Steuerpflicht als Profiseller?
Daß ich die Einkünfte aus einem Profiseller-OnlineShop versteuern werd müssen ist mir klar. Aber wie? Muß ich ein Gewerbe anmelden, sobald ich Einkünfte hab, oder fällt das bis zu ner gewissen Grenze unter Geringfügigkeit bzw. Nebenverdienst, so als wenn ich z.B. über Umfragen/Werbemails Geld verdiene?
3 Antworten
"Als ProfiSeller üben Sie grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit aus und erzielen im steuerrechtlichen Sinne Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.
Bei nichtselbständigen Personen, also solchen, die hauptberuflich angestellt oder in einem Beamtenverhältnis tätig sind, sind gewerbliche Einkünfte bis 410,- Euro p.a. steuerfrei. Ab 410,- Euro sind sie erklärungspflichtig. Ist der ProfiSeller bereits anderweitig gewerblich tätig, so sind die Einkünfte zu denen der sonstigen gewerblichen Einkünfte hinzuzurechnen."
Danke, wie könnt ich das übersehen? :(
Auch kleinere Einkünfte müssen versteuert werden. Nur dass das Finanzamt da oft ein Auge zudrückt! Hat man aber den Status des Profi-Sellers erreicht, drückt das Finanzamt kein Auge mehr zu und eine kräftige Steuernachzahlung und -Schätzung steht dir ins Haus. Eventuell sogar mit einer Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung! Am besten spätestens nach 6 Monaten ein Gewerbe anmelden und einen Steuerberater aufsuchen. Dann bist du auf der sicheren Seite. Ürigens kannst du dann auch vieles an Kosten absetzen. Das hat also nicht nur Nachteile!!!
Profiseller ist ein Status??? Ich hab mich eigentlich "nur" mal beim Profiseller-Programm von 1&1 registriert, um mal zu schauen. Und momentan auch noch keinen einzigen Cent verdient.
keine Angst! Das ist etwas anderes als Profiseller bei ebay... nur wenn mehr als 410 Euro / Jahr verdient werden wirds kritisch!
Du musst ein Gewerbe anmelden. Sobald du Einkünfte hast, müssen diese ab einem bestimmten Betrag versteuert werden. Genaue Auskunft erhälst du beim Finanzamt bzw. auch Steuerberater oder bei ebay?. (falls du dort Profiseller bist.)
LG 2kiba
http://faq.profiseller.de/einfuehrung_in_die_profiseller_taetigkeit/2.html