Stirnlampe auf dem Fahrrad im Straßenverkehr erlaubt?

6 Antworten

Für diese Stirnlampe bedarf es keiner Regelung. Sie ist im Straßenverkehr schlicht und ergreifend verboten.

Wie du ja bereits selbst festgestellt hast, ist in der "Zulassungs Ordnung" der StvO klar geregelt, was als Beleuchtung am Fahrrad als Beleuchtung zugelassen ist. Da muss nicht zwingend aufgeführt werden, was nicht erlaubt ist. 

Man kann sich nicht mit x-beliebigen Lampen im Straßenverkehr bewegen mit der Rechtfertigung, "ja es steht ja nirgendwo, dass sie verboten sind".

Du hast ja bereits selbst eingeräumt, dass diese Stirnlampe extrem hell ist (also den Gegenverkehr blenden wird). Genau deswegen gibt es die STvO. Damit nicht jeder mit irgendwelchen Monster Lampen unterwegs ist nach dem Motto "Hauptsache ich sehe genug".

Du solltest deinem Freund klar machen, dass er Schwierigkeiten bekommen wird, wenn er das Teil im Straßenverkehr benutzen wird. Er kann sie zum Keller aufräumen, Himbeeren suchen oder Stall ausmisten verwenden. Im Straßenverkehr hat sie nichts zu suchen.

Für diese Stirnlampe bedarf es keiner Regelung. Sie ist im Straßenverkehr schlicht und ergreifend verboten.

Finde den Widerspruch. Wenn sie verboten sein sollte, brauch es selbstverständlich eine Regelung, nämlich ein Verbot, oder? Und mir fällt gerade kein § ein, der per se eine Kopflampe im Straßenverkehr verbietet. Und Kopflampen kann man durchaus so einstellen, daß sie andere nicht blenden. Man kann den Winkel regulieren und im Falle des Freundes des Fragestellers ja anscheinend auch die Helligkeit.

Wie du ja bereits selbst festgestellt hast, ist in der "Zulassungs
Ordnung" der StvO klar geregelt, was als Beleuchtung am Fahrrad als Beleuchtung zugelassen ist. Da muss nicht zwingend aufgeführt werden, was nicht erlaubt ist.

Die StVZO bezieht sich auf das Fahrzeug, aber nicht auf den Fahrer oder die Ladung. Sonst wären Jacken oder Rucksäcke mit reflektierenden Streifen ebenfalls im Straßenverkehr verboten.

Man kann sich nicht mit x-beliebigen Lampen im Straßenverkehr bewegen mit der Rechtfertigung, "ja es steht ja nirgendwo, dass sie verboten sind".

Doch, genau das kann man. Es gibt zwar viele Menschen, die meinen, daß alles was nicht explizit erlaubt ist, verboten sei, aber es ist grundsätzlich anders herum.

Sicherlich bleibt die Blendproblematik bestehen, aber ein generelles Verbot, als Radfahrer eine Kopflampe zu tragen und auch zu benutzen kennt weder die StVZO noch die StVO. Und du siehst, die Lampe kann man auch auf gerade mal 1 Lumen runter regeln, da ist jeder Standard-Radscheinwerfer wesentlich heller.

@Stadewaeldchen

Ja, man kann die Helligkeit einstellen. In der geringsten Stufe bringt sie beim Fahradfahren aber nicht viel.
Allerdings finde ich, dass so eine Stirnlampe mehr blendet als ein Lampe am Fahrrad, da diese ja deutlich höher, nämlich am Kopf, sitzt. Dadurch könnte sie quasi viel direkter in die Frontscheibe von Autofahrern leuchten, als eine Fahradlampe.

Man kann die Lampe aber so einstellen wie man möchte. Wenn man sie zum beispiel leicht nach unten dreht, dann scheint sie direkt auf den Boden vor dem Rad. Das hängt dann aber natürlich davon ab, wie man den Kopf hält.Schaut man dann nach oben, leuchtet die Lampe natürlich wieder mehr geradeaus. 

Vielleicht kommt es also wirklich darauf an, wie man die Lampe einstellt. Allerdings fühle ich mich auch oft von Autoscheinwerfern arg geblendet, die sind ja auch oft sehr hell.

Korrekt, in der StV(z)O ist von der Beleuchtung des Fahrrades gesprochen, nicht von der Ausstattung des Fahrers.

Aber: Mit solch einer Lampe kann man andere Verkehrsteilnehmer blenden und stellt somit eine Gefahr für den Straßenverkehr dar. Daher darf man sie (IMHO) im Straßenverkehr nicht benutzen.

@Fragesteller:

Unabhängig davon ob besagte Stirnlampe lt. STVO zulässig ist oder nicht:

Stirnlampen werden lt. meinem Verständnis nach - wie es der Name sagt - i.d.R. auf der Stirn getragen.

Solange man den Kopf geradeaus hat, leuchtet sie wie vorgesehen nach geradeaus.

Nur trifft das nicht mehr zu, wenn der Kopf zur Seite gedreht wird. Sprich, es fehlt in solchen Fällen die Frontbeleuchtung.

Allein deshalb sehe ich Stirnlampen während des Fahrradfahrens als nicht unbedingt praktisch an.

M.E. sollten allein deshalb solche Stirnlampen - wenn sie denn unbedingt genutzt werden sollen - am Fahrrad selbst mit dem nach vorne gerichteten Leuchtkegel fixiert werden.

Was mit dem dafür normalerweise vorhandenen Stirnband möglich sein sollte.

Die Stirnlampe darf zusätzlich zur vorgeschriebenen Beleichtung benutzt werden. Sie darf aber andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
Gerade nachts auf feldwegen ist das von Vorteil, weil man ausleuchten kann, wo man hinfährt, bevor man in ein Loch fährt. Auf der Straße mit Verkehr und Beleuchtung sollte man sie aus machen oder bei Gegenverkehr entsprechend wegleuchten.
Wenn allen ein bisschen aufeinander rücksicht nehmen, geht es fü alle geschmeidiger.

Wenn er mit der Stirnlampe andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt, könnte das ein Verstoß gegen Par. 1 StVO sein.

Unabhängig davon könnte man die Benutzung bei Vorliegen einer Gefahr für andere auch nach Polizeirecht untersagen und sie unter Umständen auch sicherstellen.

DIe StVZO regelt die lichttechnischen Einrichtungen, die am Fahrzeug selbst verbaut werden müssen oder dürfen. Was man Mann getragen wird, ist dann wieder ein anderes paar Schuhe. Sonst wäre es auch problematisch mit reflektierenden Elementen an Jacken oder Rücksäcken beispielsweise.

Es ist also grundsätzlich erst einmal nicht strafbar zusätzlich eine Stirnlampe zu tragen und zu betreiben. Problematisch kann es aber allerdings werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Das kann dann u.U. bis zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gehen. Stellt man aber die Stirnlampe so ein, daß sie andere nicht blendet oder sonst wie gefährdet, ist das kein Problem.