Stellungnahme zu § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Wie?

4 Antworten

Weiß vielleicht jemand wer die Miete einer Mietwohnung, für die Zeit der Unterbringung übernimmt???

Im Moment wird die vom Jobcenter gezahlt.

der §64 StGB gibt dem Gericht die Möglichkeit, bei Alkohol- oder Drogenabhängigen, die sich strafbar gemacht haben, statt Haftstrafe eine Unterbringung anzuordnen. Mit andern Worten, das ist eine stationäre Entziehungskur in einer Suchtklinik. Du wirst dort betreut von Fachärzten, medizinischen Psychotherapeuten.

Kommt auf deine Situation an, die kennt hier ja keiner, aber ganz allgemein gesprochen, würd ich doch sagen: sperr dich nicht gegen ne Entziehungskur, wenn du abhängig bist von was und oft nicht mehr Herr deiner selbst. Und schreib das dann deinem Anwalt, dass du einverstanden wärst, kannst ja auch noch ne Reha beantragen.

dagegen habe ich absolut nichts. nur geht er davon aus dass ich diese Vorraussetzung nicht bestehen würden. wäre ja in meinem und des Anwalts Sinne die Unterbringung statt eine Haftstrafe durchzubringen.

@Vike25

Wenn du zum Beispiel alkoholabhängig bist, dann schreibst du das dem Anwalt, schilderst das eben kurz, auch deinen Wunsch nach therapeutischer Betreuung. Und bevor du zum Gutachtertermin gehst, nimmst du nen ordentlichen Hieb aus dem Flachmann. Das dürfte alle Zweifel an deinen Gewohnheiten ausräumen.

Wenn der staatsanwaltliche Gutachter zu einem für nicht negativen Urteil kommt, dann soll dein Anwalt ein Zweitgutachten beantragen. Soviel ich weiß, sind die Hürden für §64 nicht sehr hoch. Nur man muß in der Suchtklinik natürlich positiv mitmachen, bei der Therapie. Die Ärzte merken das relativ schnell, wenn einer nur ne Show abzieht.

Um darauf eingehen zu können, müsste man den genauen Wortlaut dieses Schreibens kennen.

Im Vordergrund steht jedoch für mich im Augenblick die Frage nach der von der Staatsanwaltschaft beantragten Begutachtung, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits nunmehr bereits am 14.07.2017 den Antrag gestellt hat, ein Gutachten nach § 64 StGB erstellen zu lassen. Ich gehe weiterhin davon aus, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 64 StGB  nicht vorliegen. Ich gebe allerdings Gelegenheit zur eigenständigen Stellungnahme, welche ich Sie allerdings bitte, zunächst zu meinen zu übermitteln.

@Vike25

Dann teile der Kanzlei mit, dass Du auf dieses Schreiben erst nach Rücksprache mit RA xyz eingehen kannst.

Hallo. § 64 STGB sagt das  Abhängige Alkohol oder Drogen  in eine Einrichtung nach Meinung /Bewertung eines Gutachtens gemacht werden kann, geprüft werden soll. Geschlossene Anstalt 2 Jahre 2/3 sind min. 2J.max.

Frei nach meinem Meinung .

Mit Gruß

Bley 1914