Stereoanlage per Kleinanzeige verkauft. Käufer macht Ärger wegen Defekt.

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Im Text habe ich geschrieben, dass alles funktioniert und nur das Kassettendeck nicht getestet wurde.

Mit anderen Worten: Das Kassettendeck funktioniert, obwohl es nicht getestet wurde.

Diese Zusicherung stellt insofern einen Sachmangel i. S. d. § 434 I 1 BGB dar, denn die Sache ist nur dann "frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."

Im Übrigen haftest du bis zur Beweislastumkehr bis zu 2 Jahren für Gewährleistung, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde :-O

Richtigerweise kann der Käufer daher nach seiner Wahl Reparatur fordern oder eben unter Erstattung des Kaufpreises einschl. der Versand- und ggf. erforderlichen Rücksendekosten vom Vertrag zurücktreten, §§ 439, 323 BGB.

G imager761


Danke für die ganzen Antworten! Ordentlich Lesestoff.

Der Käufer meldet sich nicht mehr bei mir. Falls er dies tut, werde ich ihm die Rücknahme anbieten!

Ignorieren! Gekommen, getestet, gekauft - sein Problem! 

Ja, in deiner Welt mag das so sein. In der der gestzl. Sachmängelhaftung bei Übergabe und Gewährleistung aber nicht :-O

Der Käufer hätte das Deck ja überprüfen können, bei der Besichtigung und nach Deinem Hinweis.

Dies hättest Du in den Kaufvertrag mit der Klausel wie gesehen rechtlich absichern können. Dann hätte nur noch eine arglistige Täuschung zur Unwirksamkeit geführt. Das wäre z.B., wenn Du bewusst in Kenntnis der Funktionsuntüchtigkeit des Kasettendecks geschrieben hättest, dass Dir nicht bekannt ist ob es funktioniert. Ich hoffe es war nicht so. Der Käufer müsste das auch beweisen, das wird schwierig, obwohl die Erwähnung des Kasettendecks im Angebot keinen guten Eindruck macht. Insofern ist es gut, dass die weg ist.

Ich würde den Vorwurf an mir abprallen lassen, sagen, dass eine Besichtigung stattgefunden hat und dass Du in der Anzeige geschrieben hast, dass Du nicht weißt ob es funktioniert. Wenn es eine wichtige Eigenschaft gewesen wäre, hätte er es testen müssen.

Was will der Käufer denn machen? Dich verklagen? Reparieren lassen und Dich für die Kosten aufkommen lassen? Versetz Dich mal in seine Lage, das Prozessrisiko ist enorm, der Streitwert wird auf mindestens 3000 Euro festgesetzt und der Anwalt kostet wahrscheinlich mehr als eine gebrauchte Anlage.

Vor diesem Hintergrund ist es am Besten Tacheles zu reden: Geld gibts nicht und die Anlage nimmst Du nicht zurück. Basta.

So einfach ist es nicht. Zum Einen hat der Fragesteller nicht angegeben, dass er eine Gewährleistung ausgeschlossen hat.

Zum Anderen hat er nicht geschrieben, dass das Cassettendeck defekt ist. Ganz im Gegenteil: Er hat angegeben, dass Alles funktioniert. Das widerspricht nicht der Aussage, dass er das Cassettendeck nicht getestet hat.

Vor diesem Hintergrund ist das Prozessrisiko nicht 'enorm'.

der Streitwert wird auf mindestens 3000 Euro festgesetzt

Wie kannst du den Streiwert bestimmen, ohne zu wissen, was die Anlage gekostet hat und was der Käufer überhaupt vom Verkäufer fordert?

und der Anwalt kostet wahrscheinlich mehr als eine gebrauchte Anlage

Das ist beim unbekannten Streitwert eine haltlose Vermutung. Ausserdem zahlt den Anwalt nur dann der Kläger, wenn er verliert...oder das macht seine Rechtschutzversicherung.

@ronnyarmin

tatsächlich muß der käufer beweisen, daß dies genau die anlage ist, die er gekauft hat (nicht die, die er schrottreif im keller rumstehen hatte) und das beim kauf alles funktioniert hat. das kann der käufer aber schon nicht, weil er das kassettendeck offenbar NICHT geprüft hat. wenn er nicht beim kauf alles prüft, dann kann er nicht irgendwann später ankommen und mängel geltend machen.

@frsssssssll

tatsächlich muß der käufer beweisen, daß dies genau die anlage ist, die er gekauft hat

Schon recht, das setzen wir mal voraus.

weil er das kassettendeck offenbar NICHT geprüft hat. wenn er nicht beim kauf alles prüft, dann kann er nicht irgendwann später ankommen und mängel geltend machen.

Blödsinn. Genau das kann er.

und das beim kauf alles funktioniert hat.

Nein, denn der Verkäufer hat offenbar 2 Jahre Gewährleistung eingeräumt. Und bis zur Beweislastumkehr nach 6 Monaten gilt die Vermutung, dass das Kassendeck bei Preisübergang defekt war.

"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fr**** halten" (D. Nuhr) statt kundige Ratgeber wie ronnyarmin mit seinen rechtsirrigen Ansichten belehren zu versuchen :-O

der käufer hatte vor ort doch alle möglichkeiten, das gerät ausführlich zu testen. wenn er nun einige zeit später den defekt des kassettendecks reklamiert, dann muß er nachweisen, daß der defekt schon zum zeitpunkt des kaufs vorhanden war und nicht von ihm verursacht wurde.

wenn der defekt aber schon beim kauf vorhanden war und so schrecklich ist, daß der käufer das gerät nicht mehr haben will - wieso hat er es dann bezahlt und mitgenommen?!

auch muß der käufer belegen, daß dies genau die anlage ist, die er gekauft hat (nicht zb die, die er billig von nem kumpel bekommen hat) und das beim kauf alles funktioniert hat. das kann der käufer aber nicht, weil er das kassettendeck offenbar NICHT geprüft hat. wenn er nicht beim kauf alles prüft, dann kann er nicht irgendwann später ankommen und mängel geltend machen.

Der Käufer hatte die Möglichkeit, alle Funktionen zu testen, dies aber nur zum Teil getan.

Also gilt: gekauft wie besehen.

Mach Dir keine weiteren Gedanken. In diesem Falle ist der Käufer selbst schuld.

Also gilt: gekauft wie besehen.

Dieses Mythos scheint unausrottbar. Auch dir wird es nicht gelingen, eine dementsprechende Rechtsvorschrift zu nennen :-)

Der Käufer hatte die Möglichkeit, alle Funktionen zu testen, dies aber nur zum Teil getan.

Dazu ist er aber nicht verpflichtet, zumal der Verkäufer unmißverständlich eine einwandfreie Eigenschaft zusicherte und offenbar sogar eine darüberhinausgehende gestzliche zweijährige Gewährleistung einräumte, in dem er sie nicht wirksam ausschloss.

G imager761