Spielt das Jugendamt eine Rolle, wenn eine 18 Jährige auszieht, n. d. Schule keine abgeschl. Ausbil. hat oder gerade dabei ist. Wer zahlt ihre Miete ? Hartz 4 ?

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ohne Schulabschluss 0%
bei abgebrochener Ausbildung 0%
ohne Ausbildungsabschluss (Gesellenbrief , IHK) 0%

9 Antworten

Ab dem 18. Geburtstag ist ein "Kind" volljährig und somit in erster Linie für sich und seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich.

Unter bestimmten Bedingungen hat es aber noch weiterhin einen Unterhaltsanspruch an seine Eltern und zwar

  • wenn es seine reguläre Schulzeit noch nicht beendet hat oder
  • wenn es sich in einer Ausbildung befindet und selbst wenig verdient.... (sein Einkommen + Kindergeld würden dann auf seinen Anspruch angerechnet...)

Dann muss es diesen Unterhalt aber selbst von den Eltern einfordern. 

Das Jugendamt könnte das "Kind" dann lediglich noch beraten, aber selbst nicht mehr tätig werden - also nichts mehr fordern....


Sollte ein volljähriges Kind noch einen Unterhaltsanspruch an seine Eltern haben, dann auf "Barunterhalt".

  • Solange aber noch die Möglichkeit besteht, dass das Kind dann bei den Eltern lebt, können sie ihm diesen Unterhalt auch in Form von Verpflegung und Unterkunft statt Bargeld gewähren - und auch das Kindergeld dazu verwenden.
  • Nur, wenn das Kind aufgrund eines unzumutbar langen Weges zur Schule/Ausbildungsstätte bei den Eltern ausziehen muss, hätte es Anspruch auf Bargeld (und Weitergabe des Kindergeldes an sich).

Würde ein volljähriges Kind keinen Unterhaltsanspruch an seine Eltern haben und sein eigenes Einkommen seinen Lebensunterhalt nicht vollständig abdecken, müsste es staatliche Unterstützung beanspruchen (z.B. ALGII).

  • Diese müsste gewährt werden, wenn die Eltern nachweislich keinen Unterhalt leisten müssten und deshalb keinen gewähren würden....

Sollte das Kind dann allerdings nachweisen, dass es sich intensiv um eine Ausbildungsstelle bemüht, hätte es auch wieder einen Unterhaltsanspruch an die Eltern - zu den o.g. Bedingungen...

  • Sein eigenes Einkommen + Kindergeld würden den Anspruch entsprechend mindern...

das Jugendamt zwingt niemanden- ein Gericht könnte aber die Eltern zu Unterhalt verpflichten- wenn Bemühungen um Ausbildung oder Arbeit nachgewiesen werden. Unterhaltspflicht heisst aber nicht eine eigene Wohnung zu bezahlen sondern schlichtweg Obdach und Essen zu gewähren. Das Jugendamt kann aber einen Härtefall bestätigen, wenn Kinder und eltern total zerstritten sind- dann kann auch unter 25 Hartz 4 gewährt werden. Solche Stellungnahmen hab ich jahrelang geschrieben-  bei "faulen" Kindern hab ich aber niemals einen Härtefall bestätigt - dann könnten diese sich ja noch auf Kosten des Steuerzahlers ausruhen.

Stimmt, hindern könnt ihr sie nicht. Aber da ihr sie nicht rausschmeißt hat sie keinerlei Anspruch auf euere finanzielle Hilfe. Kindergeld gibt es ab 18 auch nicht mehr, zumindest nicht wenn man sich nicht um eine Ausbildung etc bemüht. Muss sie halt schauen wie sie klar kommt, denn auch vom Amt gibt es für solche "Trotzköpfe" nichts

Bis zum Ende der Erstausbildung sind die Eltern unterhaltspflichtig. Hier reicht jedoch die Wohnmöglichkeit. Barunterhalt muss nicht geleistet werden. Auch das Jugendamt wird in diesem Fall nichts unternehmen, da das Kind nicht misshandelt wird. Wenn das Kind ausziehen will, so muss es seine Wohnung selber finanzieren. Weder Eltern, noch Staat müssen und werden hier Leistungen erbringen (außer Kindergeld bis Ende der Schul-/Berufsausbildung). Somit: zieht sie aus, muss sie es auch alleine finanzieren...

Sie bekommt nichts, ausser Kindergeld, und Unterhalt müsst ihr nur zahlen, wenn ihr ihr keinen Naturalunterhalt (Zimmer, Essen) gewähren wollt.

Hartz4 erlaubt den Auszug erst ab 25, ausser es gibt gewichtige Gründe (eigene Familie, z.Bsp)

Nö, ab dem 18. Geburtstag ist immer Barunterhalt fällig. Aber nur, wenn sie Schule/Ausbildung/Studium macht.

Hartz 4 kann weder etwas erlauben oder verbieten, zahlt aber im Falle dieses Falles nichts.

@Menuett

*lach* nein ist es nicht, wenn die Eltern das alles zur Verfügung stellen muss kein Barunterhalt gezahlt werden. Begründung:

Das Zimmer ist da und muss nicht neu finanziert werden, somit steigt die finanzielle Belastung der Eltern dadurch nicht, durch einen Auszug schon.

Im Forderungsfall wird das aber eh vom Gericht wntschieden und ist in dem Fall nur juristische Plänkelei, da es fallbezogen entschieden werden muss