Steuerklasse 1 - wieso muss ich plötzlich 200 Euro nachzahlen?

8 Antworten

Jetzt frage ich mich erst mal wie die 485,00 € sich errechnen

Das ist die Einkommensteuer, die sich aufgrund des im Steuerbescheid ermittelten zu versteuernden Einkommens ergibt.

 und wie die 321,00 € entstehen

Das sollte die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer sein, da ich nicht annehme, dass du Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet hast.

Tipp: Geh mit deinem Bescheid zum Finanzamt. Falls dir dort niemand erklären will, wodurch sich die Nachzahlung ergibt, wende dich an einen Lohnsteuerhilfeverein, die sind etwas preiswerter als ein Steuerberater.

Danke schon mal für deine Antwort! 

Und wie errechnet man die Einkommenssteuer? Ist das dann irgendein Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen?

Hallo Fabian,

Du schreibst sehr wirr - dies bin ich von einem Beamten nicht gewohnt.

Bei Beamten überweist dein Dienstherr deine Einkommensteuer direkt an die Finanzbehörde. Dies kannst du auf deinem Gehaltszettel nachschauen. Daher kann ich nicht nachvollziehen, wie du für das letzte Jahr auf die von dir genannten Zahlen kommst.

Gruß Apolon

Hallo Apolon,

du schreibst totalen Unsinn - dies bin ich von Versicherungsleuten gewohnt. Wieso bleibt ihr Versicherungstypen nicht bei euren Versicherungen, und lasst die Steuerfragen Fachleute klären.

Ich frage mich ja wirklich, mit was für einer erdachten Kompetenz hier manche Leute auf Fragen antworten. 

@ghostwalker29

Ghostwalker29,

zeige uns erst einmal, dass Du etwas vom Steuerrecht verstehst, bevor Du so wirre Texte von dir gibst.

Auf weiteren Kommentar verzichte ich, denn es lohnt sich nicht.

@Apolon

Das habe ich nicht nötig. 

Die Tatsache allerdings, dass du Einkommensteuer und Lohnsteuer durcheinanderwirfst - und den Fragesteller damit in Verwirrung stürzt - zeigt mir, dass DU jedenfalls keinen Plan hast, wovon du redest. DAS ist, was mich aufregt.

Ohne den Steuerbescheid kann man dazu nichts sagen...

Wenn Du nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bist hast, dann kann die Nachzahlung vermieden werden.

Wenn Du keine anderen Einkunftsarten außer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hattest, kannst Du die Steuererklärung im Einspruchsverfahren zurücknehmen (Einspruchsfrist beachten)

Die Nachforderung entfällt dann.

Aber jetzt habe ich ja schon einen Steuerbescheid bekommen. Dann kann ich dir doch nicht im einspruchsverfahren einfach zurücknehmen und kann somit vermeiden, dass ich etwas nachzahlen muss. Die wollen doch jetzt Geld von mir, da werden die das doch jetzt nicht einfach so akzeptieren oder?

@fbnbmnn

Voraussetzung für einen Einspruch ist ja, daß der Steuerbescheid eingegangen ist - Du kannst innerhalb des Einspruchsverfahrens die Steuererklärung zurücknehmen - dann wird der Bescheid aufgehoben.

Es dürfen aber keine Tatbestände gegeben sein, die eine Pflichtabgabe möglichen machen würden - z. B.:

Freibeträge bei den Steuermerkmalen, Steuerklasse VI, Lohnersatzleistungen (ALG-I, Krankengeld etc.), keine anderen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen etc.

Die Rücknahme muß das Finanzamt akzeptieren - eine anschließende Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann in einem solchen Fall nicht erfolgen:

"Besteht [...] das Einkommen ganz [...] aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Veranlagung nur durchzuführen, wenn die in § 46 Abs. 2 EStG genannten Tatbestände erfüllt sind; andernfalls besteht ein Veranlagungsverbot (vgl. Eisgruber, in: Kirchhof, EStG, 11. Aufl. 2012, § 46 Rn. 2; Heuermann, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 46 EStG Rn. 3 [Stand November 2012]" - BVerfG 1 BvR 924/12).

Das liegt daran dass deine Besoldungstelle dir mehr Krankenversicherung berechnet als du tatsächlich bezahlt hast. Da diese Beiträge dein zve mindern ist tatsächlich zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden. Das Problem haben die meisten Beamtenanwarter, insbesondere wenn nicht zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Hallo,

der Dienstherr berücksichtiogt bei der Bezügeabrechnung pauschal 12% des Arbeitslohns für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (maximal 1900 Euro jährlich).

https://www.rzvk-saar.de/beamtenversorgung/volltext.php?id=290

Wenn die tatsächlichen Beiträge darunter liegen, kann es zu zu niedrigen Steuerzahlungen durch den Dienstherrn kommen. dann kommt es zu Steuernachforderungen.

Im Rahmen Ihrer Steuererklärung wird die Mindestvorsorgepauschale nicht berücksichtigt, sondern nur die tatsächlich gezahlten Beiträge.

Quelle: Nr. 10

.lbv.nrw.de/steuern/elster/lohnsteuerbesch_faq.php

Gruß

RHW