Strafbar nur weil ich als Beifahrer ohne Helm gefahren bin (Roller)?
Also ich besitze einen Kumpel der einen Roller besitzt er ist so weit ich weiß ein guter Roller Fahrer und da er mich mit seinem Roller irgendwo mitnehmen wollte und ich nicht wusste, dass er kein Rollerführerschein besitzt ,habe ich mich von ihm mitnehmen lassen und da ich nicht wusste dass man wenn man ohne Helm Roller fährt, eine Straftat begeht (obwohl ich ja nicht gefahren bin sondern die Beifahrerin bin/war) und wenn ich gewusst hätte dass es eine Straftat ist hätte ich das nicht gemacht. So wie es das Schicksal wollte passierte während ich und er mit seinen Kumpel rumhängte eine Polizeikontrolle und mein Kumpel flüchtete. Jetzt haben wir Stress mit der Polizei und ich muss wahrscheinlich ins Gericht und ich habe gerade erfahren dass es eine Straftat war und zu diesem Zeitpunkt wusste ich es nicht und deswegen kann ich ja auch nicht abgeklagt werden oder (?)(ich bin 14)
5 Antworten
In Deutschland gibt es leider einen Satz, den Du Dir merken solltest: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht." Es hilft leider gar nicht, dass Du es nicht gewusst haben wolltest, dass Du einen Helm tragen musst. Allerdings habt Ihr auch nicht unbedingt eine Straftat begangen. Das fällt meines Wissens nach in eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldstrafe belegt. Soweit ich weiß sind das 15 EUR.
Eventuell musst Du jetzt noch eine Aussage machen, weil Dein Kumpel ohne Führerschein gefahren ist, aber da brauchst Du Dir auch keinen Kopf zu machen. Denn damit hast Du dann wieder nichts zu tun, schließlich ist er ohne Führerschein gefahren und nicht Du.
Vollkommen richtig. Aber der Text zu dem Thema lautet:
"Ein Verbotsirrtum lässt die Schuld des Täters im Falle des § 17 StGB nur dann entfallen, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Vermeidbar ist der Irrtum über die Widerrechtlichkeit dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (Beschaffung der erforderlichen Kenntnis z. B. durch Befragung eines Rechtsanwaltes).
Unvermeidbarkeit ist jedoch nur in eher ausgefallenen Konstellationen denkbar und kommt in der Praxis selten vor." Quelle Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Verbotsirrtum
Aus dem Grund kommt man mit dem Spruch im allgemeinen schon sehr weit. Ist wenigstens meine Meinung.
Dir würde eigt. nix großes passieren man kann dich nur nach Jugendstrafrecht verurteilen. Es ist generell besser zur Polizei zu gehen und ihnen die Wahrheit zu sagen ..
Hallo LalaLovesMusic,
hier muss man zwei Dinge Trennen.
- gegen welche Gesetze Du verstoßen hast und
- gegen welche Gesetze Dein Kumpel verstoßen hat.
Dir ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit wegen des Fahrens ohne Helm anzulasten und diesbezüglich kommt allenfalls laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog folgender Bußgeldbescheid zu:
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Tatbestandsnummer: 121178
Tatvorwurf: Sie trugen während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm.
Ordnungswidrigkeit gem.: § 21a Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 101 BKat
Verwarnungsgeld: 15,00 Euro
Punkte: Nein
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein
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Nach fristgerechter Zahlung der 15,00 Euro hat sich die Angelegenheit für Dich erledigt.
Dafür, dass Dein Kumpel ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, kannst Du nicht belangt werden und zwar völlig unabhängig ob Du Kenntnis davon hattest, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.
Ausnahme: Du bist der Halter des Fahrzeuges gewesen, wovon ich jetzt nicht ausgehe.
Wenn Du vor Gericht musst, dann nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren, sondern als Zeuge.
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Dein Kumpel hingegen muss sich wegen einer Straftat nach folgender Rechtsgrundlage verantworten:
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§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
- als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
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Da Dein Kumpel wie ich vermute ebenfalls noch Jugendlicher ist, kann er nicht zu der im Gesetz angeführten Geld.- oder Freiheitsstrafe, sondern allenfalls zu einer Erziehungsmaßregel verurteilt werden. Mit einer Sperre muss er nicht rechnen.
Schöne Grüße
TheGrow
Eigentlich wird der fahrer verurteilt weil er sich über solche sachen auskennen soll und solange er duch nicht drüber aufgeklärt hat hast du eigentlich eine geringe schuld
Welche "Straftat" liegt denn deiner Meinung nach vor? Ich sehe hier lediglich eine unbedeutende Ordnungswidrigkeit.
Unwissenheit schützt sehr wohl vor Strafe. Siehe 'Verbotsirrtum'. Ist ein anerkannter Schuldausschließungsgrund im deutschen Strafrecht.