Steuer: Belegvorhaltepflicht auch für Jahressteuerbescheinigungen?
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Einkommensteuererklärung. Seit dem Steuerjahr 2017 muss man ja z.B. für Spenden oder Mitgliedsbeiträge keine Belege mehr einreichen (nur auf Nachfrage).
Gilt dies auch für Jahressteuerbescheinigungen? Konkret: Ich beantrage eine Günstigerprüfung auf der Anlage KAP, da ich zu viel Kapitalertragssteuer gezahlt habe. In der Vorschau des Übertragungsprotokolls steht, es müssen keine Belege eingereicht werden.
Reicht es also, die fertige Erklärung elektronisch (mit Signatur) zu übermitteln und dann abzuwarten, ob Rückfragen vom FA kommen? Oder sollte ich die Bescheinigungen sicherheitshalber (vor allem zur Beschleunigung des Verfahrens) an das Finanzamt schicken?
Vielen Dank!
2 Antworten
Das Mitschicken von Belegen entschleunigt eher den Veranlagungsprozess, da dann ein Sachbearbeiter beim Finanzamt erst einmal drüber schauen muss. Ich würde daher keine Belege mitschicken, nur auf Nachfrage.
Danke, das klingt doch gut :) Unser Finanzsamt ist für eine Behörde eh blitzschnell und erstaunlich bürgerfreundlich, dann werde ich das mal ohne alles einreichen und abwarten.
Nur wegen der Entschleunigung würde ich das niemals machen. Sobald irgendeine Rückfrage nach einem Beleg kommt, habe ich noch mehr Arbeit. Gleich alles hinschicken!
Mag ja sein - ich schicke trotzdem alles hin. Dann kann mir keiner später einen Strick draus drehen.
Immer alles einreichen wie vorher auch - dann hat das FA alles und kann nix nachfordern oder nachträglich Ärger machen. Da kann es noch tausendmal schreiben, dass es keine Belege haben will. Wenn die nämlich bei ihm sind, muss es die auch prüfen. Tut es das dann nicht, und es ist irgend etwas falsch erklärt, liegt die Schuld nicht mehr bei Dir. Dann hat das FA den Fehler übernommen. Also: Alles einreichen!!!
Seit der Einführung von § 173a AO kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um einen "Übernahmefehler" handelt oder nicht.
Der §173a AO hat nichts mit Übernahmefehlern zu tun. Das ist eine Korrekturnorm hinsichtlich von Fehlern bei der Erklärung des Steuerpflichtigen.
falsch gedacht. Nicht alle übersandten Belege müssen automatisch geprüft werden. Und wenn ich als Sachbearbeiter nicht explizit den Vermerk "geprüft" setze, ist der Steuerpflichtige auch nicht aus dem Schneider....
Aber hallo - alles, was das FA bekommt, gilt als dort bekannt. Nenn mir mir einen Paragraphen, der es ins Gegenteil verkehrt!!!
sagt welches Gesetz?
Ich dreh den Spieß um. Nenn mir eine Korrekturnorm der AO, die zur Anwendung kommen soll, wenn alle Belege vorgelegen haben.
Im Grunde gebe ich Euch natürlich recht --- ich hatte da jetzt mehr die Fälle im Hinterkopf, bei denen eine Prüfung ansteht und die deshalb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Da prüft der Innendienst keinen einzigen Beleg. Bei normalen Arbeitnehmerfällen hab ich die Problematik eigentich nie....
Wieviel Zeit hat man als Sachbearbeiter so im Schnitt für eine "normale" AN-Veranlagung?
Ich sag mal so: wenn man spezielle Sachverhalte zu erklären hat oder eine abweichende Rechtsauffassung vertritt als die Finanzverwaltung ist es auf jeden Fall ratsam, Belege mit einzusenden. Bei ganz normalen Steuerbescheinigungen über Kapitalerträge, welche ohnehin vom Kreditinstitut an das Finanzamt weitergeleitet werden, halte ich das für entbehrlich.