Stehen eingestellte Verfahren wegen Drogenbesitzes im erweiterten Führungszeugnis?

2 Antworten

Wenn Dein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kein Eintrag.

Einstellungen wegen Geringfügikeit fallen somit nicht unter die §§ 4 – 16 BZRG, so dass keine Eintragung erfolgen darf.

Wenn Dein Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde, wird es wahrscheinlich einen Eintrag geben.

Verfahrenseinstellungen stehen nie im Führungszeugnis (egal nach welcher Vorschrift eingestellt wurde), auch nicht im erweiterten (welches ohnehin nur bei Verurteilungen zu Sexualdelikten einen Unterschied zum "normalen" aufweist)