Staatsanwalt bietet Einstellung des Verfahrens an, hat aber NICHT unterschrieben . Ist das rechtswirksam gem. BGB?
Das Schreiben endet, wie folgt:
gez. NAME Staatswanwalt Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
Wenn der Staatsanwalt nicht unterschreibt, woher weiß ich, dass er selbst persönlich Kenntnis von dem Schriftstück hat??? Da kann ja jeder kommen...
5 Antworten
Das BGB regelt einen großen Teil des Zivilrechts und ist daher in diesem Fall nicht anwendbar.
Dann wende dich doch an den Absender, den gibt es und recherchiere das, ob das Schriftstück wirklich von dort kommt. Außerdem wird dir ja erst was angeboten - d.h. entweder reagierst du dadrauf oder eben nicht. Rechtswirksam ist da ja noch gar nichts, da du erst auf ein Angebot eingehen sollst.
dann musst du folgendes zur Kenntnis nehmen: dies ist nur ein Angebot, von dem der andere Vertragspartner auch wieder zurücktreten kannst in der Zeit, in der du NICHT reagierst. Es ist und bleibt ein unverbindliches Angebot.
Das ist weder ein Angebot noch ist der Staatsanwalt ein Vertragspartner.Öffentliches Recht bzw. Verfahrensrecht funktioniert etwas anders als Zivilrecht.
nun Vertragspartner ist das falsche Wort. Aber trotz allem ist da doch die Staatsanwaltschaft an dieses Angebot nicht wirklich gebunden? Kann DIE Staatsanwaltschaft nicht von dem Angebot wieder zruücktreten und zwar solange, wie der andere nicht unterschrieben hat? Es können sich doch neue Erkenntnisse ergeben oder? Schreib mal was dazu. Danke.
Nein, Sie kann nicht zurücktreten. Es ist ein amtliches Schreiben und die Behörde ist daher nach Treu und Glauben daran gebunden.
Ein "Rücktritt" ist lediglich möglich, wenn eine Frist angegeben ist.
Auf dem Schreiben oben steht vermutlich als Absender das Bundesland und "Staatsanwaltschaft". Das ist alles was wichtig ist.
Ein amtliches Schreiben muss die ausstellende Behörde erkennen lassen und das war es. Es gibt keine Vorschrift, die eine persönliche Unterschrift verlangt.
Und darauf kannst Du Dich im Bedarfsfall auch berufen. Denn so gekennzeichnete Schreiben sind heutzutage üblich.
Zudem wirst Du hier ja wohl schriftlich Dein Einverständnis erklären müssen. Erst dann kann unter diesen Voraussetzungen wohl das Verfahren eingestellt werden.
Ich kann mich auf ein nicht Unterschriebenes Schriftstück berufen?? Und wieso soll ich unterschreiben, aber er nicht?
Du bist Privatperson
Genau. Er bekommt Geld dafür - ich nicht! Da kann man von einem StaatsDIENER schon eine Unterschrift verlangen. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html
Das ist ein ziemlich dummer Vergleich. Mal davon abgesehen, dass § 126 BGB hier überhaupt nicht greift, geht es darum, dass man bei einem Schreiben den Verfasser identifizieren kann. Bei einem Schreiben der Staatsanwaltschaft kann man das schon anhand des Briefkopfs. Wenn du an die Staatsanwaltschaft schreibst, ist das etwas anderes.
haha nein, aber ist leider gängige Praxis und nur wenige beschweren sich.
Gibt auch schon einige Präzedenzurteile vom BGH und weiteren Gerichten. Ein Grund ist die fehlende Staatshaftung.
Aha. Und welche? Hast Du da was konkretes zur Hand?
Der User hat wie meist nichts Konkretes, sondern nur Sachen, die er im Internet aufgeschnappt und nicht verstanden hat.
1. Es gibt nur Urteile, die sich auf die fehlenden Unterschriften von Anwälten unter Revisionsanträgen usw. beziehen.
2. Die angeblich fehelende Staatshaftung fehlt durchaus nicht, die ist immer noch in Artikel 34 GG geregelt.
Es geht mir darum, dass der Hansel hinterher behaupten könnte er habe von nichts gewusst und es sei ja auch nichts unterschrieben... -