Spielt die Miete beim Selbsterhalt/Unterhalt eine Rolle

4 Antworten

a) Verringerung des Selbstbehalts wegen geringerer Mietkosten?

Der Selbstbehalt nicht allein deshalb reduziert werden, weil der Unterhaltspflichtige geringere Wohnkosten als die in den Selbstbehaltssätzen vorgesehenen Wohnkosten hat.

Beispiel: Der berufstätige Vater hat grundsätzlich einen Selbstbehalt von 900,- €, worin 360,- € Warmmiete enthalten ist. Hat er aber tatsächlich eine Warmmiete von nur 200,- €, so reduziert sich nicht etwa sein Selbstbehalt auf 740,- €, sondern er bleibt bei 900,- €. Denn es steht ihm frei, sich eine einfachere Wohnung zu suchen und das Geld für Kleidung oder Essen auszugeben (OLG Frankfurt FamRZ 1999,1522; OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1020).
http://www.scheidung-online.de/selbstbehalt.html

Eines ist ganz klar. Unterhalt hat immer Vorrang. Wer weiß dass er Unterhalt zahlen muss, muss das bei seinen finanziellen Dingen immer beachten. Man kann nicht einfach eine teure Wohnung mieten und dann denken man muss weniger Unterhalt zahlen. Ich habe einen Fall erlebt, da hat ein Mann wieder geheiratet und ein Haus gekauft. Bei der Finanzierung hat er die Unterhaltszahlungen an seine Kinder aus erster Ehe nicht mitangegeben. Das wurde ihm zum Verhängnis, weil er dachte, es muss jetzt nichts oder weniger zahlen. Ausserdem finde ich es eine Frechheit gegenüber den Kindern immer nur nachdem WEg zu gehen, der nichts kostet. Liebe Unterhaltspflichtige es sind eure Kinder, die ihr gezeugt habt, ganz einfach. Ihr seid verpflichtet für sie zu sorgen, nicht mehr und nicht weniger. Von Liebe allein wird kein Kind groß.

Das kommt auf den Einzelfall an. I.d.R. verringert sich der Selbstbehalt. Wohnt der Unterhaltspflichtige z.B. in selbst genutztem Wohneigentum, so wird ihm ein Wohnvorteil angerechnet.

naja er wohnt ja nicht im seinem eigenen Eigentum, sondern hat eher Unterschlupf bei Verwandtschaft gefunden, die dafür nunmal keine Miete nehmen.

@Nella81

Puh, bist Du gierig.

@Nella81

Auch dafür kann nach aktueller Rechtsprechung der SB gekürzt werden.

@jamaga1

kann man das irgend wo nachlesen?

@Nella81

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen vom 19.03.2009 Az: 10 UF 149/08 (Min. SB), googel mal nach den Entscheidungsdatenbänken des für Dein Bundesland zuständigen Oberlandesgerichtes. Dort ein bisschen suchen und fündig werden. Du kannst auch nach "Urteil Unterhalt Wohnvorteil" googeln. Ansonsten frag beim Jugendamt, die sollten das auch wissen.

@Nella81

Ja hier: Das stimmt nämlich nicht, was jamaga1 da schreibt:
Lebensgestaltungsautonomie

Hier hat der BGH in seinem Urteil vom 23.08.2006 – Aktenzeichen XII ZR 26/04 –seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach es grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen unterliegt, wie er seine ohnehin knappen Mittel nutzt. Daher sei es ihm „nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen einsetzen zu können. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden.

Das bedeutet, dass der notwenige Selbstbehalt in einem solchen Falle nicht herabgesetzt wird.
http://www.123recht.net/article.asp?a=18692&ccheck=1

@jamaga1

Aber wie gesagt, Einzelfallprüfung (zahlt er Mindestunterhalt, ist er ein Mangelfall, etc.)

@Ellwood

Moin Ellwood, ich schrieb doch EINZELFALLPRÜFUNG. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab (bin selbst Zahler). Im Mangelfall (wenn nicht Mindestunterhalt gezahlt wird) wird das zuständige Gericht prüfen, ob der SB gekürzt wird. Pauschal kann man das nicht sagen. Lies mal: Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen vom 19.03.2009 Az: 10 UF 149/08.

@jamaga1

Hab ich jetzt gelesen. Und nun? Die Herabsetzung wurde hier mit dem Haushaltsvorteil durch die neue Partnerin begründet. Die Miete hatte damit nix zu tun.

@Ellwood

Hier geht es pauschal erst einmal darum, dass der SB bis auf ein gewisses Min. gekürzt werden kann. Alles andere muss im Einzelfall geprüft werden. Liegt ein Mangelfall vor, kann (muss nicht) es sein, dass ihm der Mietvorteil als fiktives Einkommen angerechnet wird und sich sein Selbstbehalt verringert. Dein zitiertes Urteil bezieht sich auf jemanden, der Mite zahlt, welche aber geringer ist als die in Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigte. Gleichwohl kommt es darauf an, für wieviele Kinder er unterhaltspflichtig ist, da die DDT von drei Unterhaltsberechtigten ausgeht. So oder so, Einzelfallprüfung.

@jamaga1

Nein, dieses Urteil bezieht sich nicht auf den von Dir genannten Sachverhalt. Ein einziges Mal wird in dem Urteil die Miete, bzw. die angenommenen Kosten von 360,--€ erwähnt und die werden herangezogen um den Selbstbehalt wieder auf Sozialhilfeniveau zu ERHÖHEN... (Punkt 40)
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE090029767%3Ajuris-r00&showdoccase=1&documentnumber=12&numberofresults=209&doc.part=L&doc.price=0.0&paramfromHL=true

Eine geringe Miete ist (oder das unterschlüpfen bei Verwandten) und bleibt kein Minderungsgrund. Einzig die nun allein genutzte Eigentumswohnung oder der aus dem Verkaufserlös dieser gekauften Eigentumswohnung bilden einen Mietvorteil. Das ist hier eindeutig nicht der Fall.

@Ellwood

Es ist schön, dass Du Urteile lesen kannst. Du musst aber auch lesen was ich schreibe. In dem Urteil wird der Min.-SB nach SGB II definiert. Von mehr sprach ich nicht. Um beurteilen zu können, ob es angerechnet werden wird oder nicht fehlen hier die notwendigen Daten wie ich bereits schrieb (Mangelfall, unterhaltsberechtigte Kinder, zahlt er/zahlt er nicht den Mindestunterhalt etc.). Daher noch einmal Einzelfallprüfung, bei der man aus verschiedenen Urteilen verschiedene Definitionen herleiten kann. Einen gleichen Fall wird man in der Rechtsprechung kaum finden (man kann ja nicht einmal danach suchen, weil mehrere Anhaltspunkte fehlen).

@jamaga1

Also ich sehe da keine Unklarheiten und auch keine verschiedenen Definitionen, nach denen man unterschiedliche Urteile heranziehen könnte. Für mich sind die Urteile klar abgegrenzt und die haben keine Berührungspunkte für mich und machen auch den hier (für mich ausreichend) geschilderten Fall klar.
Aber das muss jeder für sich selbst entscheiden. ,-)

@Ellwood

Für alle Frauen die den Hals nicht voll bekommen, es gibt schon Klagen gegen die Richtlinie der Düsseldorfertabelle, weil sich dieser schöne Selbstbehalt seit mehr als 9 Jahren, also mit der Umstellung von DM auf € nicht geändert hat! Außerdem sollte man (Frau) auch mal bedenken, wenn der Vater arbeiten geht und das was dann überbleibt nicht mal mehr Sozialhilfe ist...WARUM DANN ARBEITEN? So werden Kinder in ein Licht gestellt, das es schwer macht Sie noch zu lieben, weil die Leute die den Unterhalt für die Kinder fordern ,den Hals nicht voll bekommen!

Nein, er erhöht sich dadurch.

Vollkommen richtig!

????? Im Selbstbehalt ist eine Miete von ca. 350,- eingerechnet. Zahlt man keine, wird der Selbstbehalt gekürzt. Lebt man mit jemandem zusammen, kann der SB nochmals bis auf das Minimum nach SGB II gekürzt werden.

@jamaga1

Der Selbstbehalt erhöht sich, denn weil er mehr Miete zahlen muß, muß er auch mehr Geld als Selbstbehalt behalten dürfen.

@EugenSus

Versuche Deine Logik mal den Richtern in Düsseldorf zu erklären. Leider ist das nicht so.