Steuerliche Abschreibung auf neue Fenster?

2 Antworten

Hallo, du kannst diese komplett als Erhaltungsaufwand in dem Veranlagungsjahr geltend machen, wenn der Aufwand unter 4.000 € / Netto betrug -> Richtlinie 21.1 Absatz 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien.

Allerdings gehen Finanzämter davon aus, dass Sie in Raten sanieren, wenn sich der Standard einer Wohnung durch mehrere Baumaßnahmen (liegen welche vor?) innerhalb eines Fünf-Jahreszeitraums wesentlich verbessert. Dann werten die Behörden die Aufwendungen als Herstellungskosten.

Erhaltungsaufwendungen liegen auch dann vor, wenn Einrichtungen und Anlagen bereits vorhanden sind und diese lediglich in ihrer Funktionstüchtigkeit erneuert werden. Es darf kein zusätzlicher Wohnraum entstehen. Erhaltungsaufwendungen führen zu sofort abziehbaren Werbungskosten für den Vermieter

nach § 11a, 11b ESt G und § 82b EStDV auf bis zu 5 Jahre