Strafrecht - uneidliche Aussage
Sehr geehrte Anwälte, folgendes Anliegen bekümmert mich zurzeit: vor ca. einem halben Jahr gab es in einer Diskothek eine Auseinandersetzung zwischen meinem Kumpel und Herrn X. Es kam zu Handgriffigkeiten, letztendlich sogar zu einer Gerichtsverhandlung, bei welcher ich als Zeuge fungierte. Nun, da keiner groß zu schaden gekommen ist, ging ich ursprünglich von einem Bagatelldelikt aus, oder aufgrund von Aussage gegen Aussage würde der Prozess fallengelassen. Daher hab ich um meinen Kumpel zu schützen und die tat zu verharmlosen nicht die gesamte Wahrheit gesagt. - Wurde er nicht fallengelassen!
Mein Kumpel hat 50 Sozialstunden bekommen, ich habe 4 Monate nach dem Urteil, gestern, eine Vorladung als Beschuldigter wegen uneidlicher Falschaussage bekommen.
Zu mir: Ich bin 21 Jahre alt geworden, letztes Jahr mein Abi gemacht, nun jobbe ich auf 400€, und warte auf mein Studienbeginn im sept. 2012. Bisher einmal bei der Polizei wegen Körperverletzung angeklagt, jedoch wurde die Anklage fallen gelassen.
Meine Fragen: 1) Soll ich zur Vorladung erscheinen? 2) Soll ich einen Anwalt einschalten? 3) Welche strafte erwartet mich? 4) was fällt euch noch ein? // Bitte reibt mir nicht unter die Nase, dass es falsch war meinen Kumpel zu schützen...
5 Antworten
Die Mindeststrafe für uneidliche Falschaussage beträgt 3 Monate Freiheitsstrafe. http://dejure.org/gesetze/StGB/153.html Zu erwarten ist hier wohl eine Strafe zwischen 3 und 6 Monaten, die dann in eine Geldstrafe von 3-6 Netto-Monatseinkommen umzuwandeln wäre.
Eine Straftat muß Dir nachgewiesen werden können, damit Du bestraft werden kannst. Als Beweis dient in diesem Fall das rechtskräftige Urteil gegen Deinen Kumpel, in dem vom Gericht der Geschehensablauf niedergeschrieben wurde.
Von der Hinzuziehung eines Anwaltes würde ich abraten, da der wesentlich mehr kostet als er bringen wird. Inwieweit es besser ist, einfach komplett zu schweigen oder die Tat zuzugeben, wird man ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht beurteilen können.
@skyfly71: Superantwort! DH!
Nach Jugenstrafrecht nur dann, wenn Du zum Zeitpunkt der Falschaussage noch nicht 21 Jahre alt warst. Wenn das der Fall ist, kommt es zusätzlich noch auf Deine Lebensstiuation an. Dann wären Sozialstunden, Geldauflage oder auch Wochenendarrest im Bereich des Möglichen.
Sofort Anwalt einschalten, dann mußt Du nicht zur Polizei sondern Dein Anwalt kann Deine Aussage schriftlich an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Dann kann man nichts Falsches sagen. Ärger wirst Du bekommen. Du bist auch kein Jugendlicher mehr, da wirst Du, wenn Du Pech hast, Probleme mit dem Führungszeugnis bekommen. Du warst ganz schön blöd. Hoffentlich wolltest Du nicht Jura studieren.
Als Beschuldigter hast Du das Recht dich zum Fall nicht zu äußeren was im diesem Fall das beste ist. Du solltest auf jeden Fall den Rat eines Strafverteidigers einholen , bevor Du Dich zu dem Fall äußerst, dieser kann auch vor eine Einlassung Akteneinsicht beantragen, was vom Vorteil ist.
Es war falsch, deinen Kumpel zu schützen.
- Zur Vorladung solltest du erscheinen, anderenfalls auch ein Haftbefehl ausgestellt werden könnte und du dann mit Polizeieskorte dein Versäumnis nachholen kannst.
- Bei Strafsachen, und zu denen gehört eine uneidliche Falschaussage vor Gericht, sollte man immer einen Rechtsanwalt an seiner Seite haben.
- Eine uneidliche Falschaussage vor gericht wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet (§153 StGB).
- Wenn du Einsichtig (tätige Reue § 158 StGB) bist und deinen Fehler eingestehst, kann der Richter das Strafmaß mildern oder ganz aufheben (§ 157 StGB). Also solltest du in jedem Fall einen Anwalt konsultieren. Und du solltest schnell handeln. Denn wenn deine Falschaussage noch rechtzeitig berichtigt wird, kannst du auch Straffrei aus dieser Nummer rauskommen (§ 163 StGB)
- falsch
- falsch
- richtig
- falsch, weil zu spät
§ 153 StGB: Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Wie Du siehst, ist als geringstes Strafmaß eine Haftstrafe von 3 Monaten vorgesehen. Siehe dazu aber auch § 158 StGB. Ein Gespräch mit einem Anwalt wäre sicher nicht die schlechteste Idee.
kommt eine Bestrafung nach Jugendstrafrecht in Frage? Wenn ja, wüsstest du was mich erwartet?