Steuerklasse 6 wegen eines Nebenjobs mit 120 € Gehalt?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hier stimmt aber Einiges nicht.

Ich bin seit dem 01.03.2016 bei einem Unternehmen auf Teilzeit
eingestellt (80 Std. / Monat, 800 € Gehalt). Ab dem 01.08.2016 habe ich
parallel dazu noch eine kleine Nebenbeschäftigung (12 Std. / Monat, 120 €
Gehalt)

OK. Damit ist die TZ Stelle die Haupttätigkeit.

Meine Teilzeit-Beschäftigung war von Beginn an mit Steuerklasse
1 eingetragen. Ab dem 08.2016 wurde jedoch eine Änderung vom
Arbeitgeber zu Steuerklasse 6 durchgeführt und dementsprechend mit mehr Steuerabzügen belastet.

Hiefr hat dich der zweite AG irrtümlich als Hauptarbeitgeber gemeldet via ElStAM. Das ist leider so nicht zu ändern außer durch Ab- und erneute Anmeldung auf der Seite des Arbeitgebers, bei dem du in TZ beschäftigt bist.

In meiner Nebenbeschäftigung werden natürlich keine Steuern oder SV-Beiträge abgezogen.

Doch. *Keinen* Steuerabzug gäbe es nur bei einem Minijob. Ansonsten ist jede abhängige Beschäftigung unabhängig vom Umfang SV- und LSt-pflichtig.

So wie ich das verstehe, ist Steuerklasse 6 nur dann anzuwenden, wenn
zwei Steuerpflichtige Beschäftigungen ausgeführt werden, oder man keine
Steuer-ID dem Arbeitgeber mitgeteilt hat. Das ist bei mir nicht der
Fall,

Doch, genau das ist es - wie du ja selbst schreibst: Du hast zwei sv-pflichtige Arbeitsverhältnisse, und leider hat der zweite AG fehlerhafterweise die Nebentätigkeit als Haupttätigkeit gemeldet. Das kann erst auf dem Weg der EStE 2016 bzw. für die falschen Abgaben im Q1/2017 im nächsten Jahr bereinigt werden.

Jetzt fange ich ab dem 01.04.2017 eine Vollzeitbeschäftigung an und gebe
meine Teilzeitbeschäftigung bereit zum Ende Februar auf.

Da dich der neue AG sicher wieder als Haupt-AG anmelden wird, dürfte sich das Problem dann von selbst erledigen.

Danke soweit für Deine schnelle Antwort.

Noch eine Frage dazu: Ist mein zweiter Job, also das mit 120 € Vergütung kein Minijob? Dieser liegt ja so gesehen im Rahmen der 450 €. Und was Steuerabzüge dort angeht, in der Abrechnung wird unter Steuer/Sozialversicherung nichts abgezogen. Es ist nur ein Betrag unter SV-AG-Anteil angegeben.

Jetzt habe ich mit der Steuerberaterin meines zweiten Arbeitgebers telefoniert (die NB mit 120 € Gehalt), und sie meint ich wäre dort als geringfügig Beschäftigt eingetragen und bei denen sei alles andere auch richtig eingetragen.

@VincentWarte

Noch eine Frage dazu: Ist mein zweiter Job, also das mit 120 € Vergütung kein Minijob? Dieser liegt ja so gesehen im Rahmen der 450 €.

Ob er das ist oder nicht, hängt vom Vertrag ab. Man kann natürlich auch sv-pflichtige Beschäftigungen unterhalb von € 451.-- vereinbaren. In manchen Fällen muss das sogar so sein (vor allem dann, wenn der AN bereits einen Minijob neben seiner normalen Beschäftigung hat).

Jetzt habe ich mit der Steuerberaterin meines zweiten Arbeitgebers telefoniert (die NB mit 120 € Gehalt), und sie meint ich wäre dort als geringfügig Beschäftigt eingetragen

Dann hat - wer bei deiner Nebenbeschäöftigung auch immer die Lohnbuchhaltung macht - dich irrtümlich per ElStAM als sv-pflichtig gemeldet. Das führt automatisch dazu (wenn man nicht aufpasst), dass lohnsteuerrechtlich die Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit mit StKl. I wird. Die eigentliche Haupttätigkeit wird im Umkehrschluss zwingend mit StKl. VI verrechnet. Bitte wende dich direkt an dein zuständiges Finanzamt, und lasse dort prüfen, welche Bechäftigung mit welchen Merkmalen dort (denn das ist das Entscheidende) aktuell gemeldet sind.

@FordPrefect

Danke für die Konkretisierung. Morgen früh geht es dann direkt zum FA.

@VincentWarte

Ich hoffe, dort konnten sie dir alles genau erklären. Wichtig ist zu wissen, dass das Finanzamt KEINE Möglichkeit hat, an den Meldungen des/der Arbeitgeber Änderungen vorzunehmen. Viele Arbeitgeber verweisen dreist an das Finanzamt - das hat aber nur lesenden Zugriff, was die Anmeldung des/der Arbeitgeber betrifft. Wenn sich der Nebenarbeitgeber fälschlich als Hauptarbeitgeber angemeldet hat, muss diese Meldung durch den Arbeitgeber korrigiert werden (Ab- und neue Anmeldung)! Leider muss dann auch noch der eigentliche Hauptarbeitgeber tätig werden, denn er rutscht nicht automatisch (wieder) in die Position des Hauptarbeitgebers, sondern muss sich (dich) auch erst wieder ab- und dann wieder anmelden.

Da wünscht man sich manchmal die gute alte Papp-Steuerkarte wieder :-/

Zunächst mal, herzlichen Glückwunsch: Du sagst du kennst Dich mit Gehaltsabrechnung und Steuern nicht aus?
Dein Wissen dazu ist bereits sehr viel größer als das der meisten Arbeitnehmer die noch nie etwas von Steuerklasse 6 und Steuer ID gehört haben.

Zu Deiner Frage;
da ist etwas schief gelaufen, der Arbeitgeber des Haupteinkommens muss dich (in Abstimmung mit dem FA) nach StKl. I besteuern, ob Du dann ein Zweiteinkommen hast oder nicht ist abrechnugstechnisch für den Hauptarbeitgeber egal.
Das solltest Du umgehend klären um auch evtl. Falschinformationen des Finanzamtes aufzudecken, sonst könnte es passieren, das der Folgearbeitgeber dich auch wieder nach StKl VI behandeln muss.

Ansonsten sind Deine Informationen vollkommen richtig:
Haupteinkommen = StKl I
jedes weitere Einkommen StKl. VI

Da muss man gar nichts mit dem Finanzamt abstimmen, der zweite Arbeitgeber hat den Fragesteller falsch bei Elstam angemeldet.

@PatrickLassan

Danke - denn nicht an allem ist immer das Finanzamt schuld! Ich gehe jedoch davon aus, dass solche (Falsch-)Informationen hauptsächlich durch die Arbeitgeber gestreut werden, die die Arbeitnehmer erst mal abwimmeln und die Schuld von sich und auf das Amt schieben.