Strafbefehl Einspruch versäumt wegen falschen Briefkasten gelandet was machen?

7 Antworten

Sehr geehrte Damen und Herren,

Das Schriftstück mit der Nummer xxxxxxxxx wurde versehentlich bei meinem Vater, der den gleichen Vor und Zunamen wie ich trägt, in der XY-Straße Nummer 17 zugestellt. Die Zustellung erfolgte durch Einlegen in den Briefkasten.

Ich selbst wohne in der gleichen Straße, allerdings unter der Hausnummer 15. Die Tatsache, dass das Schriftstück in den Briefkasten des Anwesens mit der Hausnummer 17 eingelegt wurde, belegt für mich zur genüge, dass auch der Zustellversuch unter dieser Hausnummer erfolgte.

Laut ZPO § 177 kann die Zustellung nur an mich selbst erfolgen. Eine Ersatzzustellung, und das Einlegen in den Briefkasten ist eine Ersatzzustellung, kann laut ZPO § 178 erst erfolgen, wenn vorher ein Zustellversuch unter meiner Wohnanschrift stattgefunden hat. Wie oben Eeläutert, ist nicht davon auszugehen, dass dieser stattgefunden hat.

Mein Bruder hat das Schriftstück nunmehr im Briefkasten meines Vaters gefunden und mir Übergeben

Eine ordnungsgemäße Zustellung hat somit nicht stattgefunden, Fristen die aus dem Inhalt des Schriftstücks hervorgehen können noch nicht begonnen haben.

Zeuge (Anschrift und Name des Bruders)

mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Dieses Schreiben sendest du bitte unverzüglich an den Absender des Schriftstücks, und du wirst das Schreiben nochmal bekommen

Laut ZPO § 177 kann die Zustellung nur an mich selbst erfolgen.

Nö:

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

hat also mit dieser Zustellung nichts zu tun.

§ 178, Abs. 1 ZPO:

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

Dir sollte schon klar sein daß es sich hierbei um eine persönliche Zustellung handelt, nicht um die vereinfachte, bei der der Zusteller Datum und Uhrzeit auf der Zustellungsurkunde vermerkt und das Ding in den Briefkasten donnert.

Darum sollte man sich tunlichst hüten derartigen Laienmist an eine Behörde zu senden. Das macht die Sache nur Problematischer.

Der einfachste und wirkungsvollere Weg ist ein einfaches Schreiben mit genauer Dartstellung was da schief gelaufen ist, unter Benennung der Zeugen. Das reicht vollkommen aus.

@Artus01
daß es sich hierbei um eine persönliche Zustellung handelt

Das ist übrigens keine persönliche Zustellung, sondern eine förmliche Zustellung.

nicht um die vereinfachte, bei der der Zusteller Datum und Uhrzeit auf der Zustellungsurkunde vermerkt und das Ding in den Briefkasten donnert.

Eine Zustellung, bei der der Zusteller eine Urkunde ausfüllt ist auch eine förmliche Zustellung und unterscheidet sich von dem, was du als "persönliche Zustellung" bezeichnest nur dadurch, dass die persönliche Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger und die Zustellung an einen Ersatzempfänger nicht möglich war

Die Urkunde die Ausgefüllt wird ist in beiden Fällen die gleiche weil beides ein Postzustellungsauftrag ist

§177 habe ich zitiert, weil aus ihm hervorgeht dass die Zustellung nur an den Empfänger erfolgen darf. Damit du das auch verstehen kannst, hier die relevanten Worte des §

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Da anhand der Ausführungen des Fragestellers klar war, dass eine persönliche Übergabe des Schriftstücks nicht erfolgte, handelt es sich nicht mehr um eine Zustellung, sondern um eine Ersatzzustellung (beides ist immer noch eine förmliche Zustellung nach der ZPO)(den Unterschied zwischen Zustellung und Ersatzzustellung kannst du auch aus den Überschriften der beiden §§ herleiten)

Nun zu § 178. Hier zitierst du zwar den richtigen Teil, ziehst daraus aber die falschen Schlüsse. Auch hier für dich die wichtigen Worte

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

Daraus geht hervor, dass eine Ersatzzustellung erst erfolgen darf, wenn ein Versuch der persönlichen Übergabe erfolgt ist. Bei Einwurf des Schriftstücks in einen Briefkasten auf einem anderem Anwesen, kann der persönliche Zustellversuch ausgeschlossen werden

Da das Schreiben, welches ich aufgesetzt habe entweder an eine Staatsanwaltschaft, einen Gerichtsvollzieher, ein Gericht oder eine andere Behörde gerichtet sein muss, ist es nicht notwendig auch noch auf § 180 hinzuweisen der die Ersatzzustellung über Briefkasten regelt, da diese wiederum auf § 178 verweist

Bleibt noch zu sagen, dass ich bei der Änderung dieses Gesetzes (2001) etwa 500 - 600 Zusteller geschult habe, indem ich ihnen die Gesetzesänderung erklärt habe

Was auch noch zu sagen bleibt, ist die Tatsache, dass du von der Tätigkeit bei der Deutschen Post offensichtlich nicht die geringste Ahnung hast, denn ich bin mir ziemlich sicher, dass du mit

bei der der Zusteller Datum und Uhrzeit auf der Zustellungsurkunde vermerkt und das Ding in den Briefkasten donnert.

eigentlich einen Einwurfeinschreiber meinst (da gibt es allerdings keine Urkunde)

@IQhaipdling

Sorry, aber was du so alles zusammenschustert ist absoluter Schwachsinn. Wer so versucht etwas gegen einen bereits rechtskräftigen Beschluß, Urteil, Strafbefehl et. versucht vorzugehen, vollführt zu 99% eine Bauchlandung. Wenn solche Schriftstücke bei einer Behörde eingehen in denen hintergründig ein Fehler der Behörde unterstellt wird, dann feststellen müssen daß er leider keinen langen Hebel in der Hand hat.

Deine Antwort ist daher nicht nur falsch sondern auch ... kannst du dir aussuchen.

@Artus01

Herzlichen Dank, das Kompliment gebe ich gerne an dich zurück

Wer weder die Begrifflichkeiten der ZPO auseinanderhalten kann, noch die geringste Ahnung von der Zustellung der Deutschen Post hat, ist sicherlich derjenige, der beurteilen kann, was Schwachsinn ist und was nicht.

Bisher habe ich mit meinen Schreiben an Gerichtsvollzieher und Gerichte immer erreicht was ich wollte (und dazu brauchte ich keinen Anwalt, und auch sicherlich keinen Ratschlag von dir)

Ist an dem Grund für den Strafbefehl denn irgendwas dran? Sowas kommt ja nicht ohne Grund vom Himmel herab.

Sollte der Strafbefehl vollkommen unberechtigt sein, wende Dich sofort an einen Rechtsanwalt. Dieser wird eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und gleichzeitig dem Strafbefehl widersprechen. Mit Deinem Vater und Deinem Bruder als Zeugen sollte die Sache durchgehen. Nach dem diese SAche dann geklärt ist, wird es zu einer Hauptverhandlung kommen. Wenn Du unschuldig bist, erfolgt ein Freispruch und Deine Anwaltskosten übernimmt die Staatskasse.

Wenn Dir nur die Geldstrafe zu hoch ist, kannst Du einen Widerspruch nur auf die Tagessatzhöhe beschränken. Das kannst Du selbst machen und dabei ebenfalls die Umstände schildern warum die Frist verstrichen ist. Wahrscheinlich wird nicht weiter geprüft, wenn doch können ja Der Vater und der Bruder alles bestätigen.

Die Zustellung des Schriftstücks hat rechtlich nicht stattgefunden

@Artus01

Wenn man keine Ahnung hat sollte man auch keine Menschen zu einem Anwalt schicken.

Der Fragesteller schreibt von einer förmlichen Zustellung. Die förmliche Zustellung ist in der ZPO (Zivile Prozessordnung) in den §§ 166 - 195 geregelt.

Da sich bei der vom Fragesteller geschilderten Zustellung mit absoluter Sicherheit ein Verfahrensfehler zugetragen hat, ist die Zustellung Rechtsunwirksam.

Um die Rechtsunwirksamkeit einer Zustellung mitzuteilen, benötigt man mit absoluter Sicherheit KEINEN Rechtsanwalt, dem man dan für dieses Schreiben einen 3stelligen Betrag überweisen muss (hiermit entschuldige ich mich bei allen Rechtsanwälten, für den Fall das nur ein 2stelliger Betrag fällig wäre)

Außerdem: Wenn der Fragesteller einen Rechtsschutz hätte, mit dem er kostenfrei einen Anwalt aufsuchen kann, hätte er dies sicherlich getan, und die Frage nicht hier im Forum gestellt

@IQhaipdling
Der Fragesteller schreibt von einer förmlichen Zustellung.

Au wei, da muß ich mich aber vielmals entschudigen ... ich bin zu blind und senil, darum kann ich in der Eingangsfrage nichts von irgendeiner Zustellungsform entdecken. Vielleicht muß man aber irgendwelche bewußtseinserweiternden Sachen nehmen um das zu entdecken. Dmit möchte ich aber jetzt nicht mehr anfangen.

Aber bevor Du noch weiter Blödsinn zum Thema Rechtsanwalt schreibst lese einfach mal genau nach was ich da geschrieben habe.

@Artus01

Es handelt sich um einen Strafbefehl, von einem Gericht

Ja die werden als förmliche Zustellung versendet, nicht immer über die Post, das Gericht kann zum Beispiel auch einen privaten Zustelldienst damit beauftragen, aber es wird sich um eine förmliche Zustellung handeln

Und wenn du darum bettelst, ja anscheinend bist du das

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss inhaltlich eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist enthalten.

Das würde aber nur Sinn machen,wenn z.B.nicht dem Grunde nach,sondern von der Höhe des Strafbefehles widersprochen werden soll.Also zahlen,aber nur das was man zahlen kann .

@FS: Nachzulesen in §§ 44-47 StPO. Die Frist beträgt lediglich eine Woche. Schnelles Handeln ist also angesagt.

Die Zustellung des Schriftstücks hat rechtlich nicht stattgefunden

Nix passiert,wenn Du nicht zahlst oder gezahlt hast,hast Du die Annahme des Strafbefehles ( Angebot ,keine Verpflichtung) abgelehnt.

Nun wird ein Hauptverfahren eröffnet werden.Hier wird eine komplette Würdigung der Sach,Beweis und Schuldsituation vorgenommen und dementsprechend ein Urteil gefällt.

Die Ablehnung eines Strafbefehles empfiehlt sich,wenn deren Höhe durchschnittliche Urteile übersteigt,ein Ladendiebstahl ,geringwertige Sache,Normalverdiener ,und einige tausend Tacken....da kann man es schon mal auf eine Hauptverhandlung ankommen lassen.

Du kannst auch einfach eine Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Eine Abwesenheit in der Zeit,ein Urlaub ..und die Frist wäre gewahrt.

Wolltest Du den Strafbefehl annehmen,würde ich einfach noch zahlen,obwohl die Frist abgelaufen ist.Ich denke Richter und STA freuen sich über jedes Verfahren,was mit einer Einnahme für die Staatskasse beendet wird.

§ 410 (3) StPO

Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Den Strafbefehl einfach nicht zu bezahlen, führt daher nicht zu einer Hauptverhandlung, sondern zu einer Ersatzfreiheitsstrafe.

@AntonAntonsen

Um das zu vermeiden,empfiehlt es sich Kontakt mit dem Gericht/ STA aufzunehmen,bzw.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Die Ablehnung eines Strafbefehles empfiehlt sich,wenn deren Höhe durchschnittliche Urteile übersteigt,

Es geht dabei nicht um durchschnittliche Urteile sondern um die Höhe der Tagessätze, die nach dem jeweiligen Einkommen zu berechnen ist.

da kann man es schon mal auf eine Hauptverhandlung ankommen lassen.

Das muß man nicht, man kann den Widerspruch auch auf die Höher des Tagessatzes beschränken. Entsprechende Unterlagen beifügen, das reicht dann, keine Hauptverhandlung. Eine Hauptverhandlung ist nur dann sinnvoll wenn der Strafbefehl vollkommen zu Unrecht erfolgte. Dazu kann man, und sollte man, einen Rechtsanwalt beauftragen. Den Anwalt bezahlt dann nach dem Freispruch die Staatskasse.

So schnell wie möglich anrufen und den Sachverhalt ruhig und detailliert schildern. Mit etwas Glück hat der Richter Einsicht und du bekommst noch eine Chance. Aber wenn du Gerichte bereits kennst weißt du, dass die Chance verschwindend gering ist. Viel Glück!

So schnell wie möglich anrufen

Niemals anrufen. Solche Anträge kann man nur schriftlich stellen.

@Artus01

Unsinn, man kann auch anrufen, allerdings ist es nicht selten, dass man dann gebeten wird, doch einen Brief zu schreiben