Stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung?
Auf dem Formular "Anzeige über die Fertigstellung eines Genehmigungsfreien Bauvorhabens gem. § 67 Abs. 5 Satz 2 BauO NW" steht im unteren Teil folgende Erklärung: " ....dass die Bescheinigungen von stattlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den in § 67 Abs. 4 BauO NW genannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind." Wer ist der Sachverständige? - Statiker oder Architekt? was bedeutet Stichproben? - durchs Bauamt? welche Nachweise sind erforderlich? Statik und Brandschutz? Ist bei einem §67-Bauvorhaben eine Rohbauabnahme notwendig oder nur die Schlussabnahme?
2 Antworten
Das ist alles in der Landesbauordnung bis ins Detail geregelt. Laien können das freilich nicht durchschauen, deshalb gibt es bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser und Bauleiter. Letzterer muss auch die Baubeginns-, Rohbaufertigstellungs- und Fertigstellungsmitteilung unterschreiben; er wird die notwendigen Bescheinigungen beifügen und versuchen, Euch das zu erklären.
Danke!
es kommt darauf an, welche materialien in welcher art benutzt werden. so ist es z.b. notwenig u.u. eine betonprobe zurücklegen zu müssen...oder während des baus foto zuz machen.....
D.H. für den guten Kommentar !
Laienhafter Unsinn!!