Strafrecht: Fahrlässige Tötung oder Brandstifting mit Todesfolge?

4 Antworten

Die Brandstiftung mit Todesfolge ist ein sogenanntes Regelbeispiel im Strafrecht. Der normale Tatbestand muss zuerst vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein, danach prüft man das Regelbeispiel. Ich habe jetzt mal der Einfachheit halber die verschiedenen Tatbestandsalternativen außen vor gelassen. Bei der Brandstiftung, als abstraktes Gefährdungsdelikt, muss sich der Vorsatz nicht auf die Gefährdung von Personen speziell beziehen, es reicht aus, dass man Vorsatz bezüglich der Brandstiftung an sich hatte. So wäre bei deinem Kerzenbeispiel schon gar kein Vorsatz bezüglich der angelassenen Kerze zu bejahen, bei dem Beispiel mit der Schule allerdings schon. Das heißt, tatsächlich nur weil man die Schule anzündet und Menschen dabei abstrakt gefährdet werden könnten, macht man sich strafbar. Stirbt dabei tatsächlich jemand (keine abstrakte Gefährlichkeit), wird durch den oben aufgeführten Paragraphen das Strafmaß u.U. erhöht.

Auch die fahrlässige Tötung wäre bei einem solchen Fall einschlägig. Nach welchem Delikt der Täter dann verurteilt wird, ist allerdings eine Frage der Konkurrenzen. Wenn mit der Brandstiftung mit Todesfolge bereits das ganze Unrecht der Tat zum Ausdruck gebracht wird, wird die fahrlässige Tötung konsumiert. Falls das nicht der Fall ist, könnte man an eine tateinheitliche Begehung denken.

''Auch die fahrlässige Tötung wäre bei einem solchen Fall einschlägig. Nach welchem Delikt der Täter dann verurteilt wird, ist allerdings eine Frage der Konkurrenzen. Wenn mit der Brandstiftung mit Todesfolge bereits das ganze Unrecht der Tat zum Ausdruck gebracht wird, wird die fahrlässige Tötung konsumiert. Falls das nicht der Fall ist, könnte man an eine tateinheitliche Begehung denken. ''

Ich verstehe leider nicht was du da gesagt hast. Wäre das Beispiel mit A und der Kerze fahrlässige tötung oder brandstiftung mit todesfolge?

@fr4g3st3ll3r

Das Beispiel mit der Kerze ist womöglich eine fahrlässige Tötung und keine schwere Brandstiftung. Im zweiten Beispiel, wenn der Täter eigentlich niemanden töten will durch seine Brandstiftung, aber es passiert doch, wären beide Delikte einschlägig, dh. fahrlässige Tötung und Brandstiftung mit Todesfolge. Wenn er den Brand legen will und will, dass jemand getötet wird und dann tatsächlich jemand stirbt, kommen die Brandstiftung mit Todesfolge, sowie vorsätzliche (keine fahrlässigen) Tötungsdelikte in Betracht.

@fr4g3st3ll3r

Also Kerze -> (möglicherweise) fahrlässige Tötung

Schule -> Brandstiftung und fahrlässige Tötung und wie dann damit verfahren wird, ist eine Frage im Zuge der Konkurrenzen

Schule und man will tatsächlich jemanden töten _> Brandstiftung und vorsätzliche Tötung

@Rumino

Der User RobertLiebling hatte auch schon gemeint das 'Brandstiftung mit Todesfolge setzt immer eine vorsätzliche Brandstiftung voraus.'

Warum soll das mit den Kerzen MÖGLICHERWEISE fahrlässigkeit sein?

@fr4g3st3ll3r

Yo, aber die Brandstiftung als abstraktes Gefährdungsdelikt braucht keinen Vorsatz bezüglich des Todes, nur einen Vorsatz bezüglich der Brandstiftung selbst.

Warum soll das mit den Kerzen MÖGLICHERWEISE fahrlässigkeit sein?

Weil Sachverhaltsangaben fehlen, um bestimmen zu können, ob eine objektive, sowie subjektive Sorgfaltspflichtsverletzung bei Vorhersehbarkeit gegeben ist, sowie ob der Erfolg objektiv zurechenbar ist, bzw. der Pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben ist.

@Rumino

Würde das dann aber nicht einfach eine Frage sein ob es im Endeffekt eine bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit war? Aber halt immer noch Fahrlässigkeit?

@fr4g3st3ll3r

Nein, die Frage ist nur, ob man dabei auch wirklich fahrlässig gehandelt hat. Das kommt aber auf den Einzelfall an, ob dann auch eine Strafbarkeit zu bejahen ist. In deinem Fall, ohne nähere Angaben, dann wahrscheinlich ja.

@Rumino

Meinst du damit das A nichtmal wegen fahrlässigkeit angeklagt werden kann sondern es einfach als Unfall abgetan werden kann oder meinst du damit das man bei A irgendwie ein (Eventual)vorsatz bejahen könnte (aber wie, wenn man nicht in seinen Kopf gucken kann)

Die Brandstiftung mit Todesfolge ist ein sogenanntes Regelbeispiel im Strafrecht. 

Alter was? Die Brandstiftung mit Todesfolge ist eine Qualifikation.

Spielst du hier "ich schmeiß mal irgendwelche Begriffe in den Raum, die ich mal von fähigeren Juristen aufgeschnappt habe"?

@VirageXO

Hab nochmal nachgeschaut. Die Brandstiftung mit Todesfolge ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt und keine (einfache) Qualifikation. Das wäre mir aber auch anhand der Formulierung aufgefallen hätte ich ins Gesetz geschaut.

Ich bin auch wegen eines Fehlers fähig genug. Glaubs mir.

Mit Strafrecht kenne ich mich nicht so gut aus, von den zwei würde ich aber klar die fahrlässige Tötung wählen, da der Brand aus Fahrlässigkeit und nicht mit Vorsatz gelegt wurde.

Und somit der Tatbestand der aktiven Brandstiftung nicht gegeben ist.

Wenn eine Tat mehrere Tatbestände erfüllt, wird derjenige herangezogen, der schwerer bestraft wird (§ 52 StGB).

Im Fall mit der Kerze wäre das § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) und § 306d (Fahrlässige Brandstiftung). Beide sind mit max. 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Der Fall mit der Schule ist aber eindeutig § 306c StGB. Vorsätzliche Brandstiftung und (leichtfertige) Tötung.

Das weiß ich, aber wäre das jetzt fahrlässige Tötung - anstatt Brandstiftung mit Todesfolge - weil der Brand an sich FAHRLÄSSIG war?

@fr4g3st3ll3r

Welchen Fall meinst du jetzt?

@RobertLiebling

A mit den Kerzen.

Kerzen vergessen auszumachen ist zwar leichtsinnig/grob fahrlässig aber dadurch das dann der Brand an sich fahrlässig verursacht wurde wird er NICHT wegen 306c Brandstiftung mit Todesfolge angeklagt

sondern mit Fahrlässiger Brandstiftung mit Fahrlässiger Tötung?

@fr4g3st3ll3r

Hab ich oben doch geschrieben, welche beiden Tatbestände das in Tateinheit erfüllt.

Brandstiftung mit Todesfolge setzt immer eine vorsätzliche Brandstiftung voraus.

@RobertLiebling

Also lag ich richtig?

Deine Aussage ist korrekt.

Die Brandstiftung mir Todesfolge setzt eine vorsätzliche Tat voraus.

Die fahrlässige Tat wird nur nach § 306d bestraft zzgl. der fahrlässigen Tötung.