Strafe bei Betretung eines Supermarktes trotz Hausverbot?

7 Antworten

https://de.wikipedia.org/wiki/Hausverbot

Wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen
Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein willkürlicher Ausschluss
einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das
Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift. Ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben...

Ein Verstoß... kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden (§ 123 StGB).

Das ist Hausriedensbruch, über die Strafe entscheidet der Richter.

Auch wenn es ärgerlich für dich ist: Der Besitzer braucht keinen "Grund" er hat das Hausrecht und entscheidet wen er reinlässt und wen nicht.

Hin wie her du hast dort Hausverbot. Wie es dazu kam ist leider nicht entscheidend. Betrittst du den Laden trotzdem begehst du Hausfriedensbruch. Das ist leider so. Was du versuchen kannst ist mit dem Filialleiter noch einmal zu sprechen. Erkläre ihm in höflichem Ton ,das alles ein Missverständnis war. Schmier ihm auch ein wenig Honig ums Maul. Das du immer gerne dort eingekauft hast und so weiter. Und das es dir leid tut das es zu so einem Missverständniss gekommen ist. Bitte ihn dann das Hausverbot aufzuheben. Tut er das ist alles ok. Macht er es nicht darfst du den Laden wirklich nicht mehr betreten. Davon abgesehen gelten die meisten Hausverbote 1oder2jahre es ist also nicht für immer. Es sei denn du hast Hausverbot auf Lebenszeit das wäre jedoch eher ungewöhnlich. Also wie gesagt immer schön freundlich bleiben!😎

das nennt sich "Hausfriedensbruch" !

du darfst den Laden nicht betreten und der Marktleiter kann (und wird)

dich anzeigen !

wie denn? ich lasse mich gewiss nicht festhalten . aber angenommen die fangen mich zu dritt ein was kommt da für ne strafe auf mich zu?

@Caddyshack83

anscheinend bist du noch sehr klein(geistig)

@MancheAntwort

ich bin seelenlos, sorry

"Wer (...) in (...) Geschäftsräume[n] (...) ohne Befugnis (...) verweilt, (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.", § 123 I StGB.

G imager761