strafe wegen volksverhetzung wegen einer schwarzen humor seite bei facebook

7 Antworten

Leider erzählst du uns nicht die Wahrheit oder sagst uns nicht alles, denn schwazer Humor hat nichts mit Volksverhetzung zu tun. Es muss sich also eher um Humor gegen Schwarze handeln, oder wat, keine Ahnung. Aber passieren wird vermutlich nich viel.

Ab 16 bist du soweit ich weiß strafmündig. Könnte durchaus Ärger geben.f

Ich denke mal das auch Minderjährige deine Beiträge gesehen haben (also:

wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.) ausserdem hast du die Bilder verbreitet. 

Da ich selber solche Seiten kenne sollte Absatz 1 zutreffen (kursiv+fett)

Da du die schrift der Öffentlichkeit zugänglich machst, sollte Absatz 2 auch noch zutreffenn (kursiv+fett)

  

Strafmildernt könnte die Tatsache komme, dass du nicht vorbestraft bist und dass du alles nicht ernst meinst. Das Verfahren wird nicht eingestellt aufgrund der oben genannten Punkte. Die strafe wird nicht allzu milde werden aufgrund der vielen punkte oben (strafen stehen unten) google mal was es für strafen für ähnliche fälle gab.

ps. es gab 3 Monate für diesen Kommentar: Flüchtlinge sind Sozialparasiten.

Da du aber sehr heftige Bilder gepostet hast wird die Strafe härter ausfallen

 Besonderer Teil (§§

 

80

 

-

 

358)      7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§

 

123

 

-

 

145d)   

§ 130
Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder2.die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, diea)zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,b)zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oderc)die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2.einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder3.eine Schrift (§

 

11

 

Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.

(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Wenn es so ist, wie du hier schreibst und du das dann überzeugend rüberbringst.....kannst du vielleicht schlimmeres abwenden.

Ich kenne natürlich die Witze nicht, und wenn du selber schon schreibst, sie wären übertrieben....dann musst du wohl einsehen, dass du da jemanden verletzt hast.

Vielleicht könnt ihr das ja wieder in Ordnung kriegen und ihr kommt mit einer Ermahnung oder Sozialdienst davon...

Hoffentlich lernt ihr davon, der Grat vom schlechten Witz zur Fiesigkeit ist oft nur schmal...

Fiesigkeit - wie geil. Das wird das Wort des Tages;). Aber gute Antwort.

Woher sollen wir das wissen???? Da MUSST du abwarten!! Das kann ne Geldstrafe werden oder auch ne Bewährungsstrafe! Suchs dir aus!