Strafbefehl erhalten - diverses

4 Antworten

Sind die jetzt von einer Strafe ausgegangen, wo die gedacht haben, dass ich Vollzeitler bin oder ist die Strafe für einen Arbeitssuchenden auch Gerecht?

Man ist davon ausgegangen, dass du 600 Euro netto zur Verfügung hast.

Wann tilgen sich die Tagessätze aus dem Führungszeugnis?

Nach 3 Jahren.

Lässt sich da Einspruch einlegen oder irgendwie mit dem Staatsanwalt reden? Ich verdiene ja 0

@StyffMeister

Lässt sich da Einspruch einlegen

Sicher. Ob das sinnvoll ist, sagt dir ein Anwalt.

mit dem Staatsanwalt reden

Worüber denn?

Ich verdiene ja 0

Warum? Gibt es kein Arbeitslosengeld? Und auch kein Arbeitslosengeld 2?

@jurafragen

Hatte meine Schule abgeschlossen und bemühe mich derzeit um eine Ausbildungsstelle.

@StyffMeister

Bemühst du dich bis dahin um Arbeit? Einen Anspruch auf ALG2 hast du nicht, weil deine Eltern genügend verdienen, sie leisten dir aber nur Naturalunterhalt und ein kleines Taschengeld?

@jurafragen

Stimmt so ungefähr.

@StyffMeister

Dann solltest du ggf. einen Einspruch einlegen und auf den Betrag je Tagessatz beschränken.

Das alles hängt aber davon ab, ob du die 135 Tagessätze für sich genommen akzeptierst. Ob das sinnvoll ist, hängt davon ab, was vorgefallen ist.

Sicher nach drei Jahren? Hast du da irgendwie eine Tabelle oder so für mich?

Grüße

@jurafragen

Ich sage: 5 Jahre. Siehe meine Antwort ;-)

@clemensw

Hast drei Jahre geschrieben :)

@clemensw

Deine Antwort ist aber falsch. Es sind eindeutig 3 Jahre.

@StyffMeister

Ich schon, clemensw aber nicht.

@jurafragen

Was denn nun? :D

Ich dachte immer mindestens 5 Jahre.

@StyffMeister

Dann denkst du offensichtlich falsch. Den Link habe ich doch nicht zum Spaß gepostet, sondern damit du ihn öffnest und den Text liest.

Die Tagessätze richten sich nach deinem Einkommen.

30 Tagessätze entsprechen ungefähr einem Monatslohn.

Also hast du eine Strafe von ca 4 1/2 Monatseinkommen bekommen.

Lässt sich da Einspruch einlegen oder irgendwie mit dem Staatsanwalt reden? Ich verdiene ja 0

@StyffMeister

Du kannst die Strafe absitzen.

@kevin1905

Glaub ich weniger.

Wenn du net zahlst, gehste in Arrest, aber die Strafe bleibt dennoch.

@StyffMeister

Und in welcher Märchenstunde hast du das gehört? Zahlt er nincht, gibt es eine Ersatzfreiheitsstrafe, die Strafe ist mit Verüßung dieser Ersatzfreiheitsstrafe anteilig bzw. vollständig erledigt.

Einen Arrest gibt es im Jugendstrafrecht als Erziehungsmittel.Hier geht es aber um eine Geldstrafe.

  1. Leider schreibst Du nicht, auf Grund welchen Delikts diese Strafe verhängt wurde. Somit ist keine Aussage über die Angemessenheit, und die Tilgungsfrist möglich.

  2. Wenn Du die Strafe annehmen willst: Beim Staatsanwalt anrufen, über Umwandlung in Sozialstunden reden. Alternativ kannst Du die Strafe auch absitzen, aber ich denke mal, Du möchtest nicht unbedingt in den Knast.

  3. Falls nicht: Einspruch einlegen, zum nächten Amtsgericht gehen, Beratungsschein holen, zum Anwalt gehen.

Leider schreibst Du nicht, auf Grund welchen Delikts diese Strafe verhängt wurde. Somit ist keine Aussage über ... die Tilgungsfrist möglich

Nein?

@jurafragen

ad 1. Mit 3 Jahren liegst Du daneben. BZRG §34 (1) Punkt 1:

drei Jahre bei Verurteilungen zu a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

Hier geht es um 4,5 Monate => mind. 5 Jahre Tilgunsfrist nach BZRG §34 (1) Punkt 3.

ad 2. Uups, ich korrigiere mich: BZRG §34 (2) greift auf Grund der Strafhöhe nicht. Jaja, man sollte immer zu Ende lesen.

OK, wir lagen beide falsch. Einigen wir uns auf 5 Jahre?

@clemensw

Mit 3 Jahren liegst Du daneben

Nein, liege ich nicht. Da bringt es auch nicht, selektiv irgendetwas fett zu schreiben. Darf ich auch mal:

drei Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

Geldstrafen werden zwar in Tagesstätzen ausgesprochen, nicht aber in Monaten oder dergleichen.

OK, wir lagen beide falsch. Einigen wir uns auf 5 Jahre?

Nein. Vielleicht wird dir das auch etwas klaraer, wenn du das mal it dem Wortlaut von § 46 (1) Nr. 1 Buchst. a und b BZRG vergleichst.

@jurafragen

OK, das würde ja dann bedeuten, daß Geldstrafen niemals im Führungszeugnis landen, egal in welcher Höhe?

Danke, schon wieder etwas dazugelernt! ;-)

@clemensw

OK, das würde ja dann bedeuten, daß Geldstrafen niemals im Führungszeugnis landen, egal in welcher Höhe?

Mein,das bedeutet es nicht. Und ich weiß auch nicht, woraus du das jetzt ableitest.

Die Tilgung fängt an, wenn die Strafe bezahlt ist. Wenn du das nicht mehr verdienst, was die Grundlage für die Anzahl und Höhe der Tagessätze war, dann kannst du das Gericht anschreiben, und um Stundung oder Ratenzahlung bitten. Wenigstens dem zweiten werden sie stattgeben, wenn du deine wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen kannst. Die Strafe soll dich ja nicht in den Ruin treiben, sie soll nur empfindlich weh tun. Wie lange insgesamt die Straftat im Strafregister verbleibt, ist abhängig von der Straftat. Bei 135 Tagessätzen müsste das schon sowas wie Raub gewesen sein, da sind es - meine ich - 5 Jahre, bin mir aber nicht sicher. Dazu kommt noch deine Vorbelastung. Andere Vorstrafen können die Tilgung hemmen, und wenn neue Strafen dazu kommen, sowieso.

Die Tilgung fängt an, wenn die Strafe bezahlt ist

Die Tilgung beginnt mit dem Datum des Strafbefehls (§ 36 BZRG)

Wenn du das nicht mehr verdienst, was die Grundlage für die Anzahl und Höhe der Tagessätze war, dann kannst du das Gericht anschreiben, und um Stundung oder Ratenzahlung bitten

Dafür ist nicht das Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig.

Wie lange insgesamt die Straftat im Strafregister verbleibt, ist abhängig von der Straftat

Nein, es ist nicht abhängig von der Straftat, sondern von der Strafe.

da sind es - meine ich - 5 Jahre

Nein.

Dazu kommt noch deine Vorbelastung

Worauf leitest du die Vorbelastung ab?