Strafe bei Drängeln und Lichthupe auf der Autobahn?

9 Antworten

Bußgeld: Abstandsunterschreitung unter 2/10 des Mindestabstands (das wären 70m) bei mehr als 100km/h ergibt 240 Euro, 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot.

Probezeitmaßnahme: Verlängerung um 2 Jahre, Teilnahme am kostenpflichtigen Aufbauseminar

Eventuell noch ein Strafverfahren wegen Nötigung


240 Euro, 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot.

Sorry, es müssten 320 Euro sein

Er war näher als 10 Meter am Vordermann, und das bei 140 km/h. Das ist weniger als 1/10 Tachoanzeige und das wird deutlich teurer; s.o. Gruß, Willy

@Willy1729

franneck hat es schon richtig gechrieben! Er nur 2/10 des halben Tachowertes abstand gehalten und danach wird die  Unterschreitung bemessen!

@Impeachment

Nein, Willy1729 hat schon Recht!

@Willy1729: Danke für die Korrektur :)

@Impeachment

Hast recht; ich hatte übersehen, daß es um den halben, nicht um den ganzen Tachoabstand geht. Wird trotzdem noch teuer genug. Gruß, Willy

@franneck1989

Nee, <1/10 vom halben Tachoabstand wären weniger als sieben Meter. Ich hatte mich wirklich vertan. Gruß, Willy

@Willy1729

Durch den Einsatz der Lichthupe wurde aus der OWi eine Straftat. Der Bußgeldkatalog ist somit nicht mehr anwendbar.

@Crack

Es geht doch nur um die Angabe des mindest Strafen, dass diese durch ein Strafverfahren deutlich höher ausfallen sollte klar sein!

Beide haben sich möglicherweise der Nötigung strafbar gemacht, dies ist eine Tat die nicht in der Strassenverkehrsordnung, sondern im Strafgesetzbuch (§ 240) steht. Daraus folgt: Nötigung ist eine Straftat, keine Verkehrsordnungwidrigkeit.

Strafen: Haft- oder Geldstrafe, zusätzlich ist der Führerschein weg. Bei letzterem gibt es die Möglichkeit ein Fahrverbot für bis zu drei Monaten auszusprechen oder den Führerschein einzuziehen mit der Auflage, den Führerschein für eine gewisse Zeitspanne (6 Monate bis zu 5 Jahren) nicht wieder auszustellen. Dazu kommt auf jeden Fall ein Aufbauseminar, bei einem Entzug von mehr als zwei Jahren ist eine komplett neue Fürherscheinprüfung abzulegen.

Das gilt für beide, und zwar dann wenn das Gericht für einen oder beide auf Nötigung erkennt.

Beide haben sich möglicherweise der Nötigung strafbar gemacht

Das kann ich beim Vorausfahrenden nicht erkennen, er hat eine OWi begangen.

bei einem Entzug von mehr als zwei Jahren ist eine komplett neue Fürherscheinprüfung abzulegen.

Es gibt keine Frist von 2 Jahren, ob neu geprüft werden muss entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde je nach Fall.

Das wird ziemlich Unangenehm.

Folgende Strafe ist erstmal zu erwarten:

  • 2 Punkte in Flensburg (neue Punkte ACHTUNG)
  • 400,-€ Bußgeld
  • 3 Monate Fahrverbot
  • Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre

Desweiterem evtl eine Strafanzeige wegen Nötigung, dann könnten die Strafen massiv erhöht werden, sprich wesentliche längerer Entzug der Fahrerlaubnis, durchaus auch eine Anordnung zur Teilnahme an einer MPU. Bei dem vergehen könnte massive Zweifel an der Fahreignung bestehen.

Und nur weil der andere Fahrer sich nicht an bestehende Regeln gehalten hat ist dies noch lange keine Rechtfertigung für das Fahrverhalten ! ! !

Korrigiere

320,-€ / 2 Monate allerdings könnte man auch Vorsatz unterstellen dann wird es schlimmer werden

Das hast du doch nicht etwa gemacht, oder?

Falls doch und solltest du dabei auch noch erwischt oder dafür angezeigt worden sein, dann wird es nicht lustig für dich, soviel ist mal sicher!

Und das wäre gut so   pw

Hallo,

das kommt teuer: 400 €, 2 Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot. Und das gilt, wenn Du nicht mehr in der Probezeit bist. Innerhalb der Probezeit kannst Du mit zusätzlichen Konsequenzen rechnen.

Die Lichthupe darfst Du außerhalb geschlossener Ortschaften übrigens als Überholsignal einsetzen. Was Du nicht darfst, ist zu dicht aufzufahren.

Notorisches Linksfahren ist natürlich auch verboten - das würde Dir in diesem Fall allerdings nichts helfen. 

Da bleibt Dir in Zukunft nur, den Betreffenden anzublinken, um ihm zu zeigen, daß Du überholen möchtest. Wechselt er partout nicht die Fahrspur und Du hast Zeugen im Auto, könntest Du ihn Deinerseits anzeigen. Aber - wie gesagt - dichtes Auffahren ist streng verboten, selbst, wenn vor Di einer mit 50 km/h auf der Autobahn herkriecht. In diesem Fall würde ich allerdings die Polizei rufen.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/noetigung-im-strassenverkehr-rueck-mir-nicht-auf-die-karosse_004558.html

Herzliche Grüße,

Willy

Billiger wäre es, rechts zu überholen: 100 €, 1 Punkt, kein Fahrverbot. Gruß, Willy

Die Polizei teilte mir letztes Jahr mit dass blinken und Lichthupe Nötigung sind und ich den Fahrer deswegen anzeigen könnte. Ist also kein legitimes Mittel beim Überholen.

@Simtastic

Da hat dir die Polizei eine falsche Information gegeben .


Laut § 16 Abs. 1 der StVO dürfen Schall- und Leuchtzeichen nur dann gegeben werden, wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften überholt, oder wenn man sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sieht.

 Es wird sogar explizit Erlaubt

@Simtastic

Außerhalb geschlossener Ortschaften (nicht innerhalb), ist das Betätigen der Lichthupe als Warn- und Überholsignal erlaubt. Sofern Du dabei nicht dicht auffährst oder es mit der Lichthupe so übertreibst, daß der Vordermann geblendet und abgelenkt wird, bist Du auf der sicheren Seite. Gruß, Willy

@Willy1729

das kommt teuer: 400 €, 2 Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot.

Worauf berufst Du Dich denn dabei?

Ich sehe hier die Straftat der Nötigung, und da gibt es keine festen Sätze wie angegeben.


Zur Lichthupe:

Ein Überholen kann ich natürlich nur dann ankündigen wenn ich auch überholen kann. Ist dafür kein Platz dann mache ich allenfalls auf meinen Willen zum Überholen aufmerksam - das ist aber durch den §16 StVO nicht gedeckt.

@Crack

§4 StVO Abstand

&

BKatV -§1 Bußgeldkatalog 

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Siehe:

Anhang

 (zu Nummer 12 der Anlage)

Tabelle 2

http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang_1.html