Steuererklärung als Freiberufler: Was ist meine erste Tätigkeitsstätte?
Ich habe letztes Jahr für sechs Monate für einen Kunden in Vollzeit vor Ort gearbeitet. In meiner Wohnung haben ich kein getrenntes Arbeitszimmer. Gilt der Firmensitz des Kunden als erste Tätigkeitsstätte so wie das auch bei AN geregelt ist? Das würde dann bedeuten, dass ich als Fahrkosten nur die Entfernungspauschale ansetzten darf. Könnte ich die tatsächlichen Fahrkosten ansetzen wenn ich ein Arbeitszimmer in meiner Wohnung hätte? Ich habe hierzu mehrere widersprüchliche Aussagen gelesen.
2 Antworten
Bei selbständigen gibt es keine 1. Tätigkeitsstätte.
Wo Deine Adresse ist, ist Deine Betriebsstätte, ausser Du hättest eine andere angemietet.
Also sind die Fahrtkosten zu DEinem Auftraggeber auch Reisekosten mit 30 Ct. pro gefahrenem Kilometer.
Wenn es keine erste Tätigkeitsstelle ist, kann man dann auch die Verpflegungspauschale ansetzen (Arbeitstag: 8 Stunden + Hin- und Rückfahrt)?
Als Freiberufler oder Selbständiger hast du nur Auftraggeber. Deine Betriebsstätte ist in diesem Fall bei dir zu Hause. Ob du ein Arbeitszimmer hast, ist eine rein steuerliche Angelegenheit.
Wenn du nur einen Auftraggeber hast, stellt sich die Frage ob du überhaupt "Selbständig" bist.
Bei nur einem Auftraggeber stellt sich IMMER die Frage nach der Scheinselbständigkeit. Das wird die Krankenkasse dann sehr schnell feststellen.
Die Frage stellt sich, ist aber nicht zwingend mit ja zu beantworten. Und auch bei mehreren Auftraggebern wird auch jeder Auftrag einzeln geprüft, ob es sich dabei um Scheinselbstständigkeit handelt (ich kann für 3 Auftraggeber arbeiten und ein Arbeitsverhältnis ist eine Scheinselbstständigkeit).
Dann bin ich in den anderen trotzdem noch selbstständig. Der eine Auftraggeber der mich dann nach Auffassung des Finanzamtes scheinselbstständig beschäftigt hat, muss dann halt meine Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen...
Das hat aber wenig damit zu tun wieviele Auftraggeber man hat, sondern mit der Art der Aufträge. Stichwort Orts und Weisungsgebundenheit und ob man den Auftrag z.B. auch an einen Dritten delegieren könnte...