Staatsanwaltschaft - Verfahren nach § 153 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Naja, GANZ so einfach ist das nicht. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, daß sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat. Andernfalls hätte diese das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt. Eine Verfahrenseinstellung ist aber immer ein "Friedensangebot", bei dem die Schuld des Täters nicht gerichtlich festgestellt wird. Der Mensch hat einen Geldbetrag gezahlt oder Sozialstunden geleistet. Und danach wurde das Verfahren eingestellt. Wenn DU jetzt aber Forderungen geltend machen willst, dann kannst Du Dich zwar auf die Verfahrenseinstellung berufen, mehr als ein Argument ist das aber nicht. Im Zweifelsfall müßtest Du den Menschen jetzt trotzdem noch auf Schadenersatz verklagen.

Bedeutet also: Ein bißchen näher bist Du Deinem Ziel näher gekommen, automatisch Geld bekommst Du aber noch keineswegs.

Du selbst wirst Deine Ansprüche so ohne weiteres nicht durchsetzen können.

Geh damit zum Anwalt, der bekommt Akteneinsicht und kann alle weiteren Schritte veranlassen.

Da Du Geschädigter (und hoffentlich nicht Verursacher) bist, brauchst Du Dir um die Anwaltskosten keine Gedanken machen.

Bei den § hat er keine Gelstrafe erhalten vielmehr wurde hier das Verfahren gegen Auflagen - vermudlich einer Zahlung an die Staatskasse eingestellt.

Jedoch hat die Sache auch sein gutes denn jetz bekommt die Versicherung endlich die Akte dass sie den Schaden regulieren kann, erfolgt die Regulierung nicht müßtest Du Zivilerechtlich gegen diesn vorgen, denn die Einstellung hat nut eien Strafrechtliche Auswirkung - nämlich dass er nicht vorbestraft ist.

ähm naja. wenn das verfahren eingestellt wird, wird es wohl unterbrochen sein oder gestoppt, weil die anwälte einfach keinen bock mehr haben...

123Chris 
Fragesteller
 11.05.2011, 18:17

ja so sieht es aus. Ich habe aber einen Schaden am Auto und den will die Versicherung nicht begleichen, solange das Verfahren noch offen ist - nun habe ich heute den Brief "Einstellung des Verfahrens" bekommen.

mowiegand  11.05.2011, 18:55
@123Chris

also ich bin jetzt kein anwalt oder sowas aber ich würde dir einfach raten, nochmal irgendwo nachzufragen evtl beim anwalt oder bei der polizei falls die sowas machen

naja in dem Paragraphen steht ja, dass es vorläufig ist:

 

§ 153a


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, 1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.


Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.