Steuerfrage zu Kinderbetreuungskosten und Elterngeld
Hallo! Ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen. Ich sitze gerade über der Einkommenssteuererklärung 2011 und dreh gleich durch. Folgender Sachverhalt. Im Jahr 2011 sind für meinen Sohn Kinderbetreuungskosten in einer Kindertagesstätte angefallen. Ich bin das komplette Jahr berufstätig gewesen. Das habe ich im Steuerprogramm (WISO) dementsprechend vermerkt. Meine Lebenspartnerin war seit 14.12.2010 (Geburt unseres zweiten Kindes) bis zum 14.12.2011 in Elternzeit und hat Elterngeld bezogen. Ich habe nun die Information bekommen, dass Anspruch besteht, die Kinderbetreuungskosten meines Sohnes geltend zu machen. Jetzt aber die Eigentliche Frage. Zählt meine Freundin als krank, wenn Sie Elterngeld bekommt? Oder wie miuss ich das angeben. Ist hier von einer erwerbstätigkeit die Frage? Ich meine also die Angabe der Anspruchsvoraussetzungen. Da muss ich ja angeben, warum ich die Betreuungskosten geltend machen will. Ich hoffe, ich konnte das einigermaßen verständlich schildern. Vielen Dank schonmal.
4 Antworten
Die Kinderbetreuungskosten für ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und ein Elternteil erwerbstätig ist sowie der andere nicht erwerbstätig, nicht in Ausbildung, behindert oder krank, können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. §9c (2) S.4 EstG
Das stimmt. Da habe ich mich sehr unglücklich ausgedrückt. Habe mich natürlich nicht nur auf ein Kind bezogen, da man bei dem 1.Kind leider nicht 100% schlussfolgern kann ob es bereits über 3 ist, oder nicht. Die Rede war ja von einer Kindertagesstätte (Kindergarten oder -grippe?).
Für beide Kinder wäre dann natürlich separat der §9c (2) S.4 Estg zu prüfen.
Bei Eurer Konstellation könnt ihr die Kinderbetreuungskosten nicht steuerlich geltend machen. Elterngeldbezug ist keine Krankheit ;-).
Wie alt ist das erste Kind? Falls Kind zwischen 3-6 Jahren
trifft § 9c (2) S.4 EStG zu, und es sind doch die Sonderausgaben
Ach so. Noch ein Hinweis. Ich lebe mit meiner Partnerin und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Bin berufsbedingt jedoch nur an Wochenenden daheim.
Man könnte auch annehmen, dass das Kind schon über drei ist (ein anderes Kind, nicht das, für jenes gerade das Elterngeld bezogen wird), nur ein Elternteil berufstätig, also Sonderausgaben.