Steuerbescheid gleiche Voraussetzung - unterschiedliche Ergebnisse?
Hallo, kurze Zusammenfassung:
für zwei Jahre wurden Steuererklärungen angegeben. in beiden Jahren gab es eine Geringfügige Beschäftigung und in beiden Jahren gab es darüber hinaus gehende Werbungskosten, die dann als Verlust gelten gemacht werden konnten.
Im 1 Jahr, wurde vom FA die g.Beschäftigung nicht als Einnahme eingetragen(im Steuerbescheid stand Einkünfte 0), die ganzen WK sind als Verlustvortrag eingetragen
Im 2 Jahr, wurde vom FA die g.Beschäfitgung als Einnahme eingetragen und somit die WK, die als Verlust gemacht werden konnten, gemindert.
Meine Frage, welches Jahr ist nun richtig?
PS: In der Steuererklärung wurden beides Jahre vom Mandanten aus die g.Beschäftigung wehrgemäß angegeben!
Gegen den Steuerbescheid aus dem 1 Jahr, kann man kein Einspruch einlegen, ist aber vorläufig.
Gegen den Steuerbescheid aus dem 2 Jahr, kann man einen Einspruch einlegen.
Vielen Dank für eure Antworten
3 Antworten
Wieso "vom Mandanten"?
Bist Du Steuerberater?
Du weißt aber, dass Du nur für Angehörige ohne Entgelt tätig sein darfst?
. in beiden Jahren gab es eine Geringfügige Beschäftigung
Ich nehme an, dass es sich um einen sogenannten Minijob handelte. In der Regel übernimmt dabei der Arbeitgeber die Steuer pauschal. Einnahmen aus einem derartigen Minijob sind nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben, allerdings sind auch die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten nicht abzugsfähig.
Bei einem Minijob ist aber auch eine Besteuerung nach Steuerabzugsmerkmalen möglich, dann handelt es sich um 'normalen' Arbeitslohn.
Was würden Sie mir empfehlen, wie ich nun vorgehen soll? Soll ich beim FA nachfragen, ob im 2 Jahr die Beschäftigung eventuell doch nicht notwendig ist?
Die WK beziehen sich nicht auf die Beschäftigung(außer pauschale), sondern auf die Zweitausbildung.
Oder kann es womöglich sein, dass falls ich nachfrage, der Steuerbescheid aus dem 1 Jahr verändert wird?
Das kann ich so nicht beurteilen. Wenn die Besteuerung des Minijobs nach Besteuerungsmerkmalen erfolgt ist, dann sind die Einnahmen daraus auch zu versteuern.
du schreibst: Mandant
Mandanten haben ausschl. Rechtsanwälte und Steuerberater ....
da weder ein Rechtsanwalt noch ein Steuerberater hier diese Frage stellen würde ......
hast du gegen § 5 StBerG verstoßen ....
gut, dann steuerpflichtiger.
ach nein quatsch, hat sich halt nur schön angehört das so zu schreiben