Strafe für Raub?

6 Antworten

Bewaffnet im Sinne von "bei sich gehabt" (mind. 3 Jahre, § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) oder von "verwendet" (mind. 5 Jahre, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)? Vorstrafen oder keine? Wäre Abs. 3 anwendbar.

Letztlich ist es eine Frage des richterlichen "Wohlwollens", denn unter 2 Jahre wäre eine Aussetzung auf Bewährung möglich, was aber eine Anwendung von Abs. 3 erforderte, ein schwerer Raub liegt auf jeden Fall vor, § 249 StGB ist subsidiär.

Da keine Höchststrafe festgesetzt ist (außer im minder schweren Fall, Abs. 3), handelt es sich im Höchstmaß um eine (zeitige) Freiheitsstrafe nach § 38 Abs. 2 StGB, also 15 Jahre, sofern es nicht zum Tod eines anderen Menschen geführt hat, dann wäre § 251 StGB anzuwenden.

Man kann also eigentlich nur über das Mindestmaß spekulieren (und selbst hier reicht es von 1 bis 5 Jahre), alles andere ist von der Einzelbewertung des Richters abhängig.

§ 250 Schwerer Raub $250 StGB (Auszüge)

Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub ... eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, ...

Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raubbei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, ...

In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

es wäre ja nicht nur der Raub - eine weitere Straftat wäre das Verstoß gegen das Waffengesetz. Und dann wäre die Frage, ob gefährliche Körperverletzung auch gegeben ist. Da kommen dann diese Strafen dafür noch oben drauf - ergibt einige Jahre Knast.

Och Menno ... wenn wäre es eine tateinheitliche Begehung, damit § 52 StGB, also nur Verfolgung der Straftat mit der höchsten Strafandrohung, wobei das Urteil die Mindeststrafen der subsidiären Straftatbestände nicht unterschreiten dürfte. Zum Glück gibt es aber den schweren Raub als Qualifikation zum Raub, § 250 StGB.

Sobald es zu einer schweren Körperverletzung gekommen sein sollte, ist aber ein minder schwerer Fall eines schweren Raubs auszuschließen.

@PolluxHH

meine jahrelangen Erfahrungen mit Gerichtsverhandlungen sagen aber etwas Anderes. Die Einzeltaten werden aufgelistet und -nach einer bestimmten Formel- zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen. Dabei liegt die Gesamtstrafe unter der Summe der Einzelstrafen.

@gri1su

Das wäre bei tatmehrheitlicher Begehung auch richtig, § 53 Abs. 1 StGB:

Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

Mir ist aus Urteilen geläufig, daß zuerst auf Tateinheit oder Tatmehrheit befunden wird, um dann bei Tatmehrheit entsprechend zu entscheiden, wie Du es beschrieben hast.

Tateinheit ergibt sich über § 52 Abs. 1 StGB zu

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

Hier aber wurde ja, einmal weg von § 250 StGB und nur einfachen Raub betrachtend, die Waffe gerade als Mittel zur Nötigung eingesetzt und die gefährliche Körperverletzung wäre dann Folge oder Bestandteil der Nötigungshandlung, also ein Teiltatbestand des Raubes. Es heißt ja "Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben", was auch die Bedrohung mit einer Waffe integral erfaßte, wenn es nicht § 250 StGB gäbe.

Die Mindeststrafe kannst du in § 249 StGB nachlesen. Das genaue Strafmaß wird sich an vielen hier unbekannten Details und der jeweiligen Tat und dem Täter ausrichten.

§ 250 StGB, denn es wurde "bewaffnet" gesagt, was dann schon den Tatbestand eines schweren Raubs erfüllte.

Kommt darauf an welche Waffe er mithatte, wenn er damit auch jemanden bedroht hat dann umso härter, richtig lange wirds wenn er damit jemanden erschießt, oder es halt probiert.