directus 1. Grad bezüglicher des beschädigen. Beim Fahrer wäre es wohl dann 2. Grad oder dolus eventualis. Vielleicht liegt hier das Problem auch bei der Abgrenzung. Zumal ja 315c ein Gefährdungsdelikt ist, da kommt es doch auf die Gefährlichkeit der Handlung an und nicht auf den Erfolg

Schau mal verstehe ich das falsch?

[Vorsatz] bei Nr. 2 hinsichtlich des Verkehrsverstoßes und der Umstände, die das Verhalten zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen machen) sowie hinsichtlich des Gefahrerfolges (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 384) mind. bedingter Vorsatz erforderlich.(BeckOK StGB/Kudlich, 45. Ed. 1.2.2020, StGB § 315c Rn. 68)

Gefahrenerfolg

Es genügt nicht, dass der Täter im Bewusstsein irgendeiner möglichen Gefahr gehandelt hat; er muss vielmehr die Umstände gekannt haben, die einen konkreten Gefahrerfolg (Beinahe-Unfall; o. 33) als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen, und den Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf genommen haben (BGH 22 67, NJW 16, 1110, NStZ-RR 97, 18, 98, 150, König LK 192, M/R-Renzikowski 22).(Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 315c Rn. 38)

Der Gefahrenerfolg ist doch nicht eingetreten. Oder ist er das doch? Ich bin da verwirrt. Das meine ich, im obj. TB hab ich ja die Sache bedeutendem Wert abgelehnt.

@Seatmentor

Naja er hat doch bewusst gebremst, dadurch hat er doch bewusst eine konkrete Gefahr(nen Unfall wird wohl mehr als 750€ kosten) geschaffen (ein Hindernis auf der Fahrbahn) Dadurch wäre doch ein Gefahrerfolg gegeben. 315c spricht ja immer nur von Gefahr und nicht von Schaden oder Verletzung.

@nanfxD

Ne es sind wirklich unter 750€. Der Fahrer hat das auto für 400€ gekauft. Das Auto des Täters ist irrelevant, da es Tatwerkzeug ist und keine andere fremde Sache. Damit kein Schutzgut iSd Norm. Man hat ja hier sogar den Vorteil das man auf den Sachwert geht und nicht auf den tatsächlichen Schaden wie in § 69 stgb

Klar, es geht auch nur um die Gefährdung. Wenn der Schaden wirklich eintritt, dann liegt die Gefährdung fraglos vor. Problem, objektiv liegt keine Sache von bedeutendem Wert vor, damit kann die ja gar nicht erst gefährdet sein. Verstehst du was ich mein? Beim Unfall fährt der gegen einen Baum, aber der trägt auch keine sonderlichen Beschädigungen davon.

Der Fahrer springt raus, dadurch ist er definitiv gefährdet. So damit objektiver TB vollständig. Im subjektiven will der Täter gefährden, das stimmt, aber gerade nicht das Gut was er dann tatsächlich gefährdet.

@Seatmentor

Ah ich verstehe die Unsicherheit. Stell es dir so vor, die konkrete Gefährdung ist die Überschrift. Die gliedert sich dann in zwei Punkte auf, diese sind Unterpunkte. Der Vorsatz muss sich nur auf das übergeordnete beziehen. (Stimmt nicht so ganz das Bild, aber zum Verständnis)

Das Problem das ich hier eher sehe ist das, dass der Täter sich selber gefährdet. Das schließt zwar bedingt vorsätzliches Verhalten nicht aus, macht es aber einem erhöhten Begründungserfordernis zugänglich.

Du hast zwar Abs. 3 ausgeschlossen, aber ggf. Ist das zu früh. Für dich aber eigentlich ohnehin ohne Relevanz. Denn bei Nr. 1 bleibt die Tat Vorsatztat nur die Urteilstenorierung ändert sich und die machste im Studium nicht. Hast dann die typische Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination des § 315c StGB

Ein falscher Überholvorgang liegt hier überhaupt nicht vor; das Ausbremsen hängt mit dem Überholen nicht zusammen und § 315c StGB ist objektiv nicht erfüllt. Vielmehr kommt § 315b StGB in Betracht.

Die Annahmen "Überholvorgang" und "Ausbremsen" entnehme ich deinen Kommentaren zu anderen Antworten, wenn das nicht stimmt, bitte drauf hinweisen.

Stimmt definitiv nicht, schau dir die Norm des § 315c StGB an und subsumiere. Würde nun nicht mein oben genannter Fall vorliegen. Also zB Vorsatz bzgl. Körperverletzung gegeben, dann liegt unzweifelhaft den Tatbestand vor.

Falscher Überhohlvorgang richtet sich nach § 5 StVO - hier lesen: § 5 Abs. 4 Satz 4 -- Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

Direkt davor einlenken und abbremsen ist ohne Zeifel ein Verstoß der Norm.

Vielmehr kommt § 315b StGB in Betracht.

Nein kann schon sprachlich gar nicht sein. § 315b betrifft Eingriffe, also Handlungen von Außen. Nicht aus dem Inneren des Straßenverkehrs. Das ist auch eigentlich unbestritten und praktisch das erste was man in der Vorlesung dazu lernt, weil man sonst sofort durchfällt.

@Seatmentor

Der Überholvorgang ist beim Ausbremsen hier bereits abgeschlossen; derjenige, der überholt wurde, wird dies gerade nicht mehr und damit fällt das Überholmanöver weg.

Der Fahrzeugführer benutzt das von ihm gesteuerte Fahrzeug im fließenden Verkehr mit dem Ziel, den anderen auszubremsen und tut dies auch, eine konkrete Gefährdung liegt im Sachverhalt vor und mindestens der bedingte Vorsatz ist gegeben. Damit ist eine Strafbarkeit nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB begründet - BGH v. 21. Juni 2016, 4 StR 1/16. Gefährliche Eingriffe müssen mitnichten immer von Außen ergehen.

@Stossgebet
Der Überholvorgang ist beim Ausbremsen hier bereits abgeschlossen; derjenige, der überholt wurde, wird dies gerade nicht mehr und damit fällt das Überholmanöver weg.

Darf ich dich mal fragen woher du dein „Wissen“ nimmst, oder schreibst du einfach das was du gerade aus eigener Perspektive am cleversten findest. Ich will das nicht überkritisieren, aber so funktioniert Jura nicht.

Rechtsprechung und jegliche Kommentare sehen das zumindest nicht so wie du. Danach ist das Überholen erst dann beendet wenn der einzuhaltende Sicherheitsabstand mitberücksichtigt wurde etc.

Gefährliche Eingriffe müssen mitnichten immer von Außen ergehen.

Richtig, dann nicht, wenn das Auto als Pervertierung im Straßenverkehr genutzt wird.

Du hast doch so schön das Aktenzeichen genannt, schau dir die Leitsätze an. Da du sie offenbar nicht gelesen hast oder nicht richtig einordnen kannst zitiere ich sie hier nochmal:

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne von § 315 b StGB liegt vor, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er also in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „ pervertieren“ und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Zusätzlich ist erforderlich, dass Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Schließlich muss das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug – missbraucht werden.
Auch ein scharfes Ausbremsen des Hintermannes stellt keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar, wenn der Vordermann seine Geschwindigkeit kurz nach dem Ortseingang zunächst auf ca. 50 km/h reduziert und anschließend bis zum vollständigen Stillstand abbremst, dabei aber keine Vollbremsung vornimmt und sich der Abstand zum Hintermann sukzessive verringert, bis beide Fahrzeuge im Abstand von wenigen Metern zueinander zum Stehen kommen und der Vordermann zwar die Gefahr eines Zusammenstoßes durch den Bremsvorgang erkennt, aber darauf vertraut, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen wird.

Kann es durchaus mal aber hier liegt das nicht vor.

@Seatmentor

Ich richte mich hier nach der grammatischen Auslegung des § 5 IV StVO. Anderweitig lautende Urteile oder Literatur nehme ich gerne an, um eventuelle Fehler meines Verständnisses ausfindig zu machen.

Ungeachtet dessen liegt der gefährliche Eingriff dennoch vor. Das Fahrzeug wird als Schadenswerkzeug verwendet und der Fahrer erkennt nicht nur die Gefahr eines Zusammenstoßes, er möchte einen eben solchen auch herbeiführen. Damit wird hier ein Hindernis bereitet.

Das Ausbremsen wird wohl kaum mit der Absicht eines Sachschadens gegangen worden sein, denn das Auto des "Täters" wird ja ebenfalls geschädigt!?

Ferner konnte der andere den Zusammenstoß verhindern; die Absicht kann also definitiv nicht der Zusammenstoß gewesen sein.

Vorsatz kann ich somit nur zu einer Nötigung erkennen.

Das Ausbremsen wird wohl kaum mit der Absicht eines Sachschadens gegangen worden sein, denn das Auto des "Täters" wird ja ebenfalls geschädigt!?

Du kannst den Fall gerne für dich selber interpretieren. So wurde es von dem Professor gestellt.

Ferner konnte der andere den Zusammenstoß verhindern; die Absicht kann also definitiv nicht der Zusammenstoß gewesen sein.

Das ist dann allerdings juristischer Blödsinn. T will O töten und schießt mit deinem Gewehr auf diesen. T handelt mit Tötungsabsicht. durch einen Zufall ist für T unbekannt, dass der Lauf leicht verzogen ist und die Kugel geht daneben.

Nur weil etwas nicht funktioniert entfällt nicht der Vorsatz. Wäre das so, könnte es überhaupt gar keine Strafbarkeit für einen Versuch im deutschen Recht geben. Wäre juristisch vollkommen unmöglich. Versuch ist nämlich immer die subjektive Verwirklichung der Tat, würde die bei einem fehlgehen immer entfallen wäre der Versuch auch weg.

@Seatmentor

Aus meiner Sicht ergibt ein absichtlich herbeigeführter Unfallschaden keinen Sinn, egal, was der Herr Professor da in der Theorie annimmt. Das wäre so, als wollten sich T mit O zusammen erschießen, (Finale von Skyfall ; - ) was in der Praxis nie vorkommen würde.

@Seatmentor

O.K.: Versicherungsbetrug ist etwas anderes, aber dank Dash-Cam beweisbar.

Der nachfolgende Fahrer hat so viel Abstand zu halten, dass er bei einer Gefahrenbremsung nicht auf den Vordermann auffährt.

Unbrauchbare Antwort. Abgesehen davon lese § 5 Abs. 4 StVO.

Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

So nun der Sachverhalt. Autofahrer A überholt und fährt direkt vor B und bremst im selben Moment schlagartig ab. B kann nur ausweichen. Deine Antwort hat also überhaupt gar keine Relevanz.

Und in wieweit beantwortet das die Frage?

Welcher Verletzungserfolg ist denn gemeint? Die konkrete Gefährdung oder die tatsächlich körperliche Verletzung des Opfers. Sorry, dass ich das nicht sofort erkenne ...

Und warum lehnst du einen fehlenden Bezug im objektiven Tatbestand ab? Das Auto ist doch beschädigt, oder nicht?

Täter T will eine Sache beschädigen, im Strassenverkehr um das zu erreichen nimmt er die Gefährlichkeit in Kauf und handelt rücksichtslos und groß verkehrswidrig vgl. § 5 StVO (ausbremsen). Das ist die Tathandlung. Nun die konkrete Gefahr. Dort bestand nur eine für Leib und Leben, weil Beinahe-Unfall. genau genommen ja sogar ein richtiger. Es bestand keine Gefahr für eine Sache von bedeutendem Wert, weil die Sache wohl zu günstig im Restwert. Evtl. gerade die 750€ -- 1300€ wohl nicht, dann nur wenn man die Abschleppkosten hinzuzieht. Die sind aber gerade nicht hinzuzunehmen.

Vorsatz bestand bzgl. der Beschädigung -- es gibt aber kein equivalent im obj. TB weil zu billig. Aber kein Vorsatz bzgl. Körper und Leben. Was im obj. TB vorliegt.

@Seatmentor

die konkrete Gefahr für Leib und Leben reicht doch schon aus. Es steht ja "oder fremde Sachen von bedeutendem Wert" Al

@JunkerIus

Der obj. TB besteht. Nun schau dir den subj. TB an. Der subjektive TB umfasst Vorsatz bzgl. des obj. TB. Da liegt der aber gerade nicht deckungsgleich vor.

@JunkerIus

Achso, und weiter: Aber eine Sachbeschädigung gemäß §303 I Alt.1 StGB ist ja möglich. Wenn kein Vorsatz bzgl. Leib und Leben vorliegt, dann ist die Gefahr für Leib und Leben wohl fahrlässig verursacht. Der Rest dürfte nur interessieren, wenn ein Versuch strafbar wäre. Also liegt m.M.n. ein Fall des §315c III Nr.1 in Tateinheit mit §303 I Alt.1 StGB vor.