Steht mir ein freier Tag zu Ausbildung?

4 Antworten

Hallo

 Berufschultage gelten als Arbeitstage.

Somit hast du eine sechs Tage Woche

Wenn du minderjährig bist, darfst du nur fünf Tage die Woche arbeiten und die freien Tage sollten nach Möglichkeit hintereinander erfolgen.

Bist du volljährig, darfst du max. 48 Stunden in der Woche an sechs Tagen arbeiten. Pausen hast du aber doch sicherlich?

48 Stunden ist schon in heutiger Zeit für eine Ausbildung heftig und so was machen eigentlich nur noch Ausbeuterbetriebe.

Ich kenne keinen Ausbildungsbetrieb, welcher was taugt, der seine Azubis mehr als 40 Stunden arbeiten lässt.

Außer die sind auf Baustelle und man kann den Azubi nicht mal eben nach hause fahren. Da erfolgt aber dann ein Ausgleich.

Im Grunde ist es zulässig, aber ich finde das nicht korrekt. Ein Samstag im Monat wäre o,k und wenn es unbedingt dann sein muss mind. ein halber freier Tag. 

Ich kenne so was nur aus dem Einzelhandel der 80/90ger Jahre.

Wie gesagt kommt es darauf an, wie alt du bist

Grüße

Die gesamte Zeit in der Berufsschule, von Unterrichtsbeginn bis
Unterrichtende (auch Pausen, Freistunden usw.) werden auf die
Arbeitszeit angerechnet, allerdings nur dann, wenn der Unterricht sich mit den üblichen Arbeitszeiten im Betrieb überschneidet. Findet der Unterricht ganz oder teilweise zu Zeiten statt, in denen der Volljährige nicht im Betrieb arbeitet, muss keine Anrechnung erfolgen!

@Feuerhexe2015

Ich weiß das eine Freistellung erfolgt und das der Azubi Pech hat, wenn der Betrieb an dem Tag geschlossen hat.

Ändert nichts daran, das die Praxis einen Azubi über 40 Stunden knechten zu lassen, ausschließlich von diesen Ausbeuterklitschen verlangt wird. Jeder vernünftige Betrieb, der auf echte Ausbildungsqualität setzt, will Qualität und nicht jede Minuten aus diesen raus pressen. 

Ich gehe mal davon aus das du die A-Karte  gezogen hast.

Montags ist der Betrieb geschlossen (nehme mal an Frisuer) und somit dürfte das rechtens sein.


Die gesamte Zeit in der Berufsschule, von Unterrichtsbeginn bis
Unterrichtende (auch Pausen, Freistunden usw.) werden auf die
Arbeitszeit angerechnet, allerdings nur dann, wenn der Unterricht sich
mit den üblichen Arbeitszeiten im Betrieb überschneidet. Findet der
Unterricht ganz oder teilweise zu Zeiten statt, in denen der Volljährige
nicht im Betrieb arbeitet, muss keine Anrechnung erfolgen!




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