Steuererklärung Bürostuhl von Steuer absetzen, gezahlt auf Raten?

4 Antworten

Der Bürostuhl ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut (< 800,01 €) und kann im Jahr der Anschaffung komplett als Werbungskosten angesetzt werden; entscheidend für das Ansetzen ist die Anschaffung selbst - die Bezahlung spielt keine Rolle - sogar geschenkte Arbeitsmittel können entsprechend angesetzt werden.

Die von "JamesBaxter" erwähnte Poolabschreibung ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht zulässig - § 9 (1) Nr. 7 S. 2 EStG

Wie ich in einem weiteren Kommentar gelesen habe, ist die Einspruchsfrist des Steuerbescheides 2021 bereits abgelaufen.

Da bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das Abflußprinzip gilt, kann das nicht nachgeholt werden.

Eine Teilwertabschreibung (mit einem jetzigen Wert ansetzen) ist nur bei Betriebsvermögen möglich.

  • Es besteht aber die Möglichkeit den Bürostuhl ab 2022 als Arbeitsmittel anzusetzen, indem er umgewidmet wird (2021 private Nutzung; ab 2022 berufliche Nutzung).

"Bei einer Umwidmung des Wirtschaftsgutes nach einer vorherigen privaten Nutzung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen, wobei als AfA in Form von Werbungskosten nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar ist, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt." so der Bundesfinanzhof

Da ein Bürostuhl auf 13 Jahre abgeschrieben wird (156 Monate) mußt Du die Monate von 2021 abziehen - dann ergibt sich ein Betrag, der aber unter 800,01 € liegt und sofort in 2022 abgeschrieben werden kann.

Beispiel:

500 € angeschafft am 02.11. = 2 Monate in 2021 privat genutzt - ab 01.01. berufliche Nutzung

500 / 156 * 154 = 494 < 800,01 = 494 € in 2022.

Danke, dann mach ich das so im nächsten Jahr.
zählt das mit den 800 Euro je Artikel/Teil oder gesamt Ausstattung?

würde gerne noch eine zweite Tischplatte und zwei Regale mit reinstellen…

@Xrey167

Jedes Teil wird separat betrachtet.

2021.. und zwar als GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 €) aufzuzeigen und in Form der (Voll-)Abschreibung vollständig absetzbar.

Du kannst die Kosten auch alternativ auf mehrere Jahre aufteilen... ob Sammelpool, oder geschätzte Nutzungsdauer (pro rata temporis :)).

Gruß, JB

Geht auch aufteilen weil ich den Stuhl vergessen hatte im letzten Jahr mit einzureichen und ich dumm bin und die Erklärung für 21 schon durch ist?

@Xrey167

Ist der Bescheid für 2021 etwa schon da? .. und wir reden hier doch von Werbungskosten (Anlage N) oder?

@JamesBaxter

Ja Werbungskosten - mein arbeitsmittelpunkt ist aber mein Arbeitszimmer.

ja ist schon durch und Geld sogar schon ausgezahlt 🥲😅

@Xrey167

Ist der Bescheid älter als 1 Monat? Falls nicht, kannst du noch Einspruch einlegen, oder einen Antrag auf ,,schlichte Änderung" stellen.

Falls dieser älter ist, würde ich persönlich den Stuhl auf 5 Jahre aufteilen... dann sind 100 € Werbungskosten für 2021 futsch.. aber dafür kannst du für die Jahre 2022-2025 je 100 € Werbungskosten (in Form der Sammelpool-Abschreibung) absetzen.

@JamesBaxter

Mit den 100 Euro kann ich denke ich leben.
es sollen in diesem Jahr noch Büroausstattung für ~ 1000 Euro folgen. Auch einfach mit in den Pool?

@Xrey167

kommt immer drauf an.. ich würde es davon abhängig machen, wie hoch die gesamten Werbungskosten je Jahr liegen. Hättest du die Pauschale von 1.000 € ohne die Büroaustattung "geknackt", würde ich die Ausstattung ebenfalls als Pool-Abschreibungen absetzen (da Büromöbel für gewöhnlich eine recht lange Nutzungsdauer haben).

Wenn du dies aber tust, musst du einen neuen Pool bilden... einen für jedes Jahr. Sammelpool 2021... Sammelpool 2022.. etc. Am besten führst du parallel eine Excelliste und legst sie dem Finanzamt bei. Merke jedoch, wenn du von der Pool-Abschreibung gebrauch machst, darfst du die GWG-Abschreibung (alles bis 800 € Vollabzug) für das entsprechende Jahr nicht anwenden... Wirtschaftsgüter zwischen 250 - 1000 € sind dann ebenfalls im Pool zu erfassen.

Poolabschreibung

Poolabschreibung ist bei Überschußeinkünften (z. B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nicht zulässig.

§ 9 (1) Nr. 7 Satz 2 EStG sagt aus:

"§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.."

= bis 800 € netto Sofortabschreibung

§ 6 (2a) EStG, und damit die Poolabschreibung, ist daher nicht zulässig.

@DerSchopenhauer

Du hast recht.. was für eine Sauerei... was ist mit dem Grundsatz, dass niemand bessergestellt werden soll -.- ...

Kaufdatum ist entscheidend. Also für 2021.

Dankeschön :)

Na für die Steuer 2021! Ist doch egal ob der auf Kredit bezahlt wurde und die Raten erst 2022 beendet wurden. Gekauft hast du ihn in 2021.