Sprechanlagenpauschale im Mietvertrag

5 Antworten

Ja, darf er. Ein Mietvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Wenn er die Sprechanlage auf die Miete umgelegt hat und du den Mietvertrag unterschrieben, kann der Vermieter berechtigte Forderungen geltend machen.

Warum darf er? Nicht alles was in deutschen Mietverträgen steht ist auch gesetzeskonform.

@anitari

Das spielt in diesem Fall keine Rolle. Sie ist Bestandteil der Mietsache, analog z. B. einer Einbauküche. Der Einbau einer Wechselsprechanlage gilt sogar als Modernisierungsmaßnahme und ist umlagefähig.

@TreudoofeTomate

Bei einer Modenisierung darf bis  zu 11% der Kosten auf die Mieter umgelegt werden, hier ist aber eine Pauschale angesetzt und für mich ist es daher fraglich ob das wirksam ist.

@johnnymcmuff

Das sehe ich eher unproblematisch. Es geht ja nicht um eine Modernisierung. Die Wechselsprechanlage war von Anfang an Bestandteil der Mietsache. Warum soll er dafür keine Pauschale nehmen können, analog Pauschale für Einbauküche?

@TreudoofeTomate

Es geht ja nicht um eine Modernisierung. 

Hast Du aber geschrieben:

Der Einbau einer Wechselsprechanlage gilt sogar als Modernisierungsmaßnahme und ist umlagefähig

Warum soll er dafür keine Pauschale nehmen können, analog Pauschale für Einbauküche?

Gute Frage.

Weil man sonst wohl für jede Kleinigkeit eine Pauschale nehmen könnte.

Sollte ich mal bei unseren Mietobekten machen. Ich nehme für jedes zusätzlich Steckdose eine Pauschale und auch für jeden zusätzlichen TV-Anschluss.  :-)

Fragt sich nur ob ich dann noch Mieter finde.

@johnnymcmuff

Naja, irgendwie werdet ihr eure Miete auch kalkuliert haben.

Und ja, ich habe es geschrieben. Aber nur als Hinweis auf die Umlagefähigkeit, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Wechselsprechanlage Bestandteil der Miete ist.

Das ist nicht richtig. Nicht alles, was man durch übereinstimmende Willenserklärungen vereinbart, ist rechtlich auch zulässig. Viele Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam, obwohl sie von beiden Parteien unterschrieben wurden.

Verstehe ich das richtig, dass das als Aufschlag auf die Miete gezahlt werden soll, also sozusagen als eine Art zusätzliche Miete?

Von so etwas habe ich noch nie gehört - was aber dann nicht zwangsläufig heißt, dass es unzulässig ist. Einrichtungsgegenstände (Küche, Möbel) können mitvermietet sein, aber eine Gegensprechanlage ist kein Einrichtungsgegenstand. Kabelanschluss kann im Mietvertrag geregelt werden, aber das ist ja damit auch nicht vergleichbar.

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass das unzulässig ist oder zumindest extrem grenzwertig.

Oder ist es in den Nebenkosten aufgeführt? Das wäre umlagefähig, allerdings auch nicht als Pauschale, sondern nur mit tatsächlichen Kosten (z. B. Wartungskosten).

Wie johnnymcmuff empfehle ich dir, dir Rat beim Mieterverein in deinem Wohnort oder bei einem Fachanwalt zu holen.

Erstmal Danke für die vielen Antworten. Im Mietvertrag steht folgendes: "Der Verwaltungs und Sprechanlagenpauschalbetrag ist ein fester, nicht abrechenbarer Betrag. Hierüber wird nicht abgerechnet. Bei künftigen Mieterhöhungen ist von der Kaltmiete auszugehen. Der Verwaltungskosten- und Sprechanlagenpauschalbetrag ist neben der Kaltmiete als fester Betrag zu sehen".

Ich zahle 5 Euro für die Sprechanlage und 7 Euro für die Verwaltungskosten. 

Glaub nicht. Bei mir steht das jedenfalls nicht drin.

Eine gute Frage.

Wie Du siehst ist man geteilter Meinung.

Mein Rat, Anwalt oder Mieterbund fragen und bitte dann mal das Ergebnis posten.