Steuer und Hörgeräte

3 Antworten

Als außergewöhnliche Belastung (§33a EStG) unter der Rubrik "Krankheitskosten". Allerdings nur den Teil der nicht von deiner Krankenkasse oder einer anderen Versicherung übernommen wird. Abzugsfähig ist aber nur der Betrag, der nach Abzug einer zumutbaren Belastung verbleibt. Die Höhe der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 33 EStG.

Wenn Du im Alltag ein Hörgerät brauchst, ist das Dein Problem - als außergew. Belastung ist es erst dann steuerrelevant, wenn Du in einem Jahr über den zumutbaren Eigenanteil kommst.

Wenn Du im Alltag keins brauchst, aber für die Arbeit (oder speziell für die Arbeit ein besonders teures), dann sind das Werbungskosten. Musst Du nur beweisen können, das Finanzamt wird versuchen, das zur Privatsache zu erklären.

Hallo Mach77 deine Hörgeräte und folge Kosten (Baterien) mußt du als außergewöhnliche Belastung geltent machen. Es sei denn du hättest deinen Arbeitsplatz verloren (Beweis beifügen vom AG wie Abmahnung usw.), dann kannst du sie als Werbungskosten geltend machen sonst nicht.