Steuerfrage zur Nichtveranlagungsbescheinigung Bei Börsenverlust/Gewinn

3 Antworten

Hoppla, ganz schön viele Fragen.

Zu 1: Wenn jemand jedoch 20.000 € verdient, entsteht eine Steuer. Der Steuerpflichtige hat, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung weggefallen sind, diese dem Finanzamt zurückzugeben, § 44a Abs. 2 S. 4 EStG. Das steht auch auf dem Antrag zur Erteilung einer NV-Bescheinigung, es ist dem Steuerpflichtigen also bekannt.

Zu 2: Das BMF sagt hierzu: "Verluste, die bis zum Widerrruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nicht berücksichtigt werden." (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Rn. 226). Das bedeutet, dass die Bank die Verluste nicht selbst im Verlusttopf behalten darf, sondern bescheinigen muss und der Steuerpflichtige diese dann im Rahmen der Steuererklärung geltend machen kann.

Zu 3: Im Rahmen der Steuererklärung erfolgt die Verrechnung. Die Verluste werden von der Bank fürs Finanzamt bescheinigt und dort werden sie verrechnet.

Zu 4: Siehe oben. Ablauf unverändert.

Ich hoffe, dir weitergeholfen zu haben :)

Hallo, vielleicht habe ich es mit meinen 4 Punkten auf einmal übertrieben. Das ganze ist so komplex, da behandle ich die Fragen lieber einzeln und ausführlicher. Sonst verliert man sehr schnell den Überblick.

Ich fange mal ganz vorne an: Angenommen man hat eine NV-Bescheinigung und sonst überhaupt KEINE Einnahmen. Macht ein Depot bei einer Bank auf und fängt an zu handeln. Mal hier 1000€ Gewinn, mal hier 1500€ Verlust. Alles in Ordnung solange der Gewinn nicht die 8800€ übersteigt. Ist das soweit korrekt?

@steuerr

Ja, so kann man es ungefähr sagen.

wäre auch gut, wenn du mal beispiele bringst, wer soll den das sonst verstehen.

Hallo, vielleicht habe ich es mit meinen 4 Punkten auf einmal übertrieben. Das ganze ist so komplex, da behandle ich die Fragen lieber einzeln und ausführlicher. Sonst verliert man sehr schnell den Überblick.

Ich fange mal ganz vorne an: Angenommen man hat eine NV-Bescheinigung und sonst überhaupt KEINE Einnahmen. Macht ein Depot bei einer Bank auf und fängt an zu handeln. Mal hier 1000€ Gewinn, mal hier 1500€ Verlust. Alles in Ordnung solange der Gewinn nicht die 8800€ übersteigt. Ist das soweit korrekt?

Ok, es geht weiter. Was aber wenn der Gewinn diese Grenze überschreitet? Muss man die NV dann sobald man nur einen € drüber ist unterjährig abgeben? oder langt es im darauffolgenden Februar/März wenn man die Jahresendbelege bekommt? Schließlich können es ein Tag später wieder wegen Verlusten weniger als die 8800 sein und 2 tage später wieder mehr. Davon abgesehen sieht man das ja gar nicht, erst auf den erwähnten Endbelegen. Und das ganze wäre ja auch ein hin und her unterjährig? Bsp. man schickt die NV an das Finanzamt zurück, weil 1€ drüber. Das dauert dann 2 Tage Postweg. Ist am nächsten Tag aber ein Verlust da, müsste man den nächsten Brief schicken und erneut beantragen. während der erste noch in der Post ist um Am zweiten Tag wieder absagen mit einem dritten Brief, falls ein Verlust angefallen ist? Sehr komplex das ganze.

Sobald die Grenze überschritten ist, ist der Steuerpflichitge zur Einkommensteuer zu veranlagen. Also müsste er nach dem Gesetzeswortlaut auch die Bescheinigung sofort zurückgeben.

Aber wofür willst du denn diese ganzen Dinge wissen?

@Eulenhasser

mit deinen einzeiler hilfst du niemandem. hast du meine frage überhaupt verstanden und die komplexität des ganzen. alleine zu diesem absatz:

Und das ganze wäre ja auch ein hin und her unterjährig? Bsp. man schickt die NV an das Finanzamt zurück, weil 1€ drüber. Das dauert dann 2 Tage Postweg. Ist am nächsten Tag aber ein Verlust da, müsste man den nächsten Brief schicken und erneut beantragen. während der erste noch in der Post ist um Am zweiten Tag wieder absagen mit einem dritten Brief, falls ein Verlust angefallen ist? Sehr komplex das ganze.

müsste eine halbe din seite als antwort kommen

@steuerr

Ich antworte durchaus gerne auf Fragen, allerdings erwarte ich von meinem Gegenüber im Gegenzug auch ein gewisses Mindestmaß an Höflichkeit. Dazu gehört zum einen das Ablegen einer Anspruchshaltung, wie du sie an den Tag legst, und zum anderen die Verwendung einer ordentlichen Rechtschreibung. Wenn ich dir nicht einmal den Druck auf die Umschalttaste wert bin, dann bist du mir auch keine weitergehende Antwort mehr wert.