Statt mit Firmenwagen mit Privat-PKW zur Arbeit

3 Antworten

Bis 2010 galt, daß die 0,03% unabhängig von der tatsächlichen Fahrt zur Arbeit mit dem Firmenwagen angewendet werden musste.

Aufgrund eines BFH-Urteils kann diese generelle Regelung so nicht weiter bestehen.

Daher gilt ab 2011 folgendes:

Grundsätzlich gilt im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Bewertung der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 0,03 %-Regelung.

Die Methode der taggenauen Einzelbewertung (0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer) ist im Lohnsteuerabzugsverfahren aber auch zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Arbeitnehmer erklärt monatlich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, an welchen Tagen er den Dienstwagen für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt hat. Die bloße Angabe von Tagen reicht nicht aus. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Aus Vereinfachungsgründen können auch die Angaben des Vormonats verwendet werden.

  2. Der Arbeitgeber hat die Angaben dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen, soweit nicht erkennbar unrichtige Angaben gemacht wurden. Eine Ermittlungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht.

  3. Wird eine Einzelbewertung vorgenommen, hat der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Tage vorzunehmen. Hierzu findet sich im BMF-Schreiben (siehe Publikationen) ein ausführliches Beispiel.

Das BMF stellt allerdings weiter klar, dass der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der Fahrten verpflichtet ist. Ihm bleibt es unbenommen, die bisherige 0,03 %-Regelung auch weiter anzuwenden. Der Arbeitgeber muss zukünftig mit dem Arbeitnehmer abstimmen, welche Methode im Kalenderjahr zur Ermittlung des geldwerten Vorteils angewandt werden soll.

Die Entfernungspauschale kann angesetzt werden.

Das hatte ich auch schon gelesen; es stellte sich mir nur die Frage, ob das FA da mitspielt, wenn ich statt der Versteuerung des Firmenwagens nun die Kilometerpauschale für meinen PKW absetze.

@we1hnachtsmann

Diese kann immer angesetzt werden - egal ob mit Besteuerung des geldwerten Vorteils oder mit einem anderen Auto - diese ist nämlich unabhängig vom Fortbewegungsmittel...

@DerSchopenhauer

Ggf. muß der Arbeitgeber, bei überhaupt keinen Fahrten zur Arbeit mit dem Dienstwagen, dieses schriftlich bestätigen; er hat eine Überwachungspflicht, wenn nicht oder nur tageweise besteuert wird.

Die reine Behauptung reicht ggf. nicht aus.

Hat Dir Dein Arbeitgeber genehnigt, dass Deine Frau mit dem Firmenwagen fährt? Ich will bestimmt nicht den Teufel an die Wand malen, aber ein Unfall kann schneller passieren als man denkt. Was hält die KFZ-Versicherung bzw. Berufsgenossenschaft davon.

Die Kfz-Versicherung erlaubt, dass der Partner damit fährt; er/sie muss lediglich älter als 25 Jahre sein und das ist der Fall. Inwieweit ist die Berufsgenossenschaft denn da involviert ?

@we1hnachtsmann

Nur wenn die Frau als Putzfrau in der Firma des Mannes arbeitet. :-)

  1. Kann ich die Pendlerpauschale für meinen Privat-PKW ansetzen, mit dem ich tatsächlich zur Arbeit fahre ?

Kannst du selbstverständlich.

Ist deine Firma darüber informiert, dass

deine Frau mit dem Firmenwagen zum Kindergarten/Schule fährt eine weitere Entfernung, für den ich ihr das sicherere Fahrzeug überlasse

Ja, mein Arbeitgeber ist darüber informiert und hat auch nichts dagegen.